Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2014, Az. V ZR 18/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4123

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOL[X.]ES

VERSÄUMNISTEILURTEIL UND URTEIL

V ZR 18/13
Verkündet am:

11. Juli 2014

Weschenfelder

Justizamtshauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 1094
a)
Ein dingliches Vorkaufsrecht an einem ungeteilten Grundstück kann auf den Er-werb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an dem belasteten Grundstück gerichtet sein, wenn der zu verschaffende Miteigentumsanteil hinreichend be-stimmt oder bestimmbar ist.
b)
An einem Grundstück können mehrere auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an dem belasteten Grundstück gerichtete subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte im gleichen Rang begründet werden.

[X.], Versäumnisteilurteil und Urteil vom 11. Juli 2014 -
V ZR 18/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.]
Czub und Dr.
[X.]azele
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]läger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2012 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Den [X.]lägern gehört seit 1986 eine Eigentumswohnung nebst Stellplatz in Form eines Wohnungs-
und Teiler[X.]aurechts. Das Er[X.]aurecht hatte sich der damalige Eigentümer an einer Teilfläche zunächst selbst bestellt, um, wie es im e-rung von Miter[X.]aurechtsanteilen Bauinteressenten im Rahmen einer Bauge-meinschaft die Gebäudeerrichtung unter Bildung von Wohnungs-
und Teileigen-tum zu ermöglichen. Auf
dem [X.] lastet ein dingliches [X.] folgenden Inhalts:
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-
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-

h-tigten -
mehreren gemeinschaftlich, bei Wohnungs-
und Teilerb-baurechten mehreren Berechtigten in einer Einheit gemeinschaft-lich -
für die Dauer des Er[X.]aurechts ein Vorkaufsrecht für alle Fäl-

Über das Vermögen der damaligen
Eigentümerin des Er[X.]augrund-stücks wurde 2001 unter Bestellung
des Beklagten zu 3 als Verwalter das [X.] eröffnet. Dieser bot den [X.], da-runter den [X.]lägern, einen ihren
Wohnungs-
oder
Teiler[X.]aurechten
[X.] Miteigentumsanteil an dem Grundstück zum [X.]auf an. Das Angebot lehnten die [X.]läger ab, weil ihnen der Preis zu hoch erschien, während andere Wohnungser[X.]auberechtigte es annahmen. Mit notariellem Vertrag vom 24.
März 2005 übertrug der Beklagte zu 3 das Eigentum an dem Er[X.]augrund-stück und an weiteren 86, ebenfalls mit Er[X.]aurechten belasteten [X.] unentgeltlich an eine unmittelbar zuvor gegründete
Gesellschaft. Mit wei-terem notariellen [X.] übertrug der Beklagte zu 3 die Anteile an dieser Gesellschaft und an deren [X.]omplementärin zum Preis von 25.000

für die Anteile an der [X.]omplementärin, einer GmbH, und von 7,44
Mio.

[X.] auf eine Investorin. Die [X.]läger, die aufgrund der am 24.
März
2005 geschlossenen Verträge den Vorkaufsfall für eingetreten halten, übten das Vorkaufsrecht aus
und verlangen von den Beklagten zu 3 und 4 unter anderem die Übertragung des ihrem Wohnungs-
und Teiler[X.]aurecht [X.] Miteigentumsanteils an dem [X.] [X.] um [X.] gegen . Während des Rechtsstreits hat die Gesellschaft ihren Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 4 übertragen, die an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eingetreten ist.

2
-
4
-
Die [X.]lage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der [X.] hat mit Urteil vom 27. Januar 2012 ([X.], NJW 2012, 1354) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das [X.] zu-rückverwiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.]läger erneut zu-rückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die [X.]läger ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel [X.].

