Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 4 AZR 300/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 8335

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Gegenstand

Eingruppierung eines Religionslehrers im Kirchendienst an beruflichen Schulen nach der Vergütungsregelung für Religionslehrer VR/RL-SR - Bewährungsaufstieg - Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2009 - 3 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über die zutreffende Eingruppierung und damit verbundene Zahlungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist aufgrund eines am 2. August 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 1. September 1990 als angestellter Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss im Kirchendienst (i. K.) beschäftigt.

3

Der schriftliche Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 5   

        

Dem - Der Angestellten obliegen in der Regel folgende Tätigkeiten:

        

Religionslehrer (in) i. K. mit Gemeindeauftrag.

        

Nach den vorgenannten überwiegend auszuübenden Tätigkeiten wird der Angestellte ab Dienstantritt in die Vergütungsgruppe [X.] eingereiht.

        

…       

        

§ 9     

        

…       

        

b) Die Dienst- und Vergütungsordnung für kirchlich angestellte Religionslehrer an Volks- und Sonderschulen in den [X.] (Erz-)Diözesen in der jeweiligen Fassung sowie die einschlägigen Regelungen der Regional-KODA [X.] sind Bestandteil des Arbeitsvertrages, soweit in diesem keine abweichenden Regelungen getroffen sind.“

4

Gemäß § 9 Buchst. b des Arbeitsvertrages ist ua. die Dienst- und Besoldungsordnung der [X.] in der jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Damit ist das Arbeitsvertragsrecht der [X.] (Erz-)Diözesen ([X.]) in Bezug genommen, dessen Eingruppierungsregelungen im hier bedeutsamen Zusammenhang nach Aufbau und Inhalt denen des [X.] entsprechen. Die [X.]en stellen im Rechtsstreit für den [X.] auf das [X.] ab. Dieses enthält ua. eine „Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst ([X.]) an Volksschulen und Förderschulen in den [X.] (Erz-)Diözesen“ (DO/RL-VF) nebst einer „Vergütungsordnung“ (VO/RL-VF) und eine „Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen“ (DO/[X.]) nebst einer „Vergütungsregelung“ (VR/[X.]).

5

Ab dem 1. September 1995 erhielt der Kläger Vergütung nach [X.]. [X.] [X.] nach einem in § 1 Abs. 1 VO/RL-VF geregelten Bewährungsaufstieg aus der [X.]. IVb.

6

Seit dem 1. Februar 2004 wird der Kläger von der [X.] als Religionslehrer an berufsbildenden Schulen beschäftigt. Die hierfür geltende VR/[X.] sieht einen Bewährungsaufstieg aus der [X.]. [X.] in die [X.]. [X.] „nach 8,5 Jahren Bewährung“ vor. Seit dem 1. Oktober 2007 wird der Kläger nach [X.]. [X.] [X.] entlohnt.

7

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 7. April 2004 bei der [X.] die Vergütung nach [X.]. [X.] [X.] erfolglos geltend gemacht und das anschließende, im [X.] vorgesehene Schlichtungsverfahren durchgeführt hatte, hat er Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihm stehe die nunmehr gezahlte Vergütung nach [X.]. [X.] [X.] bereits seit dem 1. März 2004 zu. Bei der Berechnung der achteinhalbjährigen Bewährungszeit seien nicht nur die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die er als Religionslehrer an berufsbildenden Schulen abgeleistet habe, sondern auch die davor an Volks- und Sonderschulen absolvierten Beschäftigungszeiten. Für seine Auffassung hat er sich ua. auf Stellungnahmen berufen, die im Jahre 1998 im Rahmen einer Kontroverse innerhalb der [X.] des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für den Bereich der [X.] Bistümer (Regional-KODA) von deren stellvertretendem Vorsitzenden [X.] abgegeben worden waren.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass die beklagte [X.] verpflichtet ist, der klägerischen [X.] vom 1. November 2006 bis zum 30. September 2007 Grundentgelt nach der [X.] 11 der Anlage 2 K zur Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts (RÜÜ) des [X.] idF vom 1. Oktober 2005 zu zahlen.

        

2.    

