Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2006, Az. 3 StR 161/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3239

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 161/06 vom 6. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe an-statt der wegen der Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 11. Mai 2004 veranlassten zwei Gesamtstrafen ist der An-geklagte nicht beschwert. [X.]

von [X.]

Meta

3 StR 161/06

06.06.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2006, Az. 3 StR 161/06 (REWIS RS 2006, 3239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3239

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