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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:160616BVZR192.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 192/15
vom
16. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter
Dr. [X.], [X.] und Dr.
Göbel
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des [X.] wird der Beschluss des Se-nats vom 14.
April
2016 dahingehend geändert, dass der Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
1. Der Kläger hat von dem [X.] in den Vorinstanzen mit Erfolg Her-ausgabe eines Grundstücks verlangt, das er in einer Zwangsversteigerung er-worben
und das zuvor im Eigentum des [X.] gestanden hatte.
Dieser be-absichtigte, das Grundstück
nach Besserung seiner finanziellen Situation zu-rückzuerwerben. Nach einer Absprache zwischen den Parteien sollte der Be-klagte
die Erwerbskosten im Zwangsversteigerungsverfahren und alle bis zu dem -
innerhalb eines Jahres abzuwickelnden -
Rückerwerb anfallenden Kosten und Lasten des Grundstücks tragen. Gegen die nach dem Scheitern des [X.] von dem Kläger erhobene
[X.] hat sich der Beklagte damit verteidigt, zum Besitz berechtigt zu sein. Die zwischen ihm und dem Klä-ger
zustande gekommene Vereinbarung sei rechtlich als Mietverhältnis zu qua-lifizieren; ein Kündigungsgrund liege nicht vor.
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Den Streitwert für beide Instanzen hat das Berufungsgericht auf 180.000
zugrun-de gelegt. Auf denselben Wert hat der Senat den Gegenstandswert des Verfah-rens der von dem [X.] erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert
festzusetzen. Der Beklagte (per-sönlich) erstrebt eine Herabsetzung .
2. Die Gegenvorstellung des [X.] gibt Veranlassung, den Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§
63 Abs.
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Satz 1 Nr.
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[X.]) auf eine
Der gemäß § 47 Abs. 3 [X.] für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert bestimmt sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 6 ZPO), sondern nach dem Wert der Nutzung eines Jahres (§ 41 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
a) § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] findet entgegen dem zu engen Wortlaut der Vorschrift auch dann Anwendung, wenn die Räumungs-
oder [X.] -
wie hier -
ausschließlich auf das Eigentum gestützt wird
(Senat, Beschluss vom 26.
Juni 1967 -
V
ZR
75/66, [X.], 177, 179 zu dem inhaltsgleichen
§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF; [X.], [X.] 1992, 625
zu dem inhalts-gleichen § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF; [X.]/Dörndörfer, [X.], 3. Aufl., §
41 Rn.
13).
b) Voraussetzung ist dann aber, dass der Beklagte ein Miet-, Pacht-
oder -
insoweit abweichend von der Vorschrift des § 8 ZPO -
ähnliches Nutzungsver-hältnis einwendet
(Senat, aaO). Letzteres ist hier der Fall.
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aa)
§ 41 Abs. 2 [X.] ist weit auszulegen. Die Regelung ist auf Fälle zu-geschnitten, in denen sich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedli-chem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind und
um ein
bloßes Nutzungsrecht streiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
Juni 1967
-
V
ZR 75/66, [X.], 177, 180; Beschluss vom 19. Mai 1967 -
V
[X.], NJW 1967, 1863
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jeweils zu § 12 [X.] aF). Daher
wird beispielsweise in der obergerichtli-chen Rechtsprechung und in der Literatur die aufgrund eines [X.] ein-geräumte Nutzung als ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des §
41 Abs.
2 [X.] angesehen (vgl. [X.], [X.] 1997, 273; [X.]/[X.], 4. Aufl., §
8 Rn.
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und 28; MusielakZPO/[X.], 13. Aufl., §
8 Rn. 6). Entsprechendes gilt,
wenn sich ein Beklagter gegen eine auf das Eigen-tum des [X.] gestützte [X.] mit einem bloß schuldrechtlichen [X.] aus Gesellschaftsrecht verteidigt (Senat, Beschluss vom 26.
Juni 1967 -
V
ZR 75/66, [X.], 177, 189). Geht der Streit der Parteien jedoch zentral darum, ob dem [X.] gegen den Kläger ein Eigentumsver-schaffungsanspruch und in diesem Zusammenhang ein Nutzungsrecht zusteht, scheidet die Anwendung des § 41 Abs. 2 [X.] aus (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 1967 -
V [X.], NJW 1967, 1863, 1864
zu § 12 [X.] aF).
bb) Hier streiten die Parteien nicht um das Eigentum des [X.] an dem Grundstück. Der Beklagte wendet gegen den Herausgabeanspruch des [X.] auch nicht
ein, dass er (bereits jetzt) einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks habe. Er stützt sich vielmehr auf ein bis zu dem von ihm weiterhin als möglich angesehenen
Rückerwerb des Grundstücks bestehendes Nut-zungsrecht, das er -
rechtlich unzutreffend, weil die von ihm
getragenen Kosten kein Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung darstellten -
als Mietver-hältnis qualifiziert
und das der Kläger nicht wirksam gekündigt habe. Damit ist
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aber wie bei einem unentgeltlichen oder auf Gesellschaftsrecht gestützten Nut-zungsrecht die Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerechtfertigt.
c) Das
angemessene monatliche
Nutzungsentgelt
schätzt der Senat auf soweit orientiert er sich an dem Urteil
des Amtsgerichts, das im [X.] auf die vorgelegten Lichtbilder ebenfalls von einem Nutzungsentgelt von
41 Abs.
2 Satz 2 [X.] maßgebliche
zwölffache W
3. Zu der von dem [X.] erstrebten weitergehenden Herabsetzung
[X.][X.][X.]
Kazele Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
3 C 429/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2015 -
2 S 7/15 -
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Meta
16.06.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. V ZR 192/15 (REWIS RS 2016, 9824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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