Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. XII ZB 116/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 747

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII
[X.]/13

vom

27. November 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, [X.]; FamFG § 117
Zu den zur Ermöglichung einer [X.] erforderlichen organisatorischen [X.] im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] notiert werden und die Handakte durch entsprechende Er-ledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten
Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sa-che im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbei-tung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notie-rung laufender [X.] einschließlich deren Eintragung in den Fristenka-lender eigenverantwortlich zu prüfen.
[X.], Beschluss vom 27. November 2013 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
November 2013 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Familien-senats des [X.] vom 30.
Januar 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 7.154

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 26.
Okto-ber 2012 verpflichtet, an die Antragstellerin übergegangenen Kindesunterhalt für seinen volljährigen [X.] zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Antragsgeg-ner am 1.
November 2012 zugestellt worden. Er hat dagegen am 22.
November 2012 durch einen von seiner [X.]n unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 21.
Januar 2013 hat der Antragsgegner eine [X.] eingereicht und mit folgender Begründung Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrün-dungsfrist beantragt: In der Kanzlei seiner [X.]n sei die Büroleiterin für die eingehende Post, die Wiedervorlage sowie für das Eintragen und Überwachen der Fristen zuständig. Bei Posteingang notiere die Büroleiterin 1
2
-
3
-
die Fristen auf dem eingegangenen Schriftstück, zusätzlich im elektronisch ge-führten Terminkalender im [X.] und im Fristenbuch. Die Verfahrensbevollmäch-tigte habe erst am 7.
Januar 2013 bei der Beantwortung einer Anfrage des Amtsgerichts festgestellt, dass ihre langjährig zuverlässige und regelmäßig überwachte Büroleiterin die [X.] nicht eingetragen ha-be.
Das [X.] hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. [X.] wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 21.
Januar 2013 und damit nach Ablauf der am 2.
Januar 2013 endenden Frist zur Begründung der Be-schwerde bei dem [X.] eingegangen.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die [X.] nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden seiner [X.] beruht, welches sich der Antragsgegner nach §
113 Abs.
1 FamFG iVm §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen muss.
3
4
5
6
-
4
-
a) Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur [X.] einer [X.] erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der [X.]kontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten [X.]kalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notie-rung laufender [X.] einschließlich deren Eintragung in den [X.]kalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
No-vember 2011
XII
ZB
317/11
FamRZ 2012, 108 Rn.
11 und
vom 19.
Oktober 2011
XII
ZB
250/11

FamRZ 2012, 106 Rn.
9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013
XII
ZB
167/11
mRZ 2013, 1117 Rn.
11; [X.] Beschlüsse vom 10.
März 2011
VII
ZB
37/10

NJW 2011, 1597 Rn.
12 und vom 22.
Januar 2008
VI
ZB
46/07
NJW 2008, 1670 Rn.
6 mwN).
b) Soweit das Beschwerdegericht bei der Anwendung dieser Rechts-grundsätze auf den vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die Verfah-rensbevollmächtigte des Antragsgegners bei der Vorlage der Handakten im Zu-sammenhang mit der Einlegung der Beschwerde gehalten gewesen wäre, die korrekte Eintragung der [X.] zu überprüfen, hat es damit keine Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners, insbesondere nicht 7
8
-
5
-
dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) ver-letzt.
aa) Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht vor, es habe nach dem Inhalt der Akten und dem Sachvortrag des Antragsgegners erkennen müssen, dass seiner [X.]n die Handakten am 22.
November 2012 wegen Ortsabwesenheit nicht vorgelegt und die vom glei-chen Tage datierte Beschwerdeschrift mit einer hinterlegten Blankounterschrift unterzeichnet worden sei.
Für einen solchen Sachverhalt lassen sich weder aus der Begründung des [X.] noch aus der beigefügten eidesstattlichen Ver-sicherung hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Die mit der Unterschrift der [X.]n versehene Beschwerdeschrift vom 22.
November 2012 ist um 11:21
Uhr per Telefax an das Amtsgericht abgesendet worden. Der ebenfalls vom 22.
November 2012 datierte und offenbar von einem Kollegen der [X.]n "in Vertretung" unterzeichnete [X.] ist demgegenüber erst deut-lich später, nämlich um 13:41
Uhr an das Amtsgericht gefaxt worden. Durch diesen Schriftsatz drängte sich deshalb trotz des darin enthaltenen Hinweises, dass die [X.] des Antragsgegners "nach Erkrankung in den dringend benötigten Erholungsurlaub gefahren" sei, keineswegs die Schlussfolgerung auf, dass die [X.] am 22.
November 2012 den ganzen Tag ortsabwesend gewesen sein und der mehr als zwei Stunden vorher versendete [X.] eine hinterlegte [X.] getragen haben musste.
Im Übrigen hätte das Gericht auch davon ausgehen können, dass der Rechtsanwalt den Inhalt eines mit seiner Blankounterschrift versehenen 9
10
11
-
6
-
Schriftsatzes
so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prü-fung bestätigen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
September 2012

