Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 623/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8526

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 623/11

vom
6. März
2012
in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen Mordes

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2012
bes[X.]hlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere S[X.]hwurge-ri[X.]htskammer des [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Gründe:
Die [X.] hat festgestellt:

Der Angeklagte hatte seiner ges[X.]hiedenen Ehefrau zunä[X.]hst aufgelauert und ihr sofort mit zahlrei[X.]hen wu[X.]htigen S[X.]hlägen mit einem S[X.]hlagsto[X.]k den S[X.]hädel einges[X.]hlagen, sie ans[X.]hließend mit einer Strumpfhose fest gedrosselt und ihr dann no[X.]h eine Reihe tiefer Messersti[X.]he zugefügt. S[X.]hläge, Drosseln und Sti[X.]he hätten jeweils s[X.]hon für si[X.]h allein zum Tod geführt. Am Ende s[X.]hob er die Ges[X.]hädigte, die Sterbende,
unter ein Auto, damit sie ni[X.]ht so s[X.]hnell gefunden würde und ihr Tod umso si[X.]herer eintrete.

Deshalb wurde er wegen heimtü[X.]kis[X.]h begangenen Mordes zu lebens-langer Freiheitsstrafe verurteilt.

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I.

Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die [X.] hat na[X.]h Erteilung eines re[X.]htli[X.]hen Hinweises einen Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, zumindest zu unterbre[X.]hen, [X.] zurü[X.]kgewiesen.

1. Folgendes liegt zu Grunde:

In der unverändert zugelassenen Anklage, die von im Urteil dann ver-neinten niedrigen Beweggründen ausgegangen war, ist der Tatablauf wie folgt ges[X.]hildert:

Im wesentli[X.]hen Ergebnis der Ermittlungen heißt es:

ausgegangen werden, da na[X.]h der Ein-lassung des Angeklagten und au[X.]h der Zeugin P.

ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist, dass der Anges[X.]huldigte zwar zunä[X.]hst dem
Opfer aufgelauert hatte, es dann jedo[X.]h vor dem Angriff no[X.]h zu einem Streitgesprä[X.]h kam und der Angriff von

2. In der Hauptverhandlung ma[X.]hte der Angeklagte keine Angaben zur Sa[X.]he. No[X.]h vor Vernehmung der Zeugin P.

wies die [X.] ohne weitere Erläuterung darauf hin,
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n Mordes aufgrund

Daraufhin beantragte die Verteidigung, das Verfahren auszusetzen, [X.] die Hauptverhandlung zu unterbre[X.]hen. Dies lehnte die [X.] mit folgender Begründung ab:

[X.] der Heimtü[X.]ke, mit dem si[X.]h die Staatsanwalts[X.]haft in der Anklage ausführli[X.]h befasst hat, (würde) ni[X.]ht zu [X.] auseinandersetzen und auf diese Mögli[X.]hkeit einstellen können.

Ferner liegt dem -
vorsorgli[X.]h -
erteilten Hinweis keine Veränderung des angeklagten [X.] zugrunde. Letzterer re[X.]htfertigt vielmehr unter Umständen die Bejahung von Heimtü[X.]ke (s. Anklagesatz S. 2 2. Abs. ). Au[X.]h darauf konnte si[X.]h die Verteidigung seit Zulassung

3. Dies beanstandet die Revision zu Re[X.]ht:

a) Im Ansatz zutreffend ist die Auffassung der [X.], es könne bei der Beurteilung der Frage, ob die
Hauptverhandlung auszusetzen oder [X.] zu unterbre[X.]hen ist (§ 265 Abs. 4 StPO), von Bedeutung sein, ob der vorangegangene Hinweis auf einer Änderung des Sa[X.]hverhalts oder allein auf einer geänderten re[X.]htli[X.]hen Bewertung des unveränderten Sa[X.]hverhalts be-ruht.

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b) Hier liegt jedo[X.]h die Besonderheit darin, dass Anklage und [X.] ni[X.]ht sehr klar letztli[X.]h von unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]hverhalten
-
im Anklagesatz einerseits und als Grundlage der re[X.]htli[X.]hen Bewertung mit näherer Begründung im
wesentli[X.]hen Ergebnis der Ermittlungen andererseits -
ausgehen. Diese Unklarheit führt unmittelbar zu einer Unklarheit des Hinwei-ses, die si[X.]h no[X.]h dadur[X.]h steigert, dass, so die [X.] ergänzend, die
ohne zu verdeutli[X.]hen, wel[X.]he dies sein könnten.

