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PDF anzeigen [X.] vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2008 im [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-stellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen [X.] sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers. 1 Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der An-tragsschrift des [X.] dargelegten Gründen keinen Erfolg. Im 2 - 3 - Hinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die [X.] hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsman-gel führt (vgl. [X.] bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu einer Erörterung drängten die folgenden Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als [X.] zwischen dem die Betäubungsmittel in die [X.] einfüh-renden Kurier [X.] und dem [X.] S. fungierte, wurde zufällig bei einer Drogenübergabe von einer Zivilstreife beobachtet und im [X.] daran - ebenso wie [X.] - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse oder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des [X.]und dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil nicht. Die eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S.
s hat die [X.] nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Ange-klagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen na-he, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers [X.] beigetragen hat, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch [X.] Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den [X.] ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann ([X.]R BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbe-hörden von anderer Seite Erkenntnisse über den Auftraggeber S. ge-wonnen hätten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigeführten [X.] nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des [X.] - 4 - [X.] ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da-durch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG ([X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19). Der dargestellte [X.] führt zur Aufhebung des [X.]s; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können hingegen [X.] bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen. 4 [X.]Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 3 StR 413/08 (REWIS RS 2008, 1265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1265
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