XII
ZB
642/11
FamRZ 2012, 1935 Rn.
17; [X.] Beschlüsse vom 23.
Juni 2005
V
ZB
45/04
NJW 2005, 2709, 2710 und vom 21.
Dezember 2010

VI
ZB
28/10
FamRZ 2011, 558 Rn.
9). Einen Sachverhalt, aus dem sich hier ergeben könnte, dass die [X.] des Antragsgegners die Bearbeitung
und inhaltliche Festlegung der mit ihrem Diktatzeichen versehenen Beschwerdeschrift gänzlich ohne Vorlage der Handakte vorgenommen hat, lässt sich selbst dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen (zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen vgl. [X.] Beschluss vom 20.
Dezember 2012
III
ZB
47/12

juris Rn.
7). Denn dieses beschränkt sich auf die Behauptung, der [X.] habe die Handakte am 22.
November 2012 nicht vorgelegen. Dies schließt es beispielsweise nicht aus, dass der [X.]n die Handakte bereits am Vortag als Fristsache zum Diktat der Beschwerde-schrift vorgelegen haben könnte.
bb) Sonstige Umstände, die ein Verschulden seiner Verfahrensbevoll-mächtigten im Zusammenhang mit der [X.] bei
der Vorlage der Handakten zur Bearbeitung der Beschwerdeschrift hätten ausschließen können, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Er hat schon nicht dargetan, dass in der Kanzlei seiner [X.]n eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des [X.] genügende Fristenkontrolle vorgesehen war. Insbesondere hat der Antragsgegner nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise die [X.] in den Handakten zur Eintragung der [X.] organisiert worden ist. Fehlt es insoweit an den erforderlichen Darlegungen zu den Abläufen innerhalb der Kanzleiorganisation des Verfahrensbevollmäch-tigten, ist es nicht Aufgabe des [X.], einen bislang fehlenden Vortrag über die Sicherheitsvorkehrungen bei der Fristenkontrolle einzufordern. 12
-
7
-
Vielmehr darf das Beschwerdegericht auch in diesem Falle grundsätzlich davon ausgehen, dass der um Wiedereinsetzung nachsuchende Beteiligte seiner sich aus §
113 Abs.
1 FamFG iVm §
236
Abs.
2 Satz
1
ZPO ergebenden Verpflich-tung zur vollständigen Angabe der ihm günstigen Tatsachen nachgekommen ist, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen. Auch die [X.] rügt insoweit nicht, dass das Beschwerdegericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2012 -
553 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
7 UF 143/12 -

Meta

XII ZB 116/13

27.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. XII ZB 116/13 (REWIS RS 2013, 747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 747

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 116/13 (Bundesgerichtshof)

Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anforderungen an die Organisations- und Überwachungspflichten des Rechtsanwalts zur …


XII ZB 257/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 709/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 431/13 (Bundesgerichtshof)


III ZB 25/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 116/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.