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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:210917B2STR377.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
21. September
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September
2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juni 2017 wird aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] vom 28. August 2017 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass 1.686,4 Gramm Kokain ein-gezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]Krehl Zeng
Grube
[X.]
Meta
21.09.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. 2 StR 377/17 (REWIS RS 2017, 4931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4931
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