Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 4 B 44/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 17512

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Gründe

1

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.

3

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das [X.] noch nicht geäußert hat, führt indessen auf eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist vielmehr Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.]s dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 = juris Rn. 3). So liegt es hier. Die von der Beigeladenen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene, auf § 34 Abs. 3 BauGB zugeschnittene Frage, ob im Falle einer Vorschädigung eines zentralen Versorgungsbereichs durch vorhandene, außerhalb dieses Versorgungsbereichs gelegene [X.]e generell schon dann schädliche Auswirkungen durch einen neu hinzutretenden [X.] zu erwarten sind, wenn dieser, ohne dass es auf den von ihm zu erwartenden konkreten Kaufkraftabfluss oder andere Einzelfallumstände ankommt, die Vorschädigung lediglich verstärkt, lässt sich mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen. Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits [X.]e vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 [X.] 1.08 - [X.]E 136, 18 Rn. 15). Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von [X.]en an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 [X.] 2.08 - [X.]E 136, 10 Rn. 16). Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann gesprochen werden, wenn schon vorhandene [X.]e den zentralen Versorgungsbereich schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden [X.] verstärkt wird (Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], BauGB, Stand August 2016, § 34 Rn. 86g). Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ([X.]. 15/2250 [X.]). Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 [X.] 7.07 - [X.]E 129, 307 Rn. 14), sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken. Der rechtliche Ansatz, dass die Intensivierung einer bereits gegenwärtigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs als schädliche Auswirkungen zu würdigen ist, liegt im Übrigen schon dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - 4 [X.] - ([X.] 406.12 § 11 [X.] Nr. 34 Rn. 6) zugrunde.

5

2. Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 2007 - 4 [X.] 7.07 - ([X.]E 129, 307) zuzulassen. Die Beigeladene zitiert den Senat mit dem Rechtssatz, dass Preisgestaltung, Werbemethoden, Schaufensterdekoration, Sachkunde und Freundlichkeit des Personals nicht zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehören und die Prognose schädlicher Auswirkungen im Wesentlichen nur auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen kann. Der divergierende Rechtssatz lautet, dass nur Preisgestaltung, Werbemethoden, Schaufensterdekoration, Sachkunde und Freundlichkeit des Personals zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehören und die Prognose schädlicher Auswirkungen nicht auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvorlagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen kann. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht formuliert, sondern sich vielmehr dem Rechtssatz des Senats angeschlossen ([X.]) und dabei das Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 [X.] 1.08 - ([X.]E 136, 18 Rn. 14) zitiert, das seinerseits das Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 [X.] 7.07 - ([X.]E 129, 307 Rn. 20) in Bezug nimmt. Offen bleiben kann, ob die Beigeladene mit ihrer Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe nicht, wie geboten, auf die Struktur der Sortimente des umstrittenen Vorhabens, sondern zu Unrecht auf den Betriebstyp des Sonderpostenmarkts als eigenständige Branche abgestellt, eine unzutreffende Anwendung des Rechtssatzes aufzeigt. Denn eine [X.] kann nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einen nicht in Frage gestellten abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall falsch angewandt habe (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

6

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines [X.] zuzulassen. Die Beigeladene rügt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch den Verzicht auf einen Vergleich der Größe der Verkaufsflächen für die im Sonderpostenmarkt der Beigeladenen vorgesehenen Sortimente mit der Größe der Verkaufsfläche derselben [X.] im zentralen Versorgungsbereich der Klägerin verletzt habe.

7

Die Rüge der Beigeladenen bleibt erfolglos.

8

Die Behauptung der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht hätte seiner Prüfung ihre Angaben in den Unterlagen zum Bauantrag und der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2014 zugrunde legen können, stützt die Aufklärungsrüge nicht. Die Beigeladene geht selbst davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht diese Angaben im Blick hatte. Sie wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Angaben wegen der Sortimentsschwankungen bei Sonderpostenmärkten nicht für aussagekräftig gehalten hat (Beschwerdebegründung S. 6, Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 S. 3). Das ist ein Angriff gegen die dem sachlichen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung.

9

Soweit die Beigeladene darauf abhebt, dass das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls einen Sachverständigen hätte einschalten müssen (Beschwerdebegründung S. 7), scheitert ihre Rüge jedenfalls daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 44/16

12.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. Juni 2016, Az: 1 LB 8/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 4 B 44/16 (REWIS RS 2017, 17512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17512

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