Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 34/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4149

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[X.] 34/02vom27. Februar 2003in dem [X.] [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.]:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom 23. [X.] aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2002 abgeändert.Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte [X.] Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeord-net.[X.] April 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der[X.]bv. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "[X.] 3 -dung- und Finanzgruppe E.G." vom 20. April 2001 beigefügt, in dem es unteranderem hieß:"Frau B. [= Antragstellerin], Sie stehen 100 %ig als Gewinnerfest ... nach Sichtung der Unterlagen von [X.]kann ich100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach [X.] tatsächlich 125.000 [X.] ... in [X.] Juni 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der[X.]Versand [X.] zu. Der Sendung lag eine "Dokumentation der [X.][= Antragstellerin] 75.000 [X.] plus 369,86 [X.] zu er-halten." der "Dr. W. & Partner Rechtsanwaltskanzlei" bei. Ferner erhielt [X.] ein Schreiben des "Notariats Dr. A. , [X.]&Partner" vom 8. Mai 2001 über ein Kunden-Gewinnspiel von [X.]-Ver-sand, wo es unter anderem hieß:"500.000 [X.] T. B. [= Antragstellerin], ist 100 %ig [X.] Antragstellerin macht geltend, in dem Schreiben sei eine [X.] im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der [X.]. und der [X.] [X.] um Briefkastenfirmen der [X.], müsse letztere den Preis leisten.Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und [X.] habendie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen [X.] die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage- 4 -weiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde.- 5 -II.1.Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung [X.] und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oderdem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. [X.],Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 Umdruck S. 3 f). Um solcheFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen(§ 577 Abs. 5 ZPO).a) Das [X.] hat der Antragstellerin die [X.], weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als [X.] täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei [X.] der Fall gewesen sei.- 6 -b) Die Entscheidung des [X.]s hält der rechtlichen [X.] nicht stand. Das [X.] hat die Erfolgsaussicht zu [X.].Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von [X.] schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung [X.] darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das [X.] will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen ([X.] 81, 347,357 ff; [X.] NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; [X.] 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554; [X.], Beschluß vom9. September 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001- [X.]/01 - [X.] 2001, 1007). Im Streitfall ist das [X.] imGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärteFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln undzwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der [X.] vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu [X.] 7 -c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringenkann.[X.] Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im [X.] nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den [X.] zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das [X.] Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann ([X.]Z 91, 311),steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02).Rinne[X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 34/02

27.02.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 34/02 (REWIS RS 2003, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4149

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