Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 161/06 vom 6. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe an-statt der wegen der Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 11. Mai 2004 veranlassten zwei Gesamtstrafen ist der An-geklagte nicht beschwert. [X.]
von [X.]
Meta
06.06.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2006, Az. 3 StR 161/06 (REWIS RS 2006, 3239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3239
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.