7. Senat | REWIS RS 2014, 5113
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(Zum Antrag auf Änderung einer einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände entsprechend § 927 ZPO)
NV: Wird ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch Ablehnung der Verpflichtungsklage und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und kann deshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht (mehr) in Anspruch genommen werden, ist damit auch der grundsätzlich entsprechend § 927 ZPO zulässige Antrag auf Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse erledigt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 1 V 1857/13 hat das Finanzgericht ([X.]) [X.] den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) abgelehnt, mit der der Antragsgegner (das Finanzamt) zur Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Antragstellerin verpflichtet werden sollte. Dagegen hat die Antragstellerin "Änderungsantrag zum Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 und § 114 Abs. 3 [X.]O i.V.m. § 927 Abs. 1 ZPO" gestellt.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 zum [X.]. VII B 27/14 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013 1 K 1813/13 als unzulässig verworfen. Damit ist der von der Antragstellerin mit der Klage bekämpfte Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ihres Grundstücks bestandskräftig geworden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz --und damit auch der (grundsätzlich zulässige, vgl. Urteil des [X.] vom 28. Januar 1988 IV R 68/86, [X.], 314, [X.] 1988, 449) Änderungsantrag-- hat sich damit erledigt. Vorläufiger Rechtsschutz kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er in der Hauptsache endgültig nicht gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.
Meta
04.06.2014
Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.06.2014, Az. VII S 8/14 (REWIS RS 2014, 5113)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5113
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