Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.12.2022, Az. B 2 U 114/22 B

2. Senat | REWIS RS 2022, 8201

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 2. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des [X.] hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 30.11.2022 mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.11.2022 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                       Karmanski                                     [X.]

Meta

B 2 U 114/22 B

29.12.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Fulda, 17. Mai 2021, Az: S 8 U 18/21

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.12.2022, Az. B 2 U 114/22 B (REWIS RS 2022, 8201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8201

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