Die beklagte [X.] wird verurteilt, an die klägerische [X.] den Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe [X.] [X.] und Vergütungsgruppe [X.] [X.] bzw. Tarifgruppe 11 [X.] iHv 9.461,71 Euro brutto für die [X.] vom 1. März 2004 bis zum 31. Oktober 2006 nebst 5 % [X.] über dem Basiszinssatz aus jeweils 311,67 Euro seit dem 1. April 2004 und seit dem 1. Mai 2004, aus jeweils 314,79 Euro seit dem 1. Juni 2004, dem 1. Juli 2004, dem 1. August 2004, dem 1. September 2004 und dem 1. Oktober 2004, aus 514,79 Euro seit dem 1. November 2004, aus 314,79 Euro seit dem 1. Dezember 2004, aus jeweils 271,08 Euro seit dem 1. Januar 2005, dem 1. Februar 2005, dem 1. März 2005, dem 1. April 2005, dem 1. Mai 2005, dem 1. Juni 2005, dem 1. Juli 2005, dem 1. August 2005, dem 1. September 2005, dem 1. Oktober 2005 und dem 1. November 2005, aus 471,08 Euro seit dem 1. Dezember 2005, sowie aus jeweils 271,08 Euro seit dem jeweils ersten der Monate Januar 2006 bis November 2006, zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass es nach der [X.] in § 23a [X.] auf die Bewährung innerhalb derjenigen Vergütungsgruppe ankomme, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Die Tätigkeit eines Religionslehrers an Volks- und Förderschulen sei nicht nur in einer anderen Vergütungsgruppe geregelt als die Tätigkeit eines Religionslehrers an berufsbildenden Schulen, sondern sogar in einer anderen Vergütungsordnung, so dass eine Anrechnung der Beschäftigungszeiten vor dem 1. Februar 2004 für den Kläger ausscheide.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evision des [X.] ist unbegründet.

I. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das in der [X.] des [X.] vorgesehene [X.] beziehe sich nicht allgemein auf die Tätigkeit eines [X.]eligionslehrers, unabhängig davon, an welcher Schule er unterrichte. Es werde vielmehr ausdrücklich differenziert zwischen [X.]eligionslehrern, die an Volks- und Förderschulen eingesetzt seien, und [X.]eligionslehrern nach der Sonderregelung, die an weiterführenden Schulen unterrichteten. Danach müssten die [X.] jeweils in Tätigkeiten innerhalb der [X.] zurückgelegt werden. Tätigkeiten, die der jeweils anderen [X.] zuzuordnen seien, könnten dabei nicht berücksichtigt werden.

II. Die hiergegen gerichtete [X.]evision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis wie in der Begründung rechtsfehlerfrei abgewiesen.

1. Die Klage ist auch hinsichtlich des [X.] zulässig. Es handelt sich um einen gebräuchlichen Eingruppierungsfeststellungsantrag. Für ihn ist das erforderliche Feststellungsinteresse auch dann gegeben, wenn der Zeitraum, für den die Feststellung des [X.]echtsverhältnisses begehrt wird, während des [X.]echtsstreits verstreicht. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage geht nicht so weit, dass der Kläger einen Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag umstellen muss, wenn während des [X.]echtsstreits eine Bezifferung möglich wird ([X.] 18. März 1997 - 9 [X.] - mwN, [X.]E 85, 306, 308).

2. Die Klage ist im Feststellungsantrag nicht begründet. Dem Kläger steht die Vergütung nach der [X.] 11 [X.] nicht zu.

a) Für das Arbeitsverhältnis des [X.] gilt nach dem Arbeitsvertrag das [X.] in seiner jeweiligen Fassung.

aa) Für die Eingruppierung galten vor dem 1. Oktober 2005 die [X.]egelungen in §§ 22 ff. [X.], die weitgehend der Struktur der entsprechenden Vorschriften im [X.] entsprachen. Für den [X.] regelt § 23a [X.]:

        

„§ 23a Bewährungsaufstieg/[X.]/Vergütungs-gruppenzulagen

        

A. Bewährungsaufstieg/Fallgruppenbewährungsaufstieg

        

Der Angestellte, der ein in der Allgemeinen Vergütungsordnung ([X.] Teil A, 3.) mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal oder die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg gem. seiner Vergütungsordnung erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher gruppiert.

        

Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:

        

1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend hierbei ist die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.

        

2. …“ 

bb) [X.] galten insoweit für [X.]eligionslehrer im Kirchendienst zwei verschiedene [X.]egelungen.