[X.]) Unabhängig davon bestehen weitere re[X.]htli[X.]he Bedenken:

(1) Die [X.] ist bei der Erteilung des Hinweises naheliegend da-von ausgegangen, Heimtü[X.]ke sei hier neben niedrigen Beweggründen ein zu-sätzli[X.]hes Mordmerkmal. Soweit sie bei der Ents[X.]heidung über Aussetzung oder Unterbre[X.]hung erwogen hat, an der Verurteilung wegen Mordes ändere dies ni[X.]hts, hat sie ni[X.]ht erkennbar beda[X.]ht, dass die Annahme mehrerer [X.] unabhängiger Mordmerkmale wie Heimtü[X.]ke und niedrige Bewegrün-de für die S[X.]hulds[X.]hwere (§ 57a StGB) bedeutsam sein kann.

(2) Na[X.]hdem sie dann im weiteren Verlauf aber erkannte, dass allein Heimtü[X.]ke als Mordmerkmal übrig blieb, konnte demgegenüber die ohnehin erfolgt, keine erkennbare Bedeutung (mehr) haben.

4. Jedenfalls hält aber die Auffassung re[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand, der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) hätte

gegen einen in der Anklage ausdrü[X.]kli[X.]h verneinten Vorwurf vorbereiten [X.]. Allerdings ist das tatri[X.]hterli[X.]he Ermessen bei der Ents[X.]heidung gemäß 18
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§
265 Abs. 4 StPO vom Revisionsgeri[X.]ht nur einges[X.]hränkt überprüfbar (vgl. [X.] in [X.]/Hohmann-StPO,
§ 265 Rn. 138 mwN). Hier ist jedo[X.]h der re[X.]htli[X.]he Ansatz fehlerhaft. Auf von der zugelassenen Anklage abwei[X.]hende Vorwürfe brau[X.]ht si[X.]h der Angeklagte ni[X.]ht einzustellen; daher ist er ausdrü[X.]k-li[X.]h auf eine mögli[X.]he Änderung der Beurteilung hinzuweisen. Eine na[X.]h einem sol[X.]hen Hinweis mögli[X.]he Folge kann daher ni[X.]ht deshalb abgelehnt werden, weil der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) den Inhalt des Hinweises ni[X.]ht vo-rausgesehen und si[X.]h entspre[X.]hend hierauf au[X.]h ni[X.]ht vorbereitet hat.

5. Der S[X.]hwerpunkt der Vorbereitung der Verteidigung war, so der nahe liegende [X.], auf die letztli[X.]h gelungenen Bemühungen geri[X.]htet, die ursprüngli[X.]he Annahme niedriger Beweggründe zu entkräften. Die Revision trägt, zumal
im Hinbli[X.]k auf das Gewi[X.]ht des [X.] und die insoweit letzt-li[X.]h zentrale Bedeutung von Heimtü[X.]ke, au[X.]h hinrei[X.]hend konkret vor, warum im Bli[X.]k auf die Änderung der Situation, die dur[X.]h den insgesamt nur sehr knapp erläuterten Hinweis eingetreten ist, eine Aussetzung der Hauptverhand-lung oder zumindest deren Unterbre[X.]hung no[X.]h vor der Vernehmung der Zeu-gin P.

angezeigt gewesen wäre.

6. Deshalb greift die Revision in vollem Umfang dur[X.]h.

II.

Au[X.]h wenn es auf die übrigen Verfahrensrügen
daher ni[X.]ht ankommt, sieht der [X.] Anlass zu dem Hinweis, dass das allerdings re[X.]htsfehlerhafte Verhalten der Polizei bei der Vernehmung des Angeklagten entgegen der [X.] der Revision ni[X.]ht zur Unverwertbarkeit seiner dabei angefallenen Aussage führt.
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1. Folgendes liegt zu Grunde:

Der Angeklagte wurde zu [X.] ordnungsgemäß über sein S[X.]hweigere[X.]ht und sein Re[X.]ht auf Anwaltskonsultation belehrt. Obwohl der Polizei zu diesem Zeitpunkt der Tod des Opfers bereits bekannt war, wurde ihm jedo[X.]h ni[X.]ht eröffnet, dass wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, sondern nur, dieser habe

und darum gehe es in der Be-s[X.]huldigtenvernehmung

Weiter heißt es in der Nieders[X.]hrift der Vernehmung, die si[X.]h etwa über fünf Stunden erstre[X.]kte:

.

Du hast vor der Vernehmung und in der Vernehmung gefragt, wie es deiner Frau gehe. War dies nur Ablenkung oder hattest Du eventuell Hoff-

Hierauf antwortete der Bes[X.]huldigte (Angeklagte):

An anderer Stelle der Vernehmung erklärte der Angeklagte hinsi[X.]htli[X.]h seiner ges[X.]hiedenen Frau:

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Am Ende [X.] Sie [X.] sagen, wie es

Darauf wurde ihm -
erstmals klar -

i-len, dass S.