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht auf Grund des ersten Revisionsurteils des Senats in dieser Sache von dem Eintritt eines Vorkaufsfalls aus, meint aber, die [X.]läger könnten das Vorkaufsrecht nicht allein und bezogen auf einen ihrem Wohnungser[X.]aurecht entsprechenden Miteigentumsanteil am Er[X.]augrund-stück ausüben. Das Vorkaufsrecht sei nicht den [X.] für ihren jeweiligen Miteigentumsanteil eingeräumt, sondern ihnen allen ge-meinsam für den Erwerb des ganzen [X.]s. Nach § 472 Satz 1 [X.] könnten sie es nur gemeinsam ausüben. Dass eine Aufteilung des [X.] in Wohnungseigentum von vornherein beabsichtigt gewesen sei, än-dere an diesem Verständnis nichts. Denn diese Absicht habe sich in der Aus-gestaltung des Vorkaufsrechts nicht niedergeschlagen. Das Vorkaufsrecht laufe auch nicht leer. Denn es sei gerade gewollt gewesen, die wirtschaftliche Einheit auf der Eigentumsebene zu wahren und eine Zerstückelung zu vermeiden. Dass einzelne Miteigentumsanteile an dem [X.] an [X.] verkauft worden seien, führe nicht zu einer anderen Ausle-gung des Vorkaufsrechts.
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-

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, das Vorkaufsrecht ver-schaffe den Berechtigten nur einen Anspruch auf Ankauf des ganzen [X.]s und stehe den [X.] auch nur gemein-schaftlich zu. Das Vorkaufsrecht hat vielmehr den von den [X.]lägern angenom-menen Inhalt. Es steht den Berechtigten jedes Wohnungser[X.]aurechts einzeln zu und ist auf die Verschaffung eines Miteigentumsanteils an dem [X.] gerichtet, der ihrer Mitberechtigung an dem Er[X.]aurecht entspricht.

a) Wem das Vorkaufsrecht zusteht und worauf der gesicherte Eigen-tumsverschaffungsanspruch (§ 1098 Abs. 1 Satz 1, § 464 Abs. 2, §
433 Abs. 1 Satz 1, § 453 Abs. 1 [X.]) gerichtet ist, bestimmt sich nach der Grundbuchein-tragung
(Senat, Urteile vom 27. Januar 1960 -
V [X.], NJW 1960, 673 und vom 19. September 2008 -
V [X.], [X.], 3703 Rn. 11).
Diese darf das Revisionsgericht selbst auslegen
(Senat, Urteil vom 21.
Dezember
2012

[X.], [X.], 458 Rn. 15). Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus der Grundbuchein-tragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände au-ßerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne [X.] erkennbar sind (st.
Rspr.: Senat, Urteile vom 26. Oktober 1984

V
ZR
67/83, [X.]Z 92, 351, 355, vom
7. Juli 2000 -
V [X.], [X.]Z 145, 5
6
7
-
6
-
16, 20 f. und vom 15.
November 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 143 Rn. 6 je-weils mwN).

b)
aa) Auszugehen ist demnach, was das Berufungsgericht nicht ver-kennt, von dem Wortlaut
des Vorkaufsrechts, wie er sich aus [X.] § 8 der [X.]bestellungsurkunde ergibt. Danach räumt der Grundstückseigentümer dem jeweiligen Er[X.]auberechtigten ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem [X.] ein. Es soll mehreren Berechtigten gemeinschaftlich, bei Wohnungs-
und
Teiler[X.]aurechten mehreren Berechtigten in einer Einheit gemeinschaftlich zustehen. Diese Regelung kann, worauf der Vertreter der [X.] zu 4 in der mündlichen Verhandlung im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, so ausgelegt werden, dass Gegenstand des
Vorkaufsrechts in allen Fallge-staltungen das ungeteilte Grundstück sein und dieses Recht mehreren Berech-tigte am Er[X.]aurecht gemeinschaftlich zustehen soll. Die besondere Erwäh-nung der Teil-
und Wohnungser[X.]auberechtigte hätte bei diesem Ansatz nur den Sinn sicherzustellen, dass mehrere Inhaber eines einzelnen Wohnungs-er[X.]aurechts nur gemeinsam handeln können.
Die Regelung lässt aber auch die Auslegung zu, dass das Vorkaufsrecht einen unterschiedlichen Inhalt haben soll, je nach dem, ob das Er[X.]aurecht in
Bruchteile oder in Teil-
und Woh-nungseigentum aufgeteilt wird oder nicht. Im ersten Fall wäre sein Gegenstand das ungeteilte Grundstück; es könnte nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Im zweiten Fall dagegen wäre es auf den Erwerb eines noch zu bildenden
Mit-eigentumsanteils am [X.] gerichtet und stünde den -
gegebenen-falls auch mehreren -
Berechtigten eines einzelnen Wohnungs-
oder Teilerb-baurechts jeweils allein zu.

