Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. X ZR 130/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 759

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 130/02vom12. November 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2002durch [X.],Scharen, die Richterin [X.] und [X.] [X.]:Der Antrag des [X.], "die Geldforderung zurückzuziehen",wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegendas Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des [X.]hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,-- Der Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".I[X.] Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der [X.] oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sonderngegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht [X.] nach § 5 GKG zu verstehen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.1992- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 = [X.]R § 5 GKG Erinnerung 1). Gegen die- 3 -Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist [X.] nicht eröffnet.2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Ko-sten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine [X.] der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.MelullisJestaedtScharen[X.] Asendorf

Meta

X ZR 130/02

12.11.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. X ZR 130/02 (REWIS RS 2002, 759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 759

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 9/21 (Bundesgerichtshof)

Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Amtspflichtsverletzung


V ZB 79/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 248/04 (Bundesgerichtshof)


V ZB 115/06 (Bundesgerichtshof)


V ZB 70/19 (Bundesgerichtshof)

Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd verschiedenen Gegenständen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.