(1) Für [X.]eligionslehrer im Kirchendienst (amtl. Abkürzung: [X.]) an Volks- und Förderschulen war die entsprechende Dienstordnung vom 1. September 1996 (DO/[X.]L-VF - zuletzt geändert am 15./16. Juli 2003 zum 1. September 2003) maßgebend. Der Anwendungs- bzw. Geltungsbereich dieser Dienstordnung ist in § 1 wie folgt beschrieben:

        

„(1) [X.]eligionslehrer im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die im Auftrag des Diözesanbischofs als kirchliche Angestellte [X.] [X.]eligionsunterricht an Volksschulen und Förderschulen im Bereich der (Erz-)Diözesen erteilen, soweit sich die Verpflichtung zur Unterrichtstätigkeit nicht aus anderen [X.]egelungen ergibt.

        

(2) [X.]eligionslehrer, die auch an beruflichen Schulen, [X.]ealschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen [X.]eligionsunterricht erteilen, fallen unter diese Ordnung, solange sie in der [X.]egel mindestens die Hälfte der Wochenstunden gemäß § 8 [X.]eligionsunterricht an Volks- und Förderschulen erteilen. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit eines [X.]eligionslehrers nach dieser Ordnung sowie nach der Sonderregelung zu dieser Ordnung jeweils mindestens die Hälfte des Umfangs eines Vollbeschäftigten erreicht.

        

(3) [X.]eligionslehrer nach Abs. 2, die weder im Bereich der beruflichen Schulen, [X.]ealschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen noch im Bereich der Volks- und Förderschulen mindestens die Hälfte des jeweiligen Wochenstundenmaßes für die Vollbeschäftigten erreichen, sind [X.]eligionslehrer im Sinne des Abs. 1.“

Die hierzu ergangene [X.] ([X.]) setzt fest, dass die entsprechenden [X.]eligionslehrer während des Vorbereitungsdienstes nach [X.]. [X.] vergütet werden. Nach erneuter Anstellung nach bestandener Dienstprüfung erfolgt eine Vergütung nach [X.]. I[X.], aus der „bei Bewährung in dieser Vergütungsgruppe“ nach fünf Jahren ein Aufstieg in die [X.]. [X.] möglich ist.

(2) Für [X.]eligionslehrer, die nicht vom Anwendungsbereich des § 1 DO/[X.]L-VF erfasst sind, also insbesondere für die in § 1 Abs. 2 DO/[X.]L-VF genannten [X.]eligionslehrer an beruflichen Schulen, [X.]ealschulen, Gymnasien und Fachoberschulen, die dort überwiegend tätig sind, gibt es eine „Sonderregelung für [X.]eligionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für [X.]eligionslehrer im Kirchendienst fallen“ vom 1. September 1998 (DO/[X.]). Hier ist in § 1 ua. bestimmt:

        

„(1) [X.]eligionslehrer im Sinne dieser Sonderregelung sind alle Personen, soweit sie im Auftrag des Diözesanbischofs als kirchliche Angestellte [X.] [X.]eligionsunterricht an Schulen mit Ausnahme der Grund-, Haupt- und Förderschulen erteilen, mit Ausnahme der Personen, deren Unterrichtsverpflichtung in anderen Ordnungen geregelt ist.

        

…“    

Die von der DO/[X.] erfassten [X.]eligionslehrer haben eine eigene „Vergütungsregelung“ (V[X.]/[X.]), die in § 1 Abs. 1 vorsieht, dass „[X.]eligionslehrer (Dipl. FH) an beruflichen Schulen ... nach Vergütungsgruppe [X.] vergütet (werden), nach 8,5 Jahren Bewährung erfolgt der Aufstieg nach [X.]“. Entsprechendes gilt nach den Abs. 3 und Abs. 5 derselben Vorschrift für die [X.]eligionslehrer an [X.]ealschulen und Gymnasien (insoweit bis höchstens 10. Jahrgangsstufe).

cc) Von Bedeutung ist ferner noch die Anlage 2 K zu [X.] Teil A, 3: [X.]egelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts ([X.]). Die Anlage 2 K regelt die „Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (kirchenspezifische Berufe)“. Dabei sind zunächst die Berufsgruppen genannt, sodann ihre Vergütungsgruppe (alt) und die entsprechende [X.] (neu). Soweit hier von Interesse, ist Folgendes geregelt:

        

Berufsgruppe

Vergütungsgruppen

[X.]