Darauf äußerte der Angekla

I[X.]h habe alles kaputtgema[X.]ht. I[X.]h habe geda[X.]ht sie lebt no[X.]h. I[X.]h habe

2.
An dieses Ges[X.]hehen knüpft die Revision an. Sie hält § 163a Abs. 4 StPO i.V.m.
§ 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StPO für verletzt. Der Angeklagte sei da-von ausgegangen, dass gegen ihn, wie s[X.]hon öfter, (nur) wegen Körperverlet-zung zum Na[X.]hteil seiner ges[X.]hiedenen Ehefrau ermittelt werde. Er hätte ni[X.]ht Tötungsdelikt zur Last
gelewerde. Andernfalls hätte er jedenfalls ohne Verteidiger keine Angaben zur Sa-[X.]he gema[X.]ht; na[X.]hdem ihm der Tod seiner ges[X.]hiedenen Frau eröffnet worden sei, habe er keine Angaben zur Sa[X.]he mehr gema[X.]ht.

3. Die [X.] hat gegen die Verwertung dieser (dur[X.]h Zeugenaus-sagen der Vernehmungsbeamten eingeführten) Aussagen entgegen dem hier-gegen geri[X.]hteten Widerspru[X.]h keine Bedenken gehabt:

Sie führt hierzu in den Urteilsgründen aus, der Sa[X.]hverhalt, um den es

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ten ni[X.]ht die für die Bewertung seines Verhaltens in Betra[X.]ht kommenden Strafvors[X.]hriften eröffnen, da sie ni[X.]ht stets über die hierfür erforderli[X.]hen Re[X.]htskenntnisse verfügten.

Hinzu kommt, so ergeben die Urteilsgründe weiter, dass der Angeklagte am nä[X.]hsten Tag -
also als ihm der Tod seiner ges[X.]hiedenen Frau bekannt war
-
d

4. Grundsätzli[X.]h gelten für die Belehrung eines Bes[X.]huldigten dieselben Regeln, glei[X.]hgültig ob er von [X.] (§
136 StPO), einem Staatsanwalt (§ 163a Abs. 3 StPO) oder -
wie häufig -
von einem Polizeibeamten vernom-men wird (§ 163a Abs. 4 StPO). Eine Ausnahme gilt, so au[X.]h zutreffend die [X.], ledigli[X.]h insoweit, als ein Polizeibeamter, anders als ein Ri[X.]hter
oder Staatsanwalt, ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, die mögli[X.]hen Strafvors[X.]hriften zu nen-nen (§ 163a Abs. 4 Satz 1 StPO), also etwa bei einem Tötungsdelikt zwis[X.]hen Tots[X.]hlag und Mord zu unters[X.]heiden.

5. n re[X.]htli[X.]he Be-wertung. Unbes[X.]hadet der -
stets gegebenen, praktis[X.]h besonders bei polizeili-[X.]hen Vernehmungen bedeutsamen -
Mögli[X.]hkeit, aus ermittlungstaktis[X.]hen Gründen ni[X.]ht stets jedes s[X.]hon bekannte Detail offen zu legen, ist dem Be-s[X.]huldigten der ihm
vorgeworfene Sa[X.]hverhalt zumindest in groben Zügen zu eröffnen (vgl. Gleß in [X.][X.], StPO,
26. Aufl., § 136 Rn. 21 mwN in [X.]. 71). Hinsi[X.]htli[X.]h der Ausgestaltung der Eröffnung im Einzelnen hat also der Vernehmende einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dessen Grenzen sind jedo[X.]h übers[X.]hritten, wenn dem Bes[X.]huldigten eines Gewaltdelikts der Tod des Opfers ni[X.]ht eröffnet wird. Ohne Hinweis auf diesen die Tat prägenden Ge-41
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si[X.]htspunkt ist sie ni[X.]ht einmal in groben Zügen eröffnet. Der ohnehin ni[X.]ht sehr

Tatopfer angetan habe, rei[X.]ht daher ni[X.]ht aus. Besonderheiten für den Fall, dass der Bes[X.]huldigte deutli[X.]h ma[X.]ht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar zu kennen, können hier im Bli[X.]k auf die wiederholten, zunä[X.]hst ni[X.]ht sa[X.]hge-re[X.]ht beantworteten Fragen na[X.]h den Folgen der Tat auf si[X.]h beruhen bleiben.

