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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/15
vom
5. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
5. August 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Januar 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Der Antrag des Nebenklägers D.
B.
, ihm für das Revisions-verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K.
aus K.
zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2010
5 StR 466/10).
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
Meta
05.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 5 StR 265/15 (REWIS RS 2015, 7022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7022
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