Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 2 StR 140/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2826

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 140/12

vom
26.
September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hier:
[X.]
-
2 -

Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26.
September
2012 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 5. Juli 2012
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §
66 Abs.
1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach §
139 Abs.
1 [X.] zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
April 2006

5
StR 569/05 und vom 11.
Oktober 2006

1 [X.]), ist unbegründet.
Die [X.] beim [X.] hat nach §
19 Abs.
2 Satz
4 i.V.m. §
3 Abs.
2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Re-
visionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt

1
2

-
3 -

sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des [X.].

Becker

Fischer

Appl

Berger

Krehl

Meta

2 StR 140/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 2 StR 140/12 (REWIS RS 2012, 2826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2826

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