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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 130/02vom12. November 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2002durch [X.],Scharen, die Richterin [X.] und [X.] [X.]:Der Antrag des [X.], "die Geldforderung zurückzuziehen",wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegendas Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des [X.]hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,-- Der Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".I[X.] Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der [X.] oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sonderngegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht [X.] nach § 5 GKG zu verstehen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.1992- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 = [X.]R § 5 GKG Erinnerung 1). Gegen die- 3 -Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist [X.] nicht eröffnet.2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Ko-sten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine [X.] der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.MelullisJestaedtScharen[X.] Asendorf
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12.11.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. X ZR 130/02 (REWIS RS 2002, 759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 759
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