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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180216B4STR524.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 524/15
vom
18. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Diebstahls u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
18.
Februar
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu den Ausführungen des [X.] in den Antrags-schriften vom 12.
Januar 2016 bemerkt der Senat:
Beim Angeklagten Z.
wäre die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zutref-
fend, wenn es sich bei dem Berufungsurteil vom 2.
Dezember 2014 um eine Sach-entscheidung handeln würde [X.], StGB, 63.
Aufl., §
55 Rn.
6 mwN). Sollte dies nicht der Fall sein,
wäre der Angeklagte Z.
durch die dann rechtsfehlerhafte
Gesamtstrafenbildung nach §
55 Abs.
1 StGB
wie der [X.] in
der Antragsschrift zutreffend dargelegt hat
nicht beschwert. Auch der Angeklagte
H.
ist nicht dadurch beschwert, dass bei ihm entgegen §
55 Abs.
2 StGB
die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht aufrechterhalten wurde.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer
Bender
Quentin
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 4 StR 524/15 (REWIS RS 2016, 16009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16009
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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