Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. 1 StR 484/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 260

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 484/10 vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2010 ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf den Anforderungen des § 356a Satz 3 StPO genügt. Jedenfalls ist er unbe-gründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere ist der Inhalt des am 27. September 2010 beim [X.] eingegangenen Schriftsatzes des Verteidigers vom Vortag selbstverständlich bei der Beschlussfassung berück-sichtigt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Fassung des Rubrums des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 und die Senatsbesetzung bei dieser [X.] bemängelt, kann dies mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 484/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. 1 StR 484/10 (REWIS RS 2010, 260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 260

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