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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 633/10
vom
23. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier:
Anhörungsrüge
des W.
H.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. August
2011 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des W.
H.
vom 12. August 2011 ge-gen den Senatsbeschluss vom 2. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss festgestellt, dass W.
H.
nicht berechtigt ist, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen, und die Revision von W.
H.
gegen das Urteil
des [X.] vom 5. Mai 2010 gegen den Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
1
-
3
-
Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen W.
H.
nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen von W.
H.
übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
[X.]Wahl Rothfuß
Hebenstreit
Sander
2
Meta
23.08.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 1 StR 633/10 (REWIS RS 2011, 3796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3796
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