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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:071216B1STR305.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 305/16
vom
7. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
Dezember 2016 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
München
II vom 20.
Oktober 2015 wird als unbegründet verwor-fen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 160
Fällen, davon in 30
Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 22
Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewal-tigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit [X.] und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2
StPO.
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Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des §
171b Abs.
3 Satz
2 GVG ist ergänzend zur Antragsschrift des [X.] anzumerken:
Die Rüge erweist sich als unbegründet, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Zwar war der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der erneuten Verneh-mung der Zeugin auch zum Schutz des Angeklagten angeordnet worden. Nach dem sich aus dem Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen (vgl. Anlage
III und IV des den 23.
Verhandlungstag betreffenden Protokolls) bean-tragte der Verteidiger jedoch erfolglos noch während der Vernehmung der Zeu-gin, die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Im weiteren Verlauf der Verhand-lung beantragte der Angeklagte sodann, Mitschriften der Exploration der Zeugin durch eine aussagepsychologische Sachverständige und der staatsanwaltlichen Nachvernehmung zu verlesen. Diesen Anträgen ist nicht nachgegangen [X.]. Jedoch berichteten die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen ausweislich der Urteilsgründe, die dem Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge hin zugänglich sind, ausführlich über die Angaben der zentralen Be-lastungszeugin in den Explorationsgesprächen. Dies gilt auch für polizeiliche Vernehmungspersonen und Bezugspersonen der Zeugin, denen gegenüber sie Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht hatte.
Dies
erfolgte in öffentlicher Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass zum Schutze des persönlichen Lebensbereichs der Zeugin oder des Angeklagten in
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den in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspunk-te
nicht erörtert worden sind, die den Angeklagten entlastet hätten.
Raum
Graf
Cirener
Radtke
Bär
Meta
07.12.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 1 StR 305/16 (REWIS RS 2016, 1217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1217
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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