        

[X.]eligionslehrer [X.]

I[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]

10    

        

mit 2. Dienstprüfung

                 
                 

[X.] nach Aufstieg aus I[X.]

        
        

[X.]eligionslehrer

[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]

11    

        

(Dipl. FH) an beruflichen Schulen

                 
                 

[X.] nach Aufstieg aus [X.]

        
        

[X.]eligionslehrer

[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]

11    

        

(Dipl. FH) an [X.]ealschulen

                 
                 

[X.] nach Aufstieg aus [X.]

        
        

[X.]eligionslehrer

[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]

11    

        

(Dipl. FH) an Gymnasien (bis höchstens 10. Jahrgangsstufe)

                 
                 

[X.] nach Aufstieg aus [X.]

        

b) Nach Maßgabe dieser Vorschriften war die Beklagte im Streitzeitraum nicht verpflichtet, dem Kläger Entgelt nach [X.] 11 zu zahlen. Dies setzte nach übereinstimmender Auffassung der Parteien und der Vorinstanzen voraus, dass der Kläger vor der Tarif- bzw. [X.]-[X.]eform im Jahre 2005 in der [X.]. [X.] eingruppiert gewesen wäre. Eine solche Eingruppierung hätte - wiederum nach zutreffender Auffassung der Parteien und der Vorinstanzen - zur Voraussetzung, dass der Kläger bereits damals die in [X.]. [X.] der V[X.]/[X.] vorgesehene Bewährungszeit von 8,5 Jahren erfüllt hatte. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des [X.] nicht der Fall.

aa) Die Bewährung in der [X.]. [X.] der V[X.]/[X.] setzt voraus, dass es sich um eine Tätigkeit nach der [X.]. [X.] der V[X.]/[X.] handelt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Eingruppierungsregelung in § 1 Abs. 1 V[X.]/[X.]. Dort ist für den konkreten [X.] von [X.]eligionslehrern an beruflichen Schulen nicht einmal eine eigenständige [X.]egelung getroffen worden, in der die [X.] noch einmal unabhängig von der Grundeingruppierung in die [X.]. [X.] festgesetzt werden. Der [X.] stellt sich vielmehr nach dem Wortlaut als unmittelbare Fortsetzung der Tätigkeit in der konkreten [X.]. [X.] V[X.]/[X.] dar.

Dass diese Bewährungszeit auch in einer anderen Tätigkeit der V[X.]/[X.] erfolgen könnte (etwa als [X.]ealschul- oder Gymnasiallehrer, für die wortgleich dieselben [X.]egelungen gelten), ergibt sich jedenfalls aus dem Wortlaut nicht. Um so weniger kann der Kläger die Anrechnung von Tätigkeitszeiten aus einer Tätigkeit geltend machen, die einer anderen [X.], nämlich der [X.] unterworfen sind.

bb) Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit der Systematik des [X.] insgesamt und mit allgemeinen Grundsätzen des Eingruppierungsrechts.

(1) Das [X.] bestimmt für die Bewährungszeit, dass sich der Angestellte der ihm übertragenen Tätigkeit gewachsen gezeigt hat, wobei insofern die Tätigkeit der Vergütungsgruppe entspricht, in der er eingruppiert ist (§ [X.], 1 [X.]). [X.] ist demnach nur eine Beschäftigung, an die diejenigen Anforderungen gestellt werden, die der Ausgangsgruppe entsprechen, aus der ein [X.] möglich ist. Insoweit ist nicht jede beliebige, in der [X.] des [X.] mit einer Wertigkeit nach [X.]. [X.] verbundene Tätigkeit geeignet, die Bewährungszeit des hier fraglichen Tätigkeitsmerkmales zu erfüllen. Eine Bewährung als [X.]eligionslehrer an beruflichen Schulen ist - wie auch nach dem Wortlaut - danach nur als [X.]eligionslehrer an beruflichen Schulen und nicht als solcher an anderen Schulen festzustellen.

(2) Für eine weitgehende Differenzierung des Normgebers der [X.] spricht auch, dass an mehreren Stellen die Tätigkeiten eines [X.]eligionslehrers in Volks- und Förderschulen einerseits und weiterbildenden Schulen andererseits unterschiedlich geregelt und bewertet sind.

