Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 4 StR 261/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 261/13

vom
17. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen strafbarer Werbung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 17.
Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der
Angeklagten [X.]

, K.

Y.

und L.

wird das Urteil des [X.]s Halle
vom
29.
November 2012
in den jeweiligen Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehenden
Revisionen
werden
verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten der
Rechtsmittel bleibt dem
für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen strafbarer Werbung gemäß §
16 Abs.
2 UWG in zwei Fällen schuldig gesprochen und sie

jeweils unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.]s Leipzig vom 26.
März 2009

zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Monaten (Angeklagte [X.]

), einem Jahr und acht Monaten (Angeklagter K.

Y.

) und zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter L.

) verur-1
-
3
-
teilt. Die gegen den Angeklagten K.

Y.

verhängte [X.] hat es
zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurden gegen die Angeklagten K.

Y.

und L.

Verfallsanordnungen getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Gesamt-strafenausspruch Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Bemessung der (nachträglichen) Gesamtstrafe hält bei allen drei Angeklagten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Die Bemessung der Gesamtstrafe nach §
54 Abs.
1 Satz
3 StGB ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt,
bei dem die Person des [X.] und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Bege-hungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24, 268, 269
f.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger
auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht ([X.], Beschluss vom 13.
April 2010

3
StR
71/10, [X.], 238; Beschluss
vom 13.
November 2008

3
StR
485/08). Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung ([X.], Beschluss vom 20.
Oktober
2006

2
StR
346/06, [X.], 326). Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, ist eine eingehende Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen der durch §
54
Abs.
1
Satz
2, Abs.
2
Satz
1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamt-strafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde ([X.], Beschluss vom 13.
April 2
3
-
4
-
2010

3
StR
71/10, [X.], 238; Beschluss
vom 13.
November 2008

3
StR
485/08).
b)
Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen zur Begrün-dung der Gesamtstrafe bei allen drei Angeklagten
nicht gerecht.
Der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten für die Angeklagte [X.]

liegen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, acht Monaten und einem Jahr und vier Monaten zugrunde. Die gegen den Angeklagten K.

Y.

festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wurde aus Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten und sechs Monaten gebildet. Die für den Angeklagten L.

festgesetzte Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten setzt sich aus Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten, sechs Monaten und zehn Monaten zusammen. Damit hat das [X.] bei allen drei Angeklagten die Einsatzstrafen
deutlich erhöht und bei den Angeklagten [X.]

und L.

den Rahmen für die Ge-samtstrafenbildung weitgehend ausgeschöpft. Eine an gesamtstrafenspezifi-schen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung für diese [X.] der Gesamtstrafe fehlt. Soweit das [X.] darauf abhebt, dass die Angeklagten über einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechung ein System strafbarer Werbung am Markt etabliert hatten, wird nicht bedacht, dass die fest-gestellte [X.] nicht gegen, sondern für einen engen Zusammenzug der Einzelstrafen spricht, weil es sich damit um gleichartige Taten von geringer Selbstständigkeit handelt.
4
5
-
5
-
2.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den neuen Tatrichter nach §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§
460, 462 StPO zu verweisen.
[X.]Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin
6

Meta

4 StR 261/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 4 StR 261/13 (REWIS RS 2013, 246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf das Nachverfahren nach Wegfall mehrerer Einzelstrafen


2 StR 541/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 331/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 537/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 481/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.