Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. XI B 88/09

11. Senat | REWIS RS 2010, 5740

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Gegenstand

Versagen des Vorsteuerabzugs bei "wissen können" von Einbindung in betrügerische Handlungen Dritter


Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH geklärt, dass im Anschluss an die im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigende Rechtsprechung des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache im zweiten Rechtsgang grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) eine erneute Entscheidung des [X.] ([X.]).

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist --ihre Zulässigkeit unterstellt-- jedenfalls unbegründet.

4

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den [X.] geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, [X.]/NV 2009, 976, m.w.N.).

5

aa) Die von der Klägerin im [X.] für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) eine zwingende Vorgabe für das nationale [X.] Umsatzsteuerrecht dergestalt enthalte, dass auch bei "wissen können" von einer Einbindung in betrügerische Handlungen Dritter der Vorsteuerabzug zu versagen sei, ist nicht klärungsbedürftig.

6

Diese aufgeworfene Rechtsfrage ist entgegen der Ansicht der Klägerin durch die Rechtsprechung des [X.] und [X.] bereits geklärt. Im [X.] an die --im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigende-- Rechtsprechung des [X.] ([X.]-Urteile vom 12. Januar 2006 Rs. [X.]/03, [X.]/03 und [X.]/03 --Optigen--, [X.]. 2006, [X.], [X.]/NV Beilage 2006, 144, Randnr. 51; vom 6. Juli 2006 Rs. [X.]/04 und 440/04 --Kittel und [X.], [X.]. 2006, [X.], [X.]/NV Beilage 2006, 454) hat der [X.] entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. das im 1. Rechtsgang ergangene [X.]-Urteil vom 19. April 2007 [X.], [X.]E 217, 194, [X.], 315, sowie das [X.]-Urteil vom 12. August 2009 [X.], [X.]/NV 2010, 259).

7

bb) Eine Rechtssache hat nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O grundsätzliche Bedeutung und führt zur Zulassung der Revision, wenn die nicht entfernte Möglichkeit besteht, dass im angestrebten Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des [X.] einzuholen sein wird. Dies ist nicht der Fall, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung oder der Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts bestehen können (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 37, m.w.N.). Im Streitfall bestehen solche Zweifel angesichts der zitierten [X.]-Urteile nicht. Eine Vorabentscheidung des [X.] wäre im Streitfall in einem künftigen Revisionsverfahren nicht einzuholen.

8

cc) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O ist zu bejahen, wenn vernünftige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschrift bestehen (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 36, m.w.N.). Eine für den Streitfall entscheidungserhebliche steuerrechtliche Norm, deren Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft sein könnte, wird von der Klägerin weder benannt noch ist sie ersichtlich. Sollte sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf § [X.] des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beziehen, wäre diese Vorschrift für den Streitfall, der Umsatzsteuer-Voranmeldungen des [X.] betrifft, nicht entscheidungserheblich. Die Regelung des § [X.] UStG, nach dem der Unternehmer für schuldhaft nicht abgeführte Steuer haftet, ist erst nach dem den Streitfall betreffenden Zeitraum zum 1. Januar 2002 in [X.] getreten.

9

dd) Soweit sich die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift auf weitere angebliche Rechtsfehler des [X.] mit nach ihrer Ansicht grundsätzlicher Bedeutung wie etwa Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, fehlende tatsächliche Feststellungen oder fehlerhafte tatsächliche Würdigungen im Urteil bezieht, vermag dies die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen. Mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage und rügt die ihres Erachtens fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler. Ein [X.] begründet dies jedoch nicht (vgl. [X.]-Beschluss vom 5. Juni 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 1512, m.w.N.).

b) Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der [X.] für eine Revision zur Fortbildung des Rechts ist gegeben, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der [X.] noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa [X.]-Beschluss vom 17. Juni 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 42, m.w.N.). Für diesen [X.] gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, dass es sich um eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärbare Rechtsfrage handeln muss (vgl. [X.]-Beschluss vom 15. Dezember 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 698, m.w.N.). Die von der Klägerin sowohl zum [X.] der grundsätzlichen Bedeutung als auch zur Fortbildung des Rechts identisch aufgeworfene Rechtsfrage ist, wie bereits ausgeführt, nicht klärungsbedürftig.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

Meta

XI B 88/09

17.06.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Juni 2009, Az: 6 K 2337/07, Urteil

§ 25d UStG 1999, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, § 15 UStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. XI B 88/09 (REWIS RS 2010, 5740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5740


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI B 88/09

Bundesfinanzhof, XI B 88/09, 17.06.2010.


Az. 1 BvR 2074/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2074/10, 29.09.2010.


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