[X.]) Die zuletzt genannte Auslegung der Regelung liegt näher als die ers-te
und ist deshalb maßgebend.
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-

(1) Der ursprüngliche
Eigentümer wollte ausweislich der Präambel der Er[X.]aurechtsbestellungsurkunde seinen
Grundbesitz in Wohnungseigentum aufteilen und das Teil-
und Wohnungseigentum an Bauinteressenten verkaufen. Dieses
Teil-
und Wohnungseigentum hatte aber bei der von ihm gewählten [X.]onstruktion den Nachteil, dass das Sondereigentum nicht mit einem Miteigen-tumsanteil am Grundstück, sondern mit einem Anteil an einem
Eigentümererb-baurecht verbunden werden sollte, das er sich daran bestellte. Die sich aus der Befristung des Er[X.]aurechts und vor allem aus den Regelungen über den Heimfall ergebenden Schwächen der Rechte sollten durch das in [X.] § 6 Abs.
3 als Inhalt des Er[X.]aurechts vorgesehene Erneuerungsvorrecht und das Vorkaufsrecht ausgeglichen werden. Diese beiden Rechte sind unterschiedlich ausgestaltet. Während bei dem Erneuerungsvorrecht keine besondere Rege-lung für den Fall einer Mehrheit von Berechtigten vorgesehen ist, regelt [X.] §
8
der Urkunde diese Berechtigung beim Vorkaufsrecht unter besonderer
Her-vorhebung der Aufteilung in Teil-
und Wohnungseigentum. Schon das spricht dafür, dass es bei dem Vorkaufsrecht nach der Bildung von Teil-
und Woh-nungser[X.]aurechten gerade keine gemeinschaftliche Berechtigung geben soll-te. Denn zu der gemeinschaftlichen Berechtigung wäre es -
wie beim [X.] -
auch ohne eine ausdrückliche Regelung gekommen.

(2) Die dem einzelnen Erwerbsinteressenten -
in entfernter Anlehnung an das Mietervorrecht im [X.] Wohnungsbau nach dem damals geltenden §
2b [X.] (heute §
577 [X.]) -
zugedachte Absicherung durch das [X.] konnte nicht gelingen, wäre es auf den Erwerb des ungeteilten Grund-stücks gerichtet
und könnte es nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Denn dann wäre
der einzelne Bauinteressent auf die Mitwirkung der -
hier sehr vie-10
11
-
8
-
len
-
übrigen [X.] angewiesen. Außerdem würde er bei Ausübung des Vorkaufsrechts als Gesamtschuldner mit den übrigen Woh-nungser[X.]auberechtigten aus dem dann wirksam geworden (Vor-) [X.]aufvertrag den angesichts von dessen Größe beträchtlichen [X.]aufpreis für das [X.] schulden und nicht nur einen seinem Anteil am Er[X.]aurecht ent-sprechenden Teil davon. Damit wäre jeder Wohnungsberechtigte ersichtlich überfordert.

