Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZR 143/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9074

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 143/10

vom

16. Februar
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 16.
Februar
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 291.837,76

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Sache grund-sätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, weil das Berufungsgericht im Vorgriff auf das Inkrafttreten des [X.] am 1.
Januar 1999 §
19 [X.] für
entsprechend
anwendbar gehalten hat, ob-wohl die angefochtene Grundstücksübertragung schon im Januar 1998 [X.] hatte. Die Auffassung, hinsichtlich der Voraussetzungen der Gläubiger-anfechtung komme es auf das Recht des Staates an, in dem die Anfechtung 1
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wirksam
werde, dies gelte auch schon, soweit die Rechtshandlung vor dem 1.
Januar 1999 stattgefunden habe, wird inzwischen nahezu einhellig vertreten ([X.],
[X.] 2000, 534;
OLGR [X.] 2004, 226, 227;
Huber, Anfechtungsgesetz, 10.
Aufl. §
19 Rn.
3; vgl. auch
[X.],
Urteil vom 21.
Novem-ber 1996 -
IX
ZR 148/95, [X.], 116, 121
f, zu Art.
102 Abs.
2 EGInsO).
Zu abweichenden Ansichten wird
in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nichts ausgeführt. Diese legt auch nicht dar, dass
hinsichtlich der
durch die Neufassung des [X.] überholten Rechtsfrage noch Klärungsbedarf besteht.

Die ältere Rechtsprechung des [X.], wonach es in Fällen der Gläubigeranfechtung mit Auslandsberührung auf die wesentlichen [X.] persönlicher und sachlicher Art ankomme ([X.], Urteil vom 5.
November 1980 -
VIII
ZR 230/79, [X.]Z 78, 318, 321
ff; vom 17.
Dezember 1998 -
IX
ZR 196/97, [X.], 196, 197), steht der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des Rechtes des Staates, in dem die [X.] wirksam werden soll, wird durch diese Rechtsprechung nicht ausge-schlossen.

2. Auf die Frage, ob der Bundesgerichtshof
nach der Neufassung des §
545 ZPO ausländisches Recht zu ermitteln und anzuwenden hat, kommt es nicht an. [X.] relevante Rechtsfehler bei der Ermittlung und Anwendung des [X.] Rechts sind der Entscheidung des
sachverstän-dig beratenen
Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

3. Der Vortrag, die Schuldnerin habe eine Organisationsstruktur geschaf-fen und sich dieser bedient, um künftige, noch ungewisse Gläubiger der A.

GmbH zu schädigen, ist schon in der Klageschrift und ihren Anlagen zu finden, 3
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-
dass das Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf
gestützt hat, stellt keine Überraschungsentscheidung dar.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2008 -
10 O 13/08 -

[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
I-12 U 87/08 -

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Meta

IX ZR 143/10

16.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZR 143/10 (REWIS RS 2012, 9074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9074

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