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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:22. Dezember 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinAGBG § 6[X.]ur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in ei-nem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem [X.] aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den [X.] vom 29. März 2000 und des [X.] vom 12. Mai 2000 entstehen.[X.], Urteil vom 22. Dezember 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.]. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 8. März 2002 aufgehoben [X.] Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 21. September 2001 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,15 %[X.]insen über dem Basiszinssatz aus 6.493,23 Mai2001 und aus weiteren 1.038,92 Juni 2001 zu [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerinder [X.], die mit der Beklagten, einer Brauerei, am28./29. November 1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elek-trischer Energie abgeschlossen hatte. Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischenRegelungen", die Bestandteil des Vertrages sind, enthält folgende [X.] -"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder son-stige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung vonelektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwel-cher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweitdas Gesetz nichts anderes [X.] ihrer Klage macht die Klägerin für die [X.] von Oktober 2000 bis [X.] Aufschläge für Aufwendungen geltend, die ihr durch das Gesetz für [X.] Erneuerbarer Energien ([X.]) vom 29. März 2000 ([X.], 305)und durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz ([X.]) vom 12. Mai 2000([X.], 703) entstanden sind; die Höhe des geltend gemachten Betragesvon brutto 14.731,61 DM (7.532,15 [X.] hat eine [X.]ahlungspflicht nach der getroffenen Steuer- und [X.] in Abrede gestellt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hatdie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt dieKlägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] abgedruckt ist, ausgeführt, aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 der [X.] ergebe sich keine Berechtigung zur Umlage derzusätzlich entstandenen Kosten. Eine - sogenannte erläuternde - Auslegungdes Begriffs "Abgaben" ergebe, daß damit nur Abgaben im öffentlich-rechtlichen Sinne gemeint seien, was auf die von der Klägerin nach dem [X.]- 4 -und [X.] zu zahlenden Entgelte nicht zutreffe. Etwas anderes folge auchnicht aus dem [X.]usatz "Abgaben irgendwelcher Art". Bei verständiger Würdi-gung aus der Sicht der Beklagten sei mit der Ergänzung "irgendwelcher Art"lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Grund der (öffentlich-rechtlichen) Abgabe gleichgültig sein solle.Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu einem [X.]ah-lungsanspruch der Klägerin. Vorliegend hätten die Parteien bewußt eine ab-schließende Regelung zur Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es [X.] einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten sich für dieDauer des Vertrages auf einen Festpreis in Form des um bestimmte Referenz-werte angefaßten [X.] zuzüglich der Übernahme bestimmter Kostengeeinigt; in dem Vertragswerk finde sich gerade keine Regelung, wonach [X.] Kostensteigerung auf die Beklagte umgelegt werden könne. Aus der Sichtder Beklagten habe die Klägerin damit hinsichtlich der nicht aufgeführtenKostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung des [X.] zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen. Eine An-passung des Entgelts wegen gestiegener Kosten unter dem Gesichtspunkt [X.] der Geschäftsgrundlage komme hier bei einer Kostensteigerung vonlediglich 10 % bei einer nach dem Vertrag maximal gegebenen Bindungsfristvon 15 Monaten nicht in Betracht.Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung scheide auch ein [X.]ah-lungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. [X.]utreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sichaus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelungen", die Bestandteil [X.] vom 28./29. November 1990 sind, eine Verpflichtung zur [X.] von der Klägerin begehrten Aufschlags für die nach dem [X.] und dem[X.] entstandenen Mehraufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unter-liegen die "Allgemeinen und technischen Regelungen" der Klägerin der unein-geschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin dieseVertragsbedingungen, wie sich bereits aus der Vereinbarung des [X.] ergibt, über den Bereich eines [X.]sbezirkshinaus verwendet (st.Rspr., vgl. [X.][X.] 98, 256, 258; 133, 184, 187; [X.] 15. November 2000 - [X.], [X.], 1028 = NJW-RR 2001,987 unter [X.], [X.]. m.w.[X.] Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt undtypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.], [X.], 535 = NJW 1999, 1105 unter [X.] a; [X.] vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - [X.], [X.], 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, [X.]. m.w.[X.]) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die [X.] das [X.] und das [X.] entstandenen Mehraufwendungen handelt essich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder um Steuernim Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Abgaben, unter denen ne-ben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zu verstehen sind- 6 [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Abgabenordnung, § 3 Rdnr. 20 ff.). Wieder [X.] für Leistungspflichten nach dem [X.] vom 7. Dezember 1990 ([X.] I 1990, 2633) entschieden hat, stellten [X.] nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der [X.] des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Ener-gien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkungzugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um einePreisfestsetzung im Rahmen des [X.] der beteiligten Unter-nehmen ([X.][X.] 134, 1, 27 f.; siehe auch [X.], NJW 1997, 573). Das gleichegilt für die [X.]ahlungspflicht der Netzbetreiber nach dem [X.] und [X.], dienunmehr feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie einegesonderte Ausgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, daauch hier [X.]ahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an denBetreiber der Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen (so auch [X.], [X.], 74, 75; [X.], [X.], 50, 54; [X.], Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch[X.], Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegungnicht darauf berufen, Sinn und [X.]weck der vereinbarten Steuer- und [X.] sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem [X.] und [X.]gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentlichen [X.] dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu geschaffenen Steuern oderAbgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel auf die aus den genann-ten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und damit eine Abwälzungvon dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen auf seine Kunden([X.] aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihrangesprochenen [X.] auszugehen ist (siehe auch [X.] 7 -vom 13. Mai 1998 - [X.], [X.], 1590 = NJW 1998, 2207 unter [X.].Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß der durchschnittliche Indu-striekunde den Begriff "Abgaben irgendwelcher Art" in diesem weiten Sinneverstanden hat; übergangenen Vortrag der Klägerin hierzu wird jedoch von [X.] nicht aufgezeigt.2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung, auf welche die Klägerin [X.] hilfsweise stützt, verneint.a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - [X.] in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-trollschranken des [X.]es (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-zende Vertragsauslegung zulässig (vgl. [X.][X.] 92, 363, 370; 103, 228, 234;117, 92, 98; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 6Rdnr. 31). Eine derartige [X.] ist durch ergänzende Auslegung [X.] unter [X.]ugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabszu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat ([X.][X.] 107,273, 277; 119, 305, 325; [X.] aaO § 6 Rdnr. 32, [X.]. m.w.Nachw.). Eine[X.] kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-stehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern(vgl. [X.][X.] 123, 281, 285; [X.], Urteil vom 20. November 1975 - [X.]/73,WM 1976, 251 unter [X.]; [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.], [X.], 1743 unter [X.] a).b) [X.]u Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit [X.], davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zurErhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an- 8 -einer planwidrigen Regelungslücke fehle. [X.]war haben die Parteien nach [X.] "[X.]" zum [X.] im einzelnen [X.], verbunden mit einer Preisanpassungsklausel sowie be-stimmten Rabatten und [X.]uschlägen etc., vereinbart. Eine Regelung, wer diezusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energienoder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten [X.] tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil esdiese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zudiesem [X.]punkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werdenkonnte. Auch das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das [X.] eine Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren [X.] vorsah, war bei Vertragsschluß noch nicht verkündet. Wenn die dort be-stimmten Vergütungen, die nach Art der Energiequellen gestaffelt waren undsich nach den [X.] je Kilowattstunde aus der Stromabgabe [X.] an den Letztverbraucher richteten (vgl. [X.] 134, 1,13), bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] berücksichtigt worden waren, steht dies daher der Annahme einer [X.] nicht entgegen.Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-gelungen des Stromeinspeisungsgesetzes, die eine Abnahme- und Vergü-tungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine Wei-tergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten [X.] vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG in der Fassung des [X.] des [X.] vom 24. April 1998, [X.] I 1998,730) für sie, die Klägerin, nur geringe praktische Bedeutung hatten, da [X.] jährliche Gesamtkosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was,auf die einzelne kWh umgelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh- 9 -ausmachte. Demgegenüber verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das[X.] und [X.] im Jahre 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio.DM, was einem Betrag von 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin imHinblick auf die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes keine Änderungdes im Jahre 1990 geschlossenen Vertrags herbeigeführt hat, kann hieraus aufdas Fehlen einer [X.] deshalb nicht geschlossen werden. Es [X.] auch ausgeschlossen, daß die Klägerin nicht auf einer Regelung in ih-rem Sinne bestanden hätte, wenn sie bei Vertragsschluß gewußt hätte, daß [X.] des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien künftig eineso weitgehende Abwälzung der erhöhten Energiekosten auf sie als vorgelagerteNetzbetreiberin stattfinden würde.