Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 261/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3071

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 261/14

vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. [X.],
Richterin [X.],
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt R.

als Verteidiger,

Rechtsanwältin G.

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbe-schädigung

bei Freispruch im Übrigen

zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s suchte der an einer emoti-onal instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung leidende, psychisch stark angespannte Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin, die Nebenklägerin, in ihrer Wohnung auf. Als die Nebenklägerin seine Annäherungsversuche ablehnte, riss er ihr die Klei-1
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dung vom Körper, stieß sie auf das Bett und äußerte, er werde sie [X.] Angeklagte setzte sich [X.] auf die Nebenklägerin, fixierte sie und spannte eine Decke über ihr Gesicht, wodurch sie Atemnot erlitt und in [X.] geriet. Dabei lüftete er mehrfach kurz die Decke und sagte ihr, er bringe sie jetzt um. Als die Nebenklägerin seiner Aufforderung zum Oralverkehr nicht nachkam, versuchte er mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Dabei hielt er ihr den Mund zu und drückte abwechselnd ein Shirt auf ihren Hals und ihr Gesicht. Mangels Erektion kam es jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr. Nunmehr ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und hielt sich selbst ein Messer vor den Körper. Die Nebenklägerin, die die krankheitsbedingten Im-pulsausbrüche des Angeklagten kannte, nahm ihm das Messer ab. Beide [X.] ins Badezimmer, wo die Nebenklägerin versuchte, den Angeklagten durch weil sie die Flucht aus der Wohnung wegen der von ihr bei dem Angeklagten bemerkten Anspannung für zu rdem Angeklagten wieder ins Bett zurück. Als die innere Anspannung des Ange-klagten wieder anstieg

seit dem Ablassen des Angeklagten von der Neben-klägerin waren etwa zwanzig Minuten vergangen

jetzt sein Ziel [X.] vor neuen Übergriffen ließ diese ihn gewähren. Dem Angeklagten war klar, dass die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr nur deshalb duldete, nter dem Eindruck der vorangegangenen massiven Gewalt und 57 f.).

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2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Die Annahme des [X.]s, wonach der Gesch
Handlungseinheit stehenden Gesamtgeschehens (vgl. [X.], StGB, 12.
Aufl., § 177 Rn. 183) als Vergewaltigung zu werten ist, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung
stand. Entgegen der Ansicht des [X.] kommt es hier

3 StR 256/04, NStZ
2005, 268, 269, vom 20. März 2012

4 StR 561/11, [X.], 534, 536, und vom 27. Februar 2013

4 StR 544/12, [X.], 207)

nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch schlüssi-ges Verhalten nochmals auf den gewaltsamen Übergriff und die Todesdrohun-gen Bezug genommen hat.
Denn die durch die Todesdrohungen geschaffene Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, seinem ursprünglichen Ansinnen entsprechend verwirklichte (vgl. auch [X.], Urteil vom 21. August 1991

2 StR 274/91, [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Drohung 7). Die gerade für die Aus-übung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation ist durch die allein der Beruhigung und der Deeskalation dienenden Gespräche nicht been-det worden. Der Angeklagte stand weiter unter Anspannung (vgl. [X.] f., 56) und hatte sein Vorhaben, mit der Nebenklägerin sexuell zu verkehren, noch nicht aufgegeben. Die Todesdrohungen begründeten aufgrund des engen zeitli-chen und situativen Zusammenhangs für die Nebenklägerin weiterhin eine Ge-fahr und waren noch wirkungsvoll und gegenwärtig. Der Geschlechtsverkehr wurde ohne wesentliche zeitliche Zäsur im [X.] an die massive Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen in deren bewusster Ausnutzung erzwun-3
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gen und stellt sich als Teil eines einheitlichen Geschehens dar (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 1991

2 StR 274/91 aaO).
Eine Tenorkorrektur aufgrund der allein vom Angeklagten geführten Re-vision ist nicht angezeigt.

Basdorf

Sander Schneider

Berger Bellay

5

Meta

5 StR 261/14

10.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. 5 StR 261/14 (REWIS RS 2014, 3071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3071

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4 StR 561/11

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