Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 28 W (pat) 48/10

28. Senat | REWIS RS 2010, 6710

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Classe E" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 053 653.5

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und den Richter Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren der Klasse 12 „Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder auf dem Wasser“ ist die Wortkombination

2

[X.]

3

Die Markenstelle für Klasse 12 des [X.] hat die Anmeldung mit 2 Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung und unter ausdrückliche Einbeziehung der Entscheidung [X.] (pat) 39/05 „[X.]“ vom 26.7.2006 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen, da es sich bei der als Marke beanspruchten Kombination um einen bloßen Hinweis auf ein seit langem gebräuchliches (automobil-) technisches Ordnungssystem (insbesondere für Fahrzeuge mit Einspritzung) handele, das dem Markenschutz für sämtliche beanspruchten Waren nicht zugänglich sei. Ob der Anmelder im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] vom 23.11.2000 ([X.] 2001,242 „[X.]“) bei der Anmeldung auch bösgläubig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben.

4

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und rügt, die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Anmeldung um eine weltberühmte Marke handele, an der allein er Rechte habe und die er künftig wie schon in der Vergangenheit vermarkten wolle. Die Löschung seiner identischen ursprünglichen IR Marke [X.] sei zu Unrecht erfolgt und er sei Opfer einer sogenannten „[X.] Conspiracy“ sowie der [X.]. Vor diesem Hintergrund könne auch von Bösgläubigkeit keine Rede sein.

5

Im übrigen sei das Beschwerdeverfahren zunächst auszusetzen, bis über [X.] des Anmelders zu registerrechtlich vergleichbaren „Raubmarken der [X.]“ entschieden sei. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens sei auch zusätzlich deshalb gerechtfertigt, weil aktuell auch gegen die [X.]-Conspiracy vorgegangen werde.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der patentamtlichen und Beschwerdeakten Bezug genommen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat die Markenstelle das Vorliegen von [X.] nach § 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 [X.] bejaht.

8

Wie der [X.] schon in seiner Entscheidung vom 26.7.2006 (28 W 39/05) ausgeführt hat, auf die auch vorliegend vollumfänglich Bezug genommen wird, ist die als Marke beanspruchte [X.] für motorisierte Fahrzeuge aller Art als glatt beschreibende Aussage nicht eintragungsfähig. Das ist von der Markenstelle unter Bezugnahme auf diese Entscheidung im Einzelnen nochmals ausführlich dargelegt worden, wobei die Begründung keinerlei Fehler erkennen lässt. Da sich der Anmelder im gesamten Verfahren mit keinem Wort zur Frage des beschreibenden Charakters der von ihm beanspruchten Wortkombination geäußert und auch sonst keine Stellungnahme in der Sache abgegeben hat (außer zur Frage der Bösgläubigkeit, die der Erinnerungsprüfer aber offen gelassen hat), ist für den [X.] nicht erkennbar, inwiefern er die Beschlüsse der Markenstelle für angreifbar hält. Seine Ausführungen zu Streitigkeiten mit der [X.] sowie seine Angriffe gegen frühere Entscheidungen des [X.] und des Bundespatentgerichtes stehen mit dem vorliegenden Verfahren in keinerlei sachlichen Zusammenhang und sind damit ebenfalls unbeachtlich. Das gleiche gilt auch für den Aussetzungsantrag, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb von ihm betriebene Löschungsverfahren gegen [X.] in irgendeiner Weise „rechtlich vorgreiflich“ i. S. des § 148 ZPO sein könnten; das ist im übrigen vom Anmelder auch nicht näher begründet worden. Dementsprechend konnte der [X.] auch ohne Vorankündigung bzw. ohne weiteres Zuwarten auf eine weitere Begründung in der Sache entscheiden, zumal die Beschwerde schon vom Dezember 2009 datiert.

9

[X.] war damit zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 48/10

12.05.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 28 W (pat) 48/10 (REWIS RS 2010, 6710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6710

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