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenom-men werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Klägerin hinsichtlich der nichtaufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störungdes Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in [X.]. Daß die Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilungvon elektrischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeord-nete Abgaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte,ergibt sich aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelung". [X.] gilt für die hier in Rede stehenden Belastungen der Klägerin infolge [X.] der Subventionierung des aus erneuerbaren Energien und [X.] gewonnen Stroms. Diese durch staatliche [X.] veranlaßten Mehrkosten sind von sonstigen Änderungen der [X.] und Vertriebskosten auf dem Strommarkt zu unterscheiden, deren Ver-änderung in den Risikobereich der Klägerin fällt (vgl. [X.] aaO S. 313f.).- 10 -c) Die hinsichtlich der durch das [X.] und [X.] anfallenden Mehrko-sten bestehende [X.] ist dahin zu schließen, daß diese Kostenebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenenergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich [X.] hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen befugt ([X.][X.] 90, 69, 73 f.; [X.][X.] 117, 92, 98). Entgegen der [X.] Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalbaus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere [X.] Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche [X.] Parteien getroffen hätten (vgl. [X.][X.] 143, 103, 121 m.w.Nachw.). [X.] anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-denvertrages, wäre ihnen die [X.] bewußt gewesen, ebenso wie die inNr. 2.2 erwähnten "Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" auch die durchdas [X.] und [X.] bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch ver-bundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegthätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch das [X.]herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich aus [X.] des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugungaus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes,in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen auf [X.], insbesondere das [X.], ... trotz voraussichtlichgeringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem [X.] erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerungen der [X.] zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt [X.] deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341 [X.]; s.a.[X.] und Bericht des [X.]. 14/2776 [X.]); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzge-bers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur [X.] -gabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1 Satz 3[X.]). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen Kosten anerken-nungsfähig und werden gemäß § 12 [X.] tariflich anerkannt ([X.]aaO S. 301; [X.]/Müller [X.], 163, 166). Davon, daß die Klägerin die [X.] stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten,die ihrem [X.]weck nach und in ihren Auswirkungen für die Energieversorgungs-unternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls auf die Sonderkundenhätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.3. Da die durch das [X.], gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keineBedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII [X.]R 160/02 unter [X.], zur [X.] in [X.][X.] bestimmt), und durch das [X.] entstande-nen Mehraufwendungen der Klägerin für die [X.] von Oktober 2000 bis [X.] der Höhe nach unstreitig sind, konnte der Senat in der Sache selbst [X.] (§ 563 Abs. 3 [X.]PO). Der Beklagte war daher entsprechend dem [X.] zur [X.]ahlung nebst [X.]insen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.) zu verurtei-len.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] [X.]für den wegen Erkrankung an [X.] verhindertenRichter am [X.]Dr. Frellesen22. Dezember 2003
Meta
22.12.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 90/02 (REWIS RS 2003, 35)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 35
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 310/02 (Bundesgerichtshof)
17 U 76/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
12 O 174/01 (Landgericht Krefeld)
VIII ZR 197/16 (Bundesgerichtshof)
Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem Biomasseheizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ohne Vorrichtungen …
VIII ZR 35/04 (Bundesgerichtshof)
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