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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 121/12
vom
26. März 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2013 durch den
Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], Seiters
und Dr.
Remmert
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 7. Februar 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 17, 3. Zeile
wird die Gesetzesangabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BeurkG"
durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB"
ersetzt.
In Randnummer 20, vorletzte Zeile wird die Zitatangabe [X.] in [X.]/[X.]"
durch die Angabe "Frenz in [X.]/[X.]" ersetzt.
[X.]
[X.]
[X.]
Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2011 -
5 O 577/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2012 -
I-11 [X.] -
Meta
26.03.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2013, Az. III ZR 121/12 (REWIS RS 2013, 7031)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7031
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