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PDF anzeigen[X.] StR 403/02vom31. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß das Land-gericht ohne die rechtlich bedenklichen Hilfserwägungen [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ernemann Sost-Scheible
Meta
31.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2002, Az. 4 StR 403/02 (REWIS RS 2002, 920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 920
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