Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. 3 StR 288/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1358

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 288/04

vom 5. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Zu der Rüge, der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu [X.] an der Tatwaffe sei [X.] abgelehnt worden, weist der Senat ergänzend darauf hin, daß im Hinblick auf die Ausführungen [X.] ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten [X.] beruht. [X.] Miebach von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 288/04

05.10.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. 3 StR 288/04 (REWIS RS 2004, 1358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1358

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