(3) Seinen Zweck kann das Vorkaufsrecht nur erfüllen, wenn es -
ähnlich dem erwähnten Mietervorkaufsrecht -
auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem [X.] gerichtet ist und den Berechtigten an dem jeweiligen Teil-
und Wohnungser[X.]aurecht allein zusteht. Zwar könnte der einzelne Be-rechtigte eine Überführung des Wohnungser[X.]aurechts in Wohnungseigentum oder die Vereinbarung einer dinglich wirkenden Benutzungsregelung nach §
1010 [X.] nur erreichen, wenn alle [X.] Miteigen-tumsanteile
erwerben und mit ihm einvernehmlich zusammenwirken (vgl. [X.], [X.] 2012, 214, 215). Aber schon der Erwerb des Miteigentumsanteils
verschafft dem einzelnen [X.] Vorteile: Er ist bei [X.] des Er[X.]aurechts eigentumsrechtlich und nicht nur durch den [X.] gesichert. Auch könnte er sich durch Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Beteiligung am Er[X.]auzins von der Zahlung des Er[X.]auzinses befreien. Dafür, dass das Vorkaufsrecht in diesem Sinne zu verstehen ist, spricht auch das Vorgehen des Insolvenzverwalters, der den Wohnungserb-bauberechtigten unabhängig von dem Eintritt des Vorkaufsfalls den Erwerb ent-sprechender Miteigentumsanteile an dem [X.] angeboten hat.

c) Das den Berechtigten jedes einzelnen Wohnungser[X.]aurechts einge-räumte Vorkaufsrecht kann sich nach seinem Zweck, dem Einzelnen eine per-12
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-
sönliche Absicherung zu ermöglichen, nicht auf den Erwerb des Alleineigen-tums an dem [X.] beziehen. Vielmehr
kommt nur ein [X.] in Betracht, das den [X.] die Möglichkeit ver-schafft, einen ihrem Anteil am Er[X.]aurecht entsprechenden Miteigentumsanteil am [X.] zu erwerben.

2. Das Berufungsurteil erweist
sich
entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4 nicht deshalb als richtig, weil ein Vorkaufsrecht mit diesem angestrebten Inhalt rechtlich nicht erreichbar wäre und deshalb nicht in diesem
Sinne ver-standen werden könnte, sondern in einem anderen, rechtlich umsetzbaren [X.] ausgelegt werden müsste.
Das angestrebte Vorkaufsrecht jedes einzelnen [X.] auf Erwerb eines seinem Anteil am Er[X.]aurecht entsprechenden Miteigentumsanteils an dem [X.] ist rechtlich möglich.

a) aa) Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nach §§
1094, 1095 [X.] nur an dem ganzen Grundstück oder an
bereits
bestehenden Miteigentumsanteilen bestellt werden. Anerkannt ist indessen ein an dem ganzen (ungeteilten)
Grundstück [X.] dingliches Vorkaufsrecht, welches
in der Weise be-schränkt ist, dass der Berechtigte bei dem Verkauf des Grundstücks nur eine reale Teilfläche soll erwerben dürfen, die aber hinreichend bestimmt sein muss (BayObLG, NJW-RR 1998, 86; [X.], [X.] 4, 76; [X.], NJW-RR 1996, 849; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 1094 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 1094 Rn. 2; [X.]/[X.], Immobilienrecht, § 1094 Rn. 8; N[X.]-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
1095 Rn. 6; [X.]/Eickmann, [X.], 8.
Aufl., § 1095 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 1094 Rn. 2; [X.]/Stürner, [X.], 13.
Aufl., § 1095 Rn. 1, [X.], [X.] 2012, 214, 215).

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-
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-
[X.]) Ob die zuletzt genannte Möglichkeit der Ausgestaltung eines [X.] auch für eine Beschränkung der Ausübung auf den Erwerb ideeller Bruchteile gilt, ist für das Vorkaufsrecht im Allgemeinen bislang, soweit ersicht-lich, noch nicht diskutiert worden
(vgl. [X.], [X.] 2012, 214, 215). Die Frage ist zu bejahen.

(1) Das hat der Senat für den speziellen Anwendungsfall des gesetzli-chen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 [X.] -
wenn auch mit hier nicht einschlägigen Einschränkungen -
entschieden. Nach der genannten Vorschrift steht dem Mieter einer Wohnung bei deren Verkauf ein gesetzliches [X.] zu, wenn daran Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll. Das Vorkaufsrecht lastet an dem ganzen Grundstück
und
berech-tigt
den
Mieter nicht zum Erwerb des Eigentums an dem Gesamtgrundstück, sondern zum Erwerb des Eigentums an dem bereits bestehenden Wohnungs-eigentum. Gegenstand des Anspruchs kann auch das erst noch zu
begründen-de
Wohnungseigentum sein, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur [X.] der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Senat, Urteil vom 22. November 2013 -
V [X.], [X.]Z
199, 136 Rn. 17, 22).

