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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 131/11
vom
14. Dezember 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
14.
Dezember 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners
gegen den Senatsbeschluss vom 20.
Oktober
2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Schuldner persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfah-ren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom
1
-
3
-
21.
März 2002 -
IX
ZB 18/02, NJW 2002, 2181; vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZB 3/05, [X.], 2017).
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2010 -
1 IN 225/02 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
1 [X.] -
Meta
14.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. IX ZB 131/11 (REWIS RS 2011, 457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 457
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