(a) Das beginnt bei der Vergütung, die für Lehrer an Volks- und Förderschulen mit der Vergütung nach [X.]. [X.] [X.] endet; von hier aus sind weitere Aufstiegsgruppen nicht zu erreichen. Anderes gilt dagegen für die Lehrer in weiterführenden Schulen, die in der [X.]. [X.] [X.] beginnen und dann nach 8,5 Jahren nach [X.]. [X.] aufsteigen können. Dem entspricht, dass selbst dann, wenn zwei verschiedene Lehrer nach [X.]. [X.] [X.] vergütet werden, die Überleitungsvorschrift zur Tarifreform die Überleitung der „[X.]eligionslehrer [X.]“ in „[X.] nach Aufstieg aus I[X.]“ in die [X.] 10, die Überleitung der „[X.]eligionslehrer (Dipl. FH) an beruflichen Schulen“ in „[X.] mit ausstehendem Aufstieg nach [X.]“ in die [X.] 11 vorsieht.

(b) Auch die Aufstellung zweier unterschiedlicher Dienstordnungen nebst jeweils gesonderten [X.]en als getrennte [X.]egelwerke spricht dafür, dass der Normgeber des [X.] von unterschiedlich zu bewertenden Tätigkeiten ausgeht, die so verschieden voneinander sind, dass sie nicht einmal in einer einheitlichen [X.] zueinander in Beziehung gesetzt worden sind. Dabei zeigt sich die bewusste Abweichung der [X.]egelungen auch in anderen Vorschriften. So ist eine sog. „Mischtätigkeit“ bei einem Einsatz an beiden Schularten ausdrücklich und detailliert geregelt. Danach ist bei Lehrern, die auch an beruflichen Schulen, [X.]ealschulen, Gymnasien ua. tätig sind, gleichwohl die DO/[X.]L-VF und die dazu gehörige [X.] anzuwenden, wenn die Tätigkeit an den Volks- und Förderschulen in der [X.]egel mindestens die Hälfte der [X.] ausmacht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DO/[X.]L-VF). In § 4 der hierzu ergangenen [X.] ist geregelt, dass bei solchen Mischtätigkeiten eine „Zulage“ in Form der anteiligen Vergütungsdifferenz pro regelmäßig gehaltener Wochenstunde entsprechend der unter die Sonderregelung fallenden [X.]eligionslehrer an beruflichen Schulen usw. gezahlt wird.

(3) Nach allgemeinen Grundsätzen des Eingruppierungsrechts, die hier ungeachtet der Tatsache, dass es sich nicht um eine tarifliche, sondern um eine im weiteren Sinne „vertragliche“ [X.] handelt, herangezogen werden können, ist entscheidend auf die entsprechende [X.]sregelung abzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Festlegung der Voraussetzungen für einen [X.] weitgehend frei. Sie können zB Tätigkeitszeiten in einer bestimmten Vergütungsgruppe ausreichen lassen. Sie können aber auch bestimmen, dass die [X.] in einer bestimmten Fallgruppe zurückgelegt werden müssen ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 -; 2. Juli 2008 - 4 AZ[X.] 246/07 -).

Die hier gewählte [X.]egelungstechnik des [X.] bzw. V[X.]/[X.] bestimmt für jedes Tätigkeitsmerkmal der [X.]eligionslehrer, selbst „innerhalb“ der V[X.]/[X.], gesondert den [X.] als Fortsetzung der Erfüllung der Anforderungen des Ausgangs-Tätigkeitsmerkmales. Eine tätigkeitsmerkmalübergreifende Anerkennung (im Sinne einer fallgruppenübergreifenden Anerkennung im öffentl. Dienst) wäre - entgegen dem Wortlaut der [X.] - danach allenfalls im Zusammenhang von Tätigkeiten erwägenswert, die mit derselben Vergütungsgruppe und denselben Qualifikationsvoraussetzungen und vergleichbaren Anforderungen in derselben [X.] geregelt sind. Dies ist bei dem Verhältnis der [X.]eligionslehrer nach der Sonderregelung, hier: an beruflichen Schulen, zu den [X.]eligionslehrern an Volks- und Förderschulen jedoch nicht der Fall.

cc) Hiergegen kann sich der Kläger auch nicht auf die von ihm zitierten Äußerungen verschiedener Vertreter der [X.]egional-KODA berufen.

