Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2019, Az. StB 27/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1924

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[X.]:[X.]:BGH:2019:051119BSTB27.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 27/19

vom
5. November
2019
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische
Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 5.
November 2019 gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] beschlossen:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] vom 22.
August 2019 (9
St
7/17) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1.
Mit Beschluss vom 12.
August 2019 hat das [X.] nach §
119 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, Satz
7 [X.] wegen Verdunkelungsgefahr einen aus der Justizvollzugsanstalt W.

ausgehenden Brief des Verurteilten vom
5.
August 2019
angehalten, der an eine im Strafverfahren tätige Dolmetscherin und Übersetzerin gerichtet war. Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 20.
August 2019 Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Nachdem das [X.] Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Revision des Verurteilten gegen sein Urteil
vom
2.
August 2018 verworfen
worden war, hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.
August 2019 der Beschwerde abgeholfen, den vorausgegangenen Beschluss aufgehoben und die [X.] angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner neuerlichen Beschwerde.
1
-
3
-
2.
Das Rechtsmittel ist in zweifacher Hinsicht unzulässig. Hierzu hat der [X.] in seiner Zuleitungsschrift ausgeführt:
"Nach §
304 Abs.
4 Satz
2 [X.] ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der [X.]e grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen die [X.]e im ersten Rechtszug zuständig sind unter den in §
304 Abs.
4 Satz
2 Nr.
1 bis 5 [X.] genannten Voraussetzungen. Dieser Ausnahmekatalog ent-hält eine abschließende Aufzählung und ist eng auszulegen (vgl. [X.]/[X.] [X.], 62.
Aufl., §
304 Rn.
12 m.w.[X.]). Nach der hier [X.] in Betracht kommenden Vorschrift des §
304 Abs.
4 Satz
2 Nr.
1 [X.] ist die Beschwerde zulässig u.a. gegen Beschlüsse der Oberlan-desgerichte, die die Verhaftung betreffen. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] unterliegen danach nur solche Ent-scheidungen der Anfechtung, die besonders nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreifen, so dass mit der Beschwerde zum Bundesge-richtshof Bestand und Vollzug eines Haftbefehls, nicht aber bloße Moda-litäten des Vollzuges, Auflagen einer Haftverschonung oder nach §
119 [X.] angeordnete Beschränkungen angegriffen werden können (vgl. BGHR [X.] §
304 Abs.
4 Haftbefehl
2; [X.], 120; 26, 270; 34, 34; 37, 347). Die Beschwerde des Angeklagten betrifft ausschließlich Be-schränkungen nach §
119 Abs.
1 [X.], nicht aber den grundsätzlichen Bestand des Haftbefehls und die grundsätzliche Möglichkeit, ihn auch zu vollziehen.
Daneben ist der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Beschlusses vom 12.
August 2019 auch nicht mehr beschwert."
Dem schließt sich der Senat an. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann die Beschwerde von Rechts wegen nicht zur Überprüfung des Urteils des [X.]s vom 2.
August 2018 führen.
3.
Der Senat weist darauf hin, dass mit dem vorliegenden Beschluss nicht nur das vom
Verurteilten an das [X.] gerichtete Schreiben vom 2.
September 2019 verbeschieden
ist, sondern auch sein beim Bundesge-2
3
4
-
4
-
richtshof [X.] -
gleichlautendes
-
Schreiben vom selben Tag, soweit es nicht bereits Gegenstand der am 17.
September 2019 ergangenen Senats-entscheidung über die Anhörungsrüge (3
StR
11/19) war.
4.
Das an die Geschäftsstelle des Senats gerichtete Schreiben des [X.] vom 4.
November 2019 lag bei der Beschlussfassung vor. Es gibt kei-nen Anlass zu weitergehenden Ausführungen.
Schäfer
Wimmer
Berg
5

Meta

StB 27/19

05.11.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2019, Az. StB 27/19 (REWIS RS 2019, 1924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1924

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