(2) Ein sachlicher Grund, eine Beschränkung des Vorkaufsrechts auf den Erwerb eines noch zu schaffenden Miteigentumsanteils anders zu behandeln, als eine Beschränkung auf den Erwerb einer noch zu bildenden realen Teilflä-che oder eines noch zu bildenden Wohnungseigentumsrechts, ist nicht ersicht-lich. Der Vergleich zur Auflassungsvormerkung spricht im Gegenteil dafür, bei-de Fälle gleich zu behandeln. Eine solche kann zwar -
wie das Vorkaufsrecht -
weder an einer noch nicht abgeschriebenen Teilfläche eines Grundstücks noch 16
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-
11
-
an einem erst zu bildenden Miteigentumsanteil begründet werden. Sie kann aber nicht nur einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer erst noch abzuschreibenden Teilfläche sichern, sondern auch den Anspruch auf Verschaffung eines erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteils (Senat, [X.] vom 15. November 2012

[X.], [X.], 934 Rn. 12).

(3) Deshalb ist es möglich, ein
dingliches
Vorkaufsrecht auf den Erwerb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils
an dem belasteten Grundstück zu beschränken. Voraussetzung ist auch in dieser Fallgestaltung, dass eine ent-sprechende Verpflichtung besteht und dass der zu verschaffende
Miteigen-tumsanteil hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.

[X.]) Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. Die Verpflichtung zur Schaf-fung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück liegt in der Begründung eines so ausgestalteten dinglichen Vorkaufsrechts. Denn dieses führt nach § 1098 Abs. 1 Satz 1, § 464 Abs. 2 [X.] dazu, dass mit dem Eintritt des Vorkaufsfalls und der Ausübung des Vorkaufsrechts ein [X.]aufvertrag mit entsprechendem Inhalt zustande kommt. Dieser begründet nach § 433 Abs. 1 Satz 1, § 453 Abs.
1 [X.] den Anspruch auf Bildung und Übertragung des Miteigentumsan-teils. Dieser entspricht dem Anteil der [X.] an dem Er[X.]aurecht und ist damit hinreichend bestimmt.

b) Der Annahme eines Vorkaufsrechts jedes einzelnen Inhabers von Wohnungser[X.]aurechten an dem [X.] steht auch nicht entgegen, dass es sich um ein [X.] Vorkaufsrecht handelt und ein solches Vorkaufsrecht bei der Aufteilung des herrschenden Grundstücks nicht in Einzel-rechte zerfällt, sondern als einheitliches Recht bestehen bleibt und nur gemein-schaftlich ausgeübt werden kann ([X.], 316, 320; [X.]/[X.], [X.], 19
20
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-
12
-
13.
Aufl., §
1094
Rn. 8; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., §
1103 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] [2008], § 1094 Rn. 17). Die Vorkaufsberechtigung der [X.]
ist hier nicht als bloße Folge der Aufteilung des Er[X.]aurechts in Wohnungseigentum entstanden. Sie war
vielmehr von [X.] als eigenständige Berechtigung der [X.] vorge-sehen, freilich unter der

dann auch eingetretenen
-
Bedingung, dass es zu dieser Aufteilung kommt. Das ist rechtlich möglich (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2008],
§ 1094, Rn.
17 [X.]).