6. Die Frage, ob ein Verwertungsverbot hinsi[X.]htli[X.]h einer Aussage be-steht, der, wie hier, ein Verstoß gegen § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO vorangegan-gen ist, wird ni[X.]ht einheitli[X.]h beurteilt (bejahend [X.] in SK-StPO,
4. Aufl.,
§
163a Rn. 75 mwN in [X.]. 210, au[X.]h für eine eins[X.]hränkende Auffassung; of-fen geblieben bei Finanzgeri[X.]ht
Me[X.]klenburg-Vorpommern wistra 2003, 473, 475). Der [X.] kann diese Frage aber deshalb offen lassen, weil jedenfalls in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall ein Verwertungsverbot selbst dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, wenn man dies grundsätzli[X.]h für mögli[X.]h hielte:

[X.] begründen dann kein Verwertungsverbot, wenn sie das [X.] des [X.]n ni[X.]ht beeinflusst haben. Dieser Ge-si[X.]htspunkt, der si[X.]h insbesondere dann auswirkt, wenn der [X.] das Re[X.]ht, über das er ni[X.]ht ordnungsgemäß belehrt wurde, trotzdem kannte (vgl.
z.[X.], Bes[X.]hluss vom 23. August 2011 -
1 [X.] ; Urteil vom 10. August 1994 -
3 StR 53/94 ; Ur-teil vom 15. November 1994 -
1 [X.] mwN),
kommt au[X.]h hier zum Tragen.

a) Der [X.] geht -
entgegen dem Vortrag der Revision -
davon aus, dass dem Bes[X.]huldigten (Angeklagten) bei der Vernehmung die Mögli[X.]hkeit vor Augen stand, dass die Ges[X.]hädigte tot sein könnte. Dies liegt ohnehin s[X.]hon 44
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angesi[X.]hts des ungewöhnli[X.]h massiven Tatges[X.]hehens nahe und wird [X.] dadur[X.]h bestätigt, dass er wiederholt und vor allem au[X.]h s[X.]hon vor seiner Vernehmung gefragt hatte, ob sie no[X.]h lebe. Es kann daher auf si[X.]h be-ruhen, dass überdies der Angeklagte im Rahmen der Vernehmung (anders als an ihrem Ende) immer wieder bestätigt hat, dass es sein Wuns[X.]h und sein Ziel war, seine ges[X.]hiedene Frau zu töten.

b)
Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Erkenntnis des Angeklagten, seine ges[X.]hiedene Frau könne dur[X.]h sein Verhalten zu Tode gekommen sein, dur[X.]h das Verhalten der Polizei in Frage gestellt worden wäre. Zwar ließen de-ren Äußerungen (zunä[X.]hst) die gebotene Klarheit vermissen; sie hat jedo[X.]h weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß erklärt, das Opfer lebe no[X.]h.

[X.]) Der Angeklagte verfügte also naheliegend über die -
dur[X.]h das polizei-li[X.]he Verhalten ni[X.]ht entkräftete -
Erkenntnis, dass seine Frau tot sein könnte. Wenn er si[X.]h auf dieser Grundlage na[X.]h im Übrigen ordnungsgemäßer Beleh-rung über sein S[X.]hweigere[X.]ht und sein Re[X.]ht auf Anwaltskonsultation zu [X.] ents[X.]hloss, so hat si[X.]h der vorliegende Mangel der polizeili[X.]hen Beleh-rung auf die Ents[X.]heidung, Angaben zu ma[X.]hen, ni[X.]ht ausgewirkt. S[X.]hon [X.] ist für die Annahme eines Verwertungsverbotes hinsi[X.]htli[X.]h dieser Aussa-gen kein Raum.

d) Die Fragen, ob der Angeklagte na[X.]h der präzisen Eröffnung des [X.] seine früheren Angaben bestätigt und ergänzt hat und wie si[X.]h -
ge-gebenenfalls ist dies na[X.]h Maßgabe des Einzelfalls zu beurteilen -
auswirkt,
s-send [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Juni 2009 -
4 [X.]/09 mwN zu einer zunä[X.]hst 47
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unterbliebenen Belehrung gemäß § 136 Abs.1 Satz 2 StPO), können daher auf si[X.]h beruhen.

7. Mängel der polizeili[X.]hen Belehrung können, wie au[X.]h hier, das [X.] erhebli[X.]h belasten, im Einzelfall sogar den Bestand eines Urteils gefähr-den. Es gehört au[X.]h zu den Aufgaben der Staatsanwalts[X.]haft, im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens, au[X.]h soweit es von der Polizei dur[X.]hgeführt wird, auf die korrekte Einhaltung der Beleh-rungsbestimmungen und erforderli[X.]henfalls mögli[X.]hst auf die Korrektur (wie hier) erkennbarer Mängel hinzuwirken. Dies gilt für alle Ermittlungsverfahren, hat aber in sog. Kapitalsa[X.]hen besonderes Gewi[X.]ht (vgl. zu alledem [X.],
Be-s[X.]hluss vom 23. August 2011 -
1 [X.]; Bes[X.]hluss vom 27. Mai 2009
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1 [X.]; Urteil vom 3. Juli 2007 -
1 StR 3/07).

Na[X.]k Wahl

Elf

Graf Sander
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Meta

1 StR 623/11

06.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 623/11 (REWIS RS 2012, 8526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8526

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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