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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des [X.] hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom [X.] mitgeteilt, dass sie die Vertretung des [X.] niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum [X.] verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
[X.] | Karl | Hüttmann-Stoll |
Meta
17.05.2022
Beschluss
Sachgebiet: U
vorgehend SG Konstanz, 18. Dezember 2019, Az: S 5 U 2590/16
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2022, Az. B 2 U 25/22 B (REWIS RS 2022, 3122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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