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PDF anzeigen[X.]/08 vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2008 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.], ihr für das Revisions-verfahren Rechtsanwältin H. beizuordnen, ist gegen-standslos. Gründe: Das [X.] hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. August 2007 ([X.]. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanwältin H. als Beistand bestellt. Die [X.] nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der [X.] vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. vom 1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.). 1 Nack Boetticher Hebenstreit Elf [X.]
Meta
17.04.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 1 StR 172/08 (REWIS RS 2008, 4404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4404
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