Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. 5 StR 487/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 730

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5 StR 487/10 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen, neunmal tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes (insoweit [X.] als [X.] [X.] Einzel-freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten), einmal tateinheit-lich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Überprüfung der [X.] und des [X.], mit der Sachrüge geführte, vom [X.] nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Der Verurteilung liegen Taten zwischen 2001 und 2008 zum Nachteil der Nebenklägerin, der 1992 geborenen leiblichen Tochter des unbestraften geständigen Angeklagten, zugrunde. In den massivsten Fällen hatte der An-geklagte die Nebenklägerin am Unterleib gestreichelt und war mit einem Fin-ger in ihre Scheide eingedrungen. Der Angeklagte war nach der auf Wunsch 2 - 4 - der Nebenklägerin abgebrochenen Tatserie und deren Aufdeckung von [X.] an [X.] auch schon innerhalb der Familie vor Anzeige der Taten durch eine Bekannte der Ehefrau [X.] geständig. Er hat sich in eine andauernde Therapie begeben und gegenüber der Nebenklägerin die Zahlung eines [X.] von 20.000 • anerkannt. Wie der [X.] in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat, sind die Annahme minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB, zweite Alternative, rechtsfehlerfrei und die Strafzumessung nicht lü-ckenhaft begründet. Die beanstandete Höhe der [X.] unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, die [X.] freilich sehr mäßige, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Interessen der Nebenklägerin und der sonstigen Familie des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzte [X.] Gesamtstrafe erweist sich nicht als unvertretbar milde. 3 [X.]Brause

[X.] König

Meta

5 StR 487/10

07.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. 5 StR 487/10 (REWIS RS 2010, 730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 730

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