Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 4 StR 483/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 376

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf zahlreiche, zu Protokoll der Geschäftsstelle des [X.]s erhobene [X.] stützt.

2

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 345 Abs. 2 [X.] ergebenden Formerfordernissen genügt.

3

a) Wird die Revision zu Protokoll des [X.]n der Geschäftsstelle begründet, muss sich der [X.] an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12, [X.]R [X.] § 345 Abs. 2 [X.] 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene [X.] ungeprüft übernimmt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW-[X.]/[X.]/[X.], § 345 Rn. 38 jeweils mwN).

4

b) So verhält es sich hier.

5

Schon der Eingang des Protokolls

„Es erscheint [X.]... und erklärt:

Die vom [X.] am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie nachfolgend ...“

belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch aufgrund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und vom Rechtspfleger erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen [X.] Gerichtsbarkeit geltend gemacht, weil der Angeklagte „keine strafrechtlich relevante Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der [X.], sondern im Ausland auf dem Gebiet des [X.] begangen“ habe und er nur dessen Rechtsordnung unterliege. Auch sei das Urteil wegen „mangelhafter Personalienaufnahme und -feststellung“ aufzuheben, da das Urteilsrubrum ihn als [X.] Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er – geboren im Jahr 1969 – allein „über die [X.] Staatangehörigkeit kraft Vererbung“ verfüge.

6

Vor dem Hintergrund solcher [X.] ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der [X.] nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. [X.], aaO mwN). Vor allem aber belegen diese [X.], dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 [X.] verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: [X.], Beschluss vom 25. September 2007 – 1 [X.], [X.], 18; ferner [X.], Beschluss vom 27. Juni 2006– 2 BvR 1147/05).

7

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte trotz des Antrags des [X.] auf Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig, der (auch) ihm am 3. November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wirksamer Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 [X.]).

Sost-Scheible                                Roggenbuck                          Cierniak

                           Mutzbauer                                 [X.]

Meta

4 StR 483/15

17.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Paderborn, 8. Juli 2015, Az: 1 KLs 48 Js 821/13 - 20/15

§ 345 Abs 2 Alt 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 4 StR 483/15 (REWIS RS 2015, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 376

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