Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 233/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2121

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/08 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2007 wird [X.]. Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-wendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat die Angeklagte [X.] unter Freispruch im Übrigen [X.] wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in 76 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstre-ckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Allein gegen diese Aussetzungsentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Gene-ralbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. [X.] Das [X.] hat gegen die Angeklagte, die ohne die erforderliche Erlaubnis durch das [X.] vermittelte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), [X.] ab 50 Tagessätze bis zu Einzelfrei-heitsstrafen von sechs Monaten verhängt und daraus eine [X.] - 4 - strafe von einem Jahr gebildet. Die günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB hat das [X.] mit der [X.], mit deren geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und fortgeschrit-tenem Lebensalter begründet. Dabei hat das [X.] berücksichtigt ([X.]), dass die Angeklagte noch während laufender Hauptverhandlung wei-tere Finanzdienstleistungen erbrachte, die den geahndeten ähnlich waren. Gleichwohl hat es sich unter dem von der geständigen Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck davon überzeugt, dass diese sich durch die Strafverurteilung von weiteren unerlaubten Anlagevermittlungsge-schäften werde abhalten lassen. I[X.] 3 Die Aussetzungsentscheidung des [X.]s (§ 56 Abs. 1 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das [X.] davon ausgeht, dass sein Strafurteil die Angeklagte mehr beeindruckt als das laufende Straf-verfahren, ist vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Es liegt auf der Hand, dass die Aussetzungsentscheidung bei der unvorbestraften und geständigen Angeklagten nicht den Bereich des Vertretbaren verlässt (vgl. auch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 17). Soweit die Staatsanwalt-schaft mit der Sachrüge eine ablehnende Haltung der Angeklagten gegen-über dem Rechtssystem der [X.] geltend macht (vgl. dazu auch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28), ist das dem [X.] liegende Verhalten der Angeklagten urteilsfremd. Im Übrigen würden wirre - 5 - und provokante Eingaben der bejahrten Angeklagten der günstigen Progno-se angesichts ihrer bisherigen Unbestraftheit ersichtlich auch nicht entge-genstehen.
[X.] Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 233/08

04.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 233/08 (REWIS RS 2008, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2121

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.