Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 1 StR 305/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1252

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Gegenstand

Revisionsrüge der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit: Beruhen des Strafurteils auf dem Verfahrensverstoß


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 160 Fällen, davon in 30 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 22 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit [X.] und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zur Antragsschrift des [X.] anzumerken:

3

Die Rüge erweist sich als unbegründet, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Zwar war der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der erneuten Vernehmung der Zeugin auch zum Schutz des Angeklagten angeordnet worden. Nach dem sich aus dem Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen (vgl. [X.] und [X.] des den 23. Verhandlungstag betreffenden Protokolls) beantragte der Verteidiger jedoch erfolglos noch während der Vernehmung der Zeugin, die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung beantragte der Angeklagte sodann, Mitschriften der Exploration der Zeugin durch eine aussagepsychologische Sachverständige und der staatsanwaltlichen Nachvernehmung zu verlesen. Diesen Anträgen ist nicht nachgegangen worden. Jedoch berichteten die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen ausweislich der Urteilsgründe, die dem Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge hin zugänglich sind, ausführlich über die Angaben der zentralen Belastungszeugin in den Explorationsgesprächen. Dies gilt auch für polizeiliche Vernehmungspersonen und Bezugspersonen der Zeugin, denen gegenüber sie Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht hatte. Dies erfolgte in öffentlicher Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass zum Schutze des persönlichen Lebensbereichs der Zeugin oder des Angeklagten in den in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspunkte nicht erörtert worden sind, die den Angeklagten entlastet hätten.

Raum        

       

Graf        

       

Cirener

       

Radtke        

       

Bär        

       

Meta

1 StR 305/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 20. Oktober 2015, Az: 1 JKLs 25 Js 7595/13

§ 171b Abs 3 S 2 GVG, § 337 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 1 StR 305/16 (REWIS RS 2016, 1252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1252

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