Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 3 StR 24/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6066

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung der Rüge des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht über Erörterungen zu Verständigungsmöglichkeiten


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge, der [X.]vorsitzende habe die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nur unzureichend erfüllt, weil er weder mitgeteilt habe, welche Standpunkte in dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch von den einzelnen Beteiligten vertreten worden sind, noch von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden und ob diese bei den einzelnen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist, ist nicht zulässig erhoben.

Der [X.] trägt insoweit folgende Verfahrenstatsachen vor: Nachdem der Vorsitzende eingangs der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitgeteilt gehabt habe, dass [X.] im Vorfeld nicht stattgefunden hatten, und nach der Belehrung des Angeklagten nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO habe der Verteidiger ein "[X.]" angeregt. Die Hauptverhandlung sei deshalb für 35 Minuten unterbrochen worden. Nach deren Fortsetzung habe der Vorsitzende bekannt gegeben, dass es zwischen dem Verteidiger, den Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage sowie dem Gericht zu einem Gespräch gekommen sei, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei. Zu einer Verständigung sei es nicht gekommen.

Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in [X.] zum Verfahrensergebnis gebracht wurden ([X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der Frage, ob der Mitteilungspflicht genügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefundenen Erörterungen hatten. An Angaben hierzu fehlt es. Soweit die Revision anführt, im Rahmen der Erörterung sei die Frage nach dem [X.] des Angeklagten im Zusammenhang mit der Straferwartung thematisiert worden, umschreibt sie nur abstrakt die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht. Eine Wiedergabe des konkreten Gegenstandes der Erörterungen vermag dies nicht zu ersetzen. Hatte das Gespräch den Inhalt, wie ihn der Vorsitzende der [X.] in seiner dienstlichen Erklärung vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat, so hat er durch die knappe Mitteilung in der Hauptverhandlung nicht gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßen.

Becker                         Pfister                          Schäfer

                Gericke                       Spaniol

Meta

3 StR 24/14

29.04.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 2. September 2013, Az: 2070 Js 13344/13 - 1 KLs

§ 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 3 StR 24/14 (REWIS RS 2014, 6066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6066

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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