Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 10 AZN 618/14 (A)

10. Senat | REWIS RS 2014, 1210

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Gegenstand

Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Oktober 2014 - 10 [X.] (PKH) - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.

2

1.  Der Beschluss vom 29. Oktober 2014, mit dem der Senat die gegen den Beschluss vom 15. September 2014 - 10 [X.] (PKH) - erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar. Eine weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO: [X.] -; zuvor schon [X.] 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5). Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Selbstkorrektur der Ausgangsentscheidung, nicht aber dem Antragsteller die nochmalige Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren Gegenstand bereits die Prüfung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses der Bundesregierung in [X.]. 14/4722 S. 156).

3

2. Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. [X.] - Rn. 3 mwN). Das fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZN 618/14 (A)

19.11.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Frankfurt, 21. Februar 2013, Az: 3 Ca 5307/12, Urteil

§ 78a Abs 4 S 4 ArbGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 10 AZN 618/14 (A) (REWIS RS 2014, 1210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1210

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