c) Einer Vorkaufsberechtigung der einzelnen Inhaber von [X.] steht auch nicht entgegen, dass das [X.] dann mit mehreren Vorkaufsrechten
belastet ist, die alle den gleichen Rang haben und nach der Gestaltungsidee auch haben sollen. Die Begründung mehrerer
gleich-rangiger Vorkaufsrechte an einem Grundstück ist zwar grundsätzlich ausge-schlossen
([X.], [X.] 1958, 35; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., §
1094 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], [2008], § 1094 Rn. 12). Etwas [X.] gilt nach herrschender Ansicht aber
jedenfalls
dann, wenn durch [X.] [X.]ollisionen zwischen den gleichrangigen Vorkaufsrechten vermieden werden
([X.], NJW-RR 1989, 912; [X.], Rpfleger 1981, 479; [X.], [X.] 1979, 69; [X.], [X.] 1974, 145; Münch[X.]omm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
1094 Rn. 8; Soergel/Stürner und [X.] wie vor; weitergehend (stets möglich): [X.]/[X.], [X.], § 1094 [X.] Rn. 23; RGR[X.]/[X.]e, [X.], 12. Aufl., § 1094 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.]/Eickmann/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 1405; [X.], [X.] 1965, 712; [X.], [X.] 1974, 517, 520; Promberger, [X.] 1974, 145). Das ist hier der Fall, weil die Vorkaufsrechte auf Verschaffung ideeller [X.] entsprechend der Aufteilung des Er[X.]aurechts gerichtet sind.
22
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III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts und zum Inhalt des [X.]aufvertrags fehlen. Das Berufungsur-teil ist deshalb aufzuheben, die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Anspruch der [X.]läger scheitert nicht daran, dass die Schuldnerin nicht das ungeteilte Grundstück in die Gesellschaft eingebracht hat, sondern nur einen -
wenn auch recht großen -
Miteigentumsanteil. Denn auch der [X.] eines ideellen Bruchteils an einem mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück löst den durch die Ausübung des
dinglichen Vorkaufsrechts beding-ten
[X.] aus (RG, Recht 1924, 824; ihm folgend, allerdings
für den in der Entscheidung nicht angesprochenen Fall des Verkaufs einer realen Teilfläche: Münch[X.]omm-[X.]/H.
P.
[X.], 6. Aufl., § 1095 Rn. 1 bei [X.]. 5 und [X.]/[X.], [X.] [2008], §
1095 Rn. 3 [X.]).

2. Der [X.] der [X.]läger ist auch weiterhin auf Verschaffung eines ihrem (ungekürzten) Anteil am Er[X.]aurecht [X.] Miteigentumsanteils am [X.] gerichtet. Zwar kann das Vorkaufsrecht bei dem Verkauf eines ideellen Bruchteils an dem belasteten Grundstück nur hinsichtlich dieses Anteils ausgeübt werden (RG, Recht 1924, 824). Es spricht auch einiges dafür, dass die Eigentumsverschaffungsansprü-che mehrerer gleichrangiger Vorkaufsberechtigter zur Vermeidung von [X.]ollisio-nen in einer solchen Fallgestaltung auf die Verschaffung entsprechend kleinerer 23
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14
-
Miteigentumsanteile gerichtet sind und ihre Vorkaufsrechte an dem nicht [X.] Miteigentumsanteil fortbestehen. Das gilt aber jedenfalls
nicht, wenn, wie hier, die nicht veräußerten Miteigentumsanteile einigen der Vorkaufsberechtig-ten veräußert worden sind. Diese Veräußerungen führen dann nämlich zu einer Vorwegerfüllung der [X.] dieser Vorkaufsbe-rechtigten, die deshalb auch nicht die Verschaffung weiterer
Miteigentumsantei-le verlangen können. Die Folge davon ist, dass die übrigen Vorkaufsberechtig-ten die Verschaffung eines ungekürzten Miteigentumsanteils verlangen können.

3. Im Hinblick auf die mögliche Anwendung von § 467 Satz 2 [X.] wird auf die Ausführungen des Senats im ersten Berufungsurteil in dieser Sache [X.] genommen (Urteil vom 27. Januar 2012

[X.], NJW 2012, 1354 Rn. 18).

Stresemann

[X.]

Schmidt-Räntsch

Czub

[X.]azele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2009 -
3 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
I-9 [X.] -

26

Meta

V ZR 18/13

11.07.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2014, Az. V ZR 18/13 (REWIS RS 2014, 4123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4123

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 272/10

V ZR 221/11

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