Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2002, Az. 5 StR 433/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1118

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2002beschlossen:1. Auf de Revision des Angeklagten [X.][X.]wirddas Urteil des [X.] vom 15. April 2002nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird dasgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigenFeststellungen [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten C [X.]und die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ent-scheidung und Verhandlung, auch über die Kosten derRevisionen der Angeklagten [X.] und [X.]Y ,an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.5. Die Angeklagten [X.]und [X.] haben die Kosten ih-rer Rechtsmittel zu [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten[X.] zugleich wegen eines Vergehens nach § 276 StGB, zu [X.] in Höhe von jeweils sechs Jahren bei [X.]und [X.] , von vier [X.] und sechs Monaten bei [X.] Y und von vier Jahren bei [X.]Y [X.] verurteilt.1. Die Revision des Angeklagten [X.] [X.] führt mit der Verfah-rensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zur umfassenden Aufhebung des Urteils.Das zu den Akten gelangte Urteil ist entgegen § 275 Abs. 2 StPO nurvon dem Vorsitzenden und [X.] entsprechend dem gleichermaßen versehent-lich fehlerhaft gefaßten [X.] nur von einem der tatsächlich an der Ur-teilsfindung beteiligten beiden beisitzenden [X.] unterschrieben worden.An dem hieraus folgenden Durchgreifen des absoluten Revisionsgrundesändert der Umstand nichts, daß der zweite beisitzende [X.] [X.] wie [X.] Eingang der Revisionsbegründung gefertigter Vermerk des Strafkam-mervorsitzenden ergibt [X.] zu dem Zeitpunkt, als das schriftliche Urteil zu [X.] gelangt war, urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert gewesenwäre; in diesem Fall hätte der Vorsitzende gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPOinnerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anbringenmüssen ([X.] § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 4).2. Die Zustellung des so verfahrensfehlerhaft zustandegekommenenUrteils war indes wirksam ([X.] § 345 Abs. 1 Fristbeginn 8). Da [X.] drei Angeklagten innerhalb der [X.] des § 345Abs. 1 StPO keine entsprechende Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) er-hoben haben, kommt eine [X.] zu ihren Gunsten wegen diesesvon ihnen nicht fristgerecht gerügten Verfahrensfehlers nicht in Betracht(BGHR aaO = [X.] § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 3).- 4 -3. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] sind ebenso of-fensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Ange-klagten [X.][X.]zum Schuldspruch. Die Revision des [X.] führt allerdings mit der Sachrüge zur Aufhebung des ihn betref-fenden Strafausspruchs.Im Rahmen der für sich [X.] Ablehnung eines minderschweren Falles hat das [X.] ausgeführt, die frühzeitigen [X.] der Angeklagten Y seien —im Sinne des § 31 BtMGfi strafmilderndzu berücksichtigen ([X.]). Zur Frage einer Milderung des angewandtenStrafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 [X.] das Urteil indes nicht Stellung. Zwar weisen die Urteilsgründe nichteindeutig aus, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorgelegenhaben, wenngleich die zitierte Urteilswendung darauf hindeutet, daß das[X.] solches angenommen hat. Es mag auch sein, daß das [X.] nach seinem Ermessen von einer derartigen Strafrahmenverschiebungim Blick auf die Annahme eines verhältnismäßig geringen Gewichts einesentsprechenden Aufklärungsbeitrags absehen wollte. Das [X.] waraber jedenfalls nach der zitierten Urteilspassage zu einer ausdrücklichen Er-örterung dieser weiteren Strafrahmenfrage verpflichtet. Daß sich eine Straf-rahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zugunsten des [X.] -geklagten [X.][X.] auf den Strafausspruch hätte auswirken können,läßt sich nicht sicher ausschließen.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 433/02

21.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2002, Az. 5 StR 433/02 (REWIS RS 2002, 1118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1118

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