Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 310/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 31

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 310/02Verkündet am:22. Dezember 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenatsdes [X.] vom 10. Oktober 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die [X.], die mit der Beklagten, einer Brauerei, am 15./29. Oktober1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie fürdie Abnahmestelle [X.]geschlossen hatte. Diesen Stromlieferungsvertragpaßten die Parteien mit Vertrag vom 30. August/14. September 1999 an, [X.] bisherige Preisregelung durch eine neue "Individualpreisregelung" ersetztwurde. Diese enthielt unter Ziff. 4 folgende [X.] -"Energiesteuern und [X.] Entgelt gemäß den Ziff. 1. bis 3. erhöht sich um die [X.]eiligeStromsteuer aufgrund des Stromsteuergesetzes. ...Soweit zukünftig weitere Energiesteuern oder sonstige die Be-schaffung, die Übertragung, die Verteilung oder den [X.] elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben ir-gendwelcher Art wirksam werden sollten, werden diese in der [X.] vom Kunden [X.] ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von [X.] in Anspruch, die ihr durch das Gesetz für den Vorrang Erneuer-barer Energien ([X.]) vom 29. März 2000 ([X.], 305), das [X.] der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung ([X.]) vom 12. [X.] ([X.], 703) sowie das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisie-rung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-AusbauG) vom19. März 2002 ([X.], 1092) für den Lieferzeitraum von Oktober 2000bis Januar 2001 sowie April 2002 in Höhe von 85.247,76 DM)entstanden sein sollen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Zahlung dieserAufwendungen in Abrede gestellt und die Höhe der geltend gemachten Forde-rung bestritten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat [X.] gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt dieKlägerin ihr Klagebegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 74abgedruckt ist, ausgeführt, das [X.] habe zu Recht erkannt, daß dieKlägerin den Anspruch auf Mehrvergütung ihrer Stromlieferungen nicht ausdem Vertrag vom 15./29. Oktober 1990 unter Berücksichtigung des [X.] vom 30. August/14. September 1999 herleiten könne. Die in der"Individualpreisregelung" enthaltene Preisanpassungsregelung sei eine vorfor-mulierte Klausel, die nach ihrem Wortlaut eine Überwälzung der Kosten, [X.] oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus den [X.] [X.] und des [X.] sowie des KWK-AusbauG [X.], nicht gestatte,da es sich hierbei weder um Steuern noch "Abgaben irgendwelcher Art" han-dele. Die Klägerin könne die begehrte Überwälzung der erhöhten [X.] von Strom nicht auf eine erläuternde Vertragsauslegung stützen,da das von ihr vorgetragene besonders weite Verständnis des Begriffs "[X.]" für die Auslegung der gegenüber der Beklagten verwandten Geschäftsbe-dingung nicht maßgeblich sei; abzustellen sei vielmehr auf die objektivierteSicht eines durchschnittlichen Industriekunden, der die Begriffe "[X.] Abgaben" in dem engeren Sinne einer Geldleistung an den Fiskus [X.].Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, daes an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten die Mög-lichkeit, daß sich die Beschaffungskosten der [X.] in der [X.] aufgrund öffentlich-rechtlicher Belastungen erhöhen könnten, bedachtund in Form der [X.] in Ziff. 4 der Anlage 2 ihres [X.] aus August/September 1999 geregelt. Damit hätten sie be-- 5 -stimmte Kostenpositionen - Steuern und Abgaben - in das Risiko der Beklagtengestellt und die Gefahr der Preissteigerungen bei der Beschaffung des Stromsim übrigen bei der [X.] belassen. Der Umstand, daß die Klägerineinen bestimmten Kostenfaktor nicht bedacht habe, nämlich die Erhöhung ihrerBeschaffungskosten durch umwelt-politisch getroffene Regelungen nicht steuer-oder abgabenrechtlicher Art, rechtfertige nicht, den [X.] als un-vollständig anzusehen. Ein Bedürfnis für eine Vertragsanpassung nach [X.] Glauben bestehe ebenfalls nicht.Die Klägerin könne ihre [X.] schließlich auch nicht auf ge-setzliche Regelungen stützen. Das [X.] begründe keine [X.] und sehe auch keine Abwälzungsregelungen zu seinenLasten vor. Das [X.] und das KWK-AusbauG vermittele dem Elektrizitäts-versorgungsunternehmen ebenfalls keinen Anspruch darauf, die Preise in ei-nem bestehenden Stromversorgungsvertrag abzuändern.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sichaus Ziff. 4 der Individualpreisregelung vom 30. August/14. September 1999 [X.] zur Tragung der von der Klägerin begehrten Aufschläge für dienach dem [X.], dem [X.] sowie dem KWK-AusbauG entstandenen [X.] nicht unmittelbar ergibt. Dabei unterliegt die in der "Individual-preisregelung" enthaltene Preisanpassungsklausel der Klägerin der uneinge-schränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin dieseVertragsbedingung nach der nicht angegriffenen Feststellung des [X.] 6 -richts über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet(st.Rspr., vgl. [X.], 133, 184, 187; Senatsurteil vom 15. November 2000- VIII ZR 322/99, [X.], 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter [X.], [X.].m.w.[X.] Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt undtypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.], [X.], 535 = NJW 1999, 1105 unter [X.] a; [X.] vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - [X.], [X.], 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, [X.]. m.w.[X.]) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die [X.] das [X.], das [X.] und das KWK-AusbauG entstandenen Mehrauf-wendungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommenhat, weder um Steuern im Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Ab-gaben, unter denen neben Steuern auch Gebühren, Beiträge und [X.] zu verstehen sind ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Abgabenordnung,§ 3 Rdnr. 20 ff.). Wie der [X.] für Leistungspflichten nach [X.] vom 7. Dezember 1990 ([X.] I 1990, 2633) ent-schieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlastendar, weil mit der Festlegung des [X.] für den eingespeisten [X.] erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß ei-ne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; eshandelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des [X.] ([X.]Z 134, 1, 27 f.; siehe [X.], NJW 1997, 573). Das gleiche gilt für die Zahlungspflicht der [X.] nach dem [X.], dem [X.] sowie dem KWK-AusbauG, die nunmehr- 7 -feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine [X.] unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da auch hierZahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den Betreiber [X.] mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung er-folgen (so auch [X.], [X.], 187 f.; [X.], [X.], 50, 54;Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch [X.], Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegungnicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und [X.] sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem [X.], dem [X.]sowie KWK-AusbauG gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentli-chen Subventionierung aus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu ge-schaffenen Steuern oder Abgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klauselauf die aus den genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen [X.] eine Abwälzung von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmenauf seine Kunden ([X.] aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung [X.] Geschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typi-scherweise von ihr angesprochenen [X.] auszugehen ist ([X.] auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - [X.], [X.], 1590= NJW 1998, 2207 unter II m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daßder durchschnittliche Industriekunde den Begriff "Abgaben" in diesem Sinneverstanden hat; soweit die Revision auf den unter [X.] ge-stellten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2002 verweist,war dieses nicht nachgelassene Vorbringen vom Berufungsgericht nicht zu be-rücksichtigen.2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung verneint.- 8 -a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - [X.] in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-trollschranken des [X.]es (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-zende Vertragsauslegung zulässig (vgl. [X.]Z 92, 363, 370; 103, 228, 234;117, 92, 98; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 6Rdnr. 31). Eine derartige [X.] ist durch ergänzende Auslegung [X.] unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabszu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat ([X.]Z 107,273, 277; 119, 305, 325; [X.] aaO § 6 Rdnr. 32, [X.]. m.w.Nachw.). Eine[X.] kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-stehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern(vgl. [X.]Z 123, 281, 285; [X.], Urteil vom 20. November 1975 - [X.]/73,WM 1976, 251 unter [X.]; [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.], [X.], 1743 unter [X.] a).b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit [X.], davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zurErhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten aneiner planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der"Individualpreisregelung" vom 30. August/14. September 1999, mit der [X.] des Vertrags vom 15./29. Oktober 1990 ersetzt wurde, im [X.] festgelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel,vereinbart. Eine Regelung, wer die zusätzlichen Kosten für die Abnahme [X.] aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zustaatlich bestimmten Festpreisen zu tragen hat, konnte bei Vertragsschluß nichtgetroffen werden, weil es diese staatliche Form der Förderung erneuerbarerEnergien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des- 9 -Staatshaushaltes zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nichtberücksichtigt werden konnte.Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-gelungen des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 ([X.] [X.], 2633), neu gefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirt-schaftsrechts vom 24. April 1998 ([X.] I 1998, 730), die eine Abnahme- undVergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eineWeitergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagertenNetzbetreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG), für sie, die Klägerin, nurgeringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch lediglich jährliche Gesamt-kosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was, auf die einzelne kWh um-gelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh ausmachte. Demgegen-über verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das [X.] und [X.] im Jah-re 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio. DM, was einem [X.] 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im Hinblick auf die Rege-lungen des Stromeinspeisungsgesetzes auch bei der Vertragsanpassung vom30. August/14. September 1999 keine Änderung der Preisanpassungsklauselvorgenommen hat, kann hieraus auf das Fehlen einer [X.] ebenfallsnicht geschlossen werden. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Klägerin [X.] nicht auf eine Regelung in ihrem Sinne gedrungen hätte,wenn sie damals gewußt hätte, daß künftig bei Anwendung des Gesetzes fürden Vorrang Erneuerbarer Energien eine so weitgehende Abwälzung der [X.] Energiekosten auf sie als vorgelagerte Netzbetreiberin stattfinden wür-de.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht ange-nommen werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Gefahr von Preissteige-rungen für die Beschaffung des Stroms, soweit nicht bestimmte Kostenfaktoren- 10 -ausgenommen waren, bei der Klägerin allgemein belassen werden sollte. [X.] Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elekt-rischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeordnete Ab-gaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte, ergibt sichaus Ziff. 4 der "Individualpreisregelung". Nichts anderes gilt für die hier in [X.] Belastungen der Klägerin infolge der Neuregelung der Subventionie-rung des aus erneuerbaren Energien und aus [X.]. Diese durch staatliche Eingriffe veranlaßten [X.] von sonstigen Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten aufdem Strommarkt zu unterscheiden, deren Veränderung in den [X.] Klägerin fällt (vgl. [X.] aaO S. 313 f.).c) Die hinsichtlich der durch das [X.], das [X.] sowie das KWK-AusbauG anfallenden Mehrkosten bestehende [X.] ist dahin zuschließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zutragen sind; zu einer eigenen ergänzenden Auslegung ist das [X.] den über den Bereich des Berufungsgerichts hinausgehend [X.] Geschäftsbedingungen befugt ([X.]Z 90, 69, 73 f.; [X.]Z 117, 92,98). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet auch nicht deshalb aus, weilzur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in [X.] kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung [X.] getroffen hätten (vgl. [X.]Z 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr istanzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-denvertrages, wäre ihnen die [X.] bewußt gewesen, ebenso wie dieerwähnten "Energiesteuern oder Abgaben" auch die durch das [X.], das [X.] sowie das KWK-AusbauG bewirkten Eingriffe in das Preissystem und da-durch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als [X.] hätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durchdas [X.] herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich- 11 -aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der [X.] aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuer-gesetzes, in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungenauf das Preisniveau, insbesondere das [X.], ... trotz vor-aussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswer-tem Umfang zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerun-gen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Marktsinkenden Strompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341S. 2; s.a. [X.] und Bericht des [X.]. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des [X.] als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zurWeitergabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1Satz 3 [X.] sowie nicht erstatteter "Zuschlagszahlungen" und "[X.]" siehe § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG, vgl. hierzu Entwurf des [X.] die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Im Tarifkundenbereich sind die diesbe-züglichen Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 [X.] tariflichanerkannt ([X.] aaO S. 301; [X.]/Müller [X.], 163, 166). Davon,daß die Klägerin die in Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmenberuhenden Mehrkosten, die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen fürdie Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht eben-falls auf die Sonderkunden hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausge-hen.- 12 -III.Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist, da [X.] die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin bestrit-ten hat, an das Berufungsgericht zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen.[X.][X.] [X.]Dr. [X.] [X.]für den wegen Erkrankung an [X.] verhindertenRichter am [X.]Dr. Frellesen22. Dezember 2003

Meta

VIII ZR 310/02

22.12.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 310/02 (REWIS RS 2003, 31)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 31

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