(1) Der Kläger hat ua. geltend gemacht, dass bei einem „Versammlungstermin des Vorbereitungsausschusses für die [X.] [X.]egional-KODA“ im Jahre 1998 sowohl deren Vorsitzender Dr. E wie auch der stellvertretende Vorsitzende [X.] eine der Auffassung des [X.] entsprechende Auslegung des [X.] vertreten hätten. Dies sei eine Art authentische Interpretation der beiden Seiten des Normgebers.

(2) Diese Argumentation geht fehl.

(a) Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt (st. [X.]spr., [X.] 25. März 2009 - 7 AZ[X.] 710/07 - [X.]n. 16, [X.]E 130, 146; 8. Juni 2005 - 4 AZ[X.] 412/04 - [X.]n. 54 mwN, [X.] MitarbeitervertretungsG-EK [X.]heinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 10. Dezember 2008 - 4 AZ[X.] 801/07 - [X.]n. 12, [X.]E 129, 1), sondern um [X.] besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen ([X.] 13. September 2006 - 4 AZ[X.] 1/06 - [X.]n. 20, ZMV 2007, 148; 23. Januar 2007 - 9 AZ[X.] 624/06 - [X.]n. 19, [X.] AV[X.] Diakonisches Werk § 1 Nr. 14; 26. Juli 2007 - 7 AZ[X.] 515/05 - [X.]n. 12, [X.]E 119, 157; 14. Januar 2004 - 10 AZ[X.] 188/03 - zu II 2 a der Gründe, [X.] AV[X.] Caritasverband Anlage 1 Nr. 3; 18. Mai 2000 - 6 AZ[X.] 53/99 - zu 1 der Gründe, ZT[X.] 2001, 172). Die Äußerungen von Einzelpersonen, die an der Erarbeitung eines Tariftextes beteiligt waren, haben keinerlei Verbindlichkeit für die Auslegung des [X.] durch das Gericht, sondern können allenfalls Anregungen für eine Erwägung geben.

(b) Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass es sich jeweils um Stellungnahmen und „Erläuterungen zur ‚Sonderregelung für [X.]eligionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für [X.]eligionslehrer [X.] fallen’“ handelt. Es ist daher ausschließlich die Anrechnung von Tätigkeitszeiten behandelt worden, die für Lehrer an verschiedenen weiterführenden Schulen im Sinne der DO/[X.] angefallen sind. Danach müssen „Zeiten für einen [X.] ... nicht in derselben Schulart, wohl aber in derselben Vergütungsgruppe zurückgelegt werden“. In der Tat mag es gute Gründe dafür geben, die dort geregelten [X.]eligionslehrertätigkeiten an beruflichen Schulen, an [X.]ealschulen, an Gymnasien (bis höchstens 10. Jahrgangsstufe), an Fachoberschulen und an Waldorfschulen hinsichtlich der [X.] jeweils wechselseitig anzuerkennen; alle diese Tätigkeiten unterfallen der DO/[X.] und der dazu gehörigen [X.]. Dies macht zum einen deutlich, dass selbst innerhalb der Sonderregelung an sich Klärungsbedarf für die Anerkennung von [X.] bestand. Es stellt überdies aber auch klar, dass eine Anerkennung von [X.] außerhalb der Sonderregelung, nämlich derjenigen Tätigkeiten als [X.]eligionslehrer an Volks- und Förderschulen nach der gesondert geregelten DO/[X.]L-VF und der dazu gehörigen [X.] [X.] gerade nicht vorgesehen ist.

3. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Klage auch hinsichtlich des [X.] nicht begründet ist. Dieser setzt die begehrte Feststellung der Vergütungsverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum in einen geltend gemachten Zahlungsanspruch um. Er unterliegt jedoch denselben Begründetheitsvoraussetzungen wie der Feststellungsantrag. Da jener nicht begründet ist, hat der Kläger auch keinen Zahlungsanspruch.

[X.]. Der Kläger hat auch die Kosten der [X.]evision zu tragen, da sein [X.]echtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Görgens    

                 

Meta

4 AZR 300/09

23.03.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bamberg, 5. Mai 2008, Az: 2 Ca 1560/05, Urteil

§ 23a ABD BY

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 4 AZR 300/09 (REWIS RS 2011, 8335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8335

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