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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 140/12
vom
26.
September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hier:
[X.]
-
2 -
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26.
September
2012 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 5. Juli 2012
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §
66 Abs.
1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach §
139 Abs.
1 [X.] zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
April 2006
5
StR 569/05 und vom 11.
Oktober 2006
1 [X.]), ist unbegründet.
Die [X.] beim [X.] hat nach §
19 Abs.
2 Satz
4 i.V.m. §
3 Abs.
2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Re-
visionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt
1
2
-
3 -
sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des [X.].
Becker
Fischer
Appl
Berger
Krehl
Meta
26.09.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 2 StR 140/12 (REWIS RS 2012, 2826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2826
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