Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 4 StR 483/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 375

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215B4STR483.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 483/15

vom
17. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
Dezember 2015 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
Juli 2015 wird als unzulässig ver-worfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Ange-klagten, die er auf zahlreiche, zu Protokoll der Geschäftsstelle des [X.]s erhobene [X.] stützt.
1.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den sich aus §
345 Abs.
2 [X.] ergebenden Formerfordernissen genügt.
a)
Wird die Revision zu Protokoll des [X.]n der [X.] begründet, muss sich der [X.] an der Anfertigung der [X.] gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt über-1
2
3
-
3
-
nehmen ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2012

1
StR
593/12, [X.]R [X.] §
345 Abs.
2 Begründungschrift
8
mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Ange-klagten vorgegebene [X.] ungeprüft übernimmt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
345 Rn.
21; SSW-[X.]/[X.]/[X.], §
345 Rn.
38
je-weils mwN).
b)
So verhält es sich hier.
Schon der Eingang des Protokolls

R.

... und erklärt:
Die vom [X.] am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie

belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entge-gengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitge-wirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch auf-grund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen [X.] Ge-n-te Handlung im Inland,
also auf dem Gebiet der [X.],
[X.] und -, da das [X.] ihn als [X.] Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er

geboren im Jahr 1969

4
5
-
4
-
Vor dem Hintergrund solcher [X.] ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der [X.] nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. [X.], aaO mwN). Vor allem aber belegen diese [X.], dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des §
345 Abs.
2 Alt.
2 [X.] verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: [X.], Beschluss vom 25.
September 2007

1
StR 432/07, [X.], 18; ferner [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2006

2
BvR
1147/05).
2.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen schei-det schon deshalb aus, weil der Angeklagte trotz des Antrags des [X.] auf Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig, der (auch) ihm am 3.
November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wirksamer Weise nachgeholt hat (§
45 Abs.
2
Satz
3 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
6
7

Meta

4 StR 483/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 4 StR 483/15 (REWIS RS 2015, 375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 375

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4 StR 483/15

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