Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2011, Az. XI R 36/08

11. Senat | REWIS RS 2011, 5933

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Gegenstand

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.06.2011 XI R 37/08 - Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand)


Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 (Streitjahre) einen Imbissstand und in den Streitjahren 1996 bis 1998 eine Glühweinhütte. Sie verkaufte auf Papptellern verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, [X.], Pommes frites).

2

Sie behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) führte eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass an den Imbissständen [X.] vorhanden waren. Sie meinte, dass es sich hierbei um besondere Vorrichtungen handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle bereitgehalten würden. Deshalb seien die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Da sie nicht ausschloss, dass ein Teil der Kunden die vorhandenen [X.] nicht zum Verzehr benutzte, sondern die Speisen "zum Mitnehmen" erwarb, schätzte sie den Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf 80 %.

4

Das [X.] erließ am 28. Mai 2002 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1999. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

5

Während des Klageverfahrens erließ das [X.] am 6. August 2004 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 aus Gründen, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen.

6

Die Umsätze aus der Abgabe der Speisen unterwarf das [X.] weiterhin zu 80 % dem Regelsteuersatz und zu 20 % dem ermäßigten Steuersatz.

7

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage teilweise statt, indem es die Umsätze aus dem Verkauf der Speisen zu 35 % dem ermäßigten Steuersatz und zu 65 % dem Regelsteuersatz unterwarf.

8

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Ablagebrett an einem Imbissstand sei keine Infrastruktur im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]).

9

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Februar 2010 das Revisionsverfahren bis zum Ergehen abschließender Entscheidungen des [X.] in den Verfahren [X.]/09, [X.]/09, [X.]/09 und [X.]/09 ausgesetzt.

Der [X.] hat mit Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/09, [X.]/09, [X.]/09 und [X.]/09 --Bog u.a.-- ([X.], 515, [X.] 2011, 272) wie folgt entschieden:

"1. Die Art. 5 und 6 der [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der [X.] der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die [X.]/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

- die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder- wagen oder in [X.] eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die [X.], die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

- die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der durch die [X.] geänderten [X.] dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind."

Die Klägerin sieht mit der Entscheidung des [X.] ihre Rechtsauffassung bestätigt.

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 vom 6. August 2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus dem Verkauf der verzehrfertig zubereiteten Speisen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.

Das [X.] beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Das [X.] hat zu Unrecht die begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 an dem Imbissstand und der Glühweinhütte der Klägerin versagt.

Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. Juni 2011 [X.], [X.], 443.

2. Das [X.] ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage war stattzugeben.

Meta

XI R 36/08

08.06.2011

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 13. November 2007, Az: 15 K 196/04 U, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2011, Az. XI R 36/08 (REWIS RS 2011, 5933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5933

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