Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. StB 27/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11282

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:250820BSTB27.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 27/20

vom
25. August 2020
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und seiner Verteidigerin am 25.
August 2020 gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1 StPO beschlossen:

1.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 2.
Juli 2020 wird verwor-fen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 21.
Juni 2018 aufgrund [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 12.
Juni 2018 (OGs
222/18) in Untersuchungshaft. Gegenstand des auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der [X.] gestützten Haftbefehls ist der [X.], der Angeklagte habe ab August 2016 bis zu seiner Festnahme das [X.]-Gebiet F.

geleitet und sich hierdurch als Mitglied an einer Vereinigung im
Ausland beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b 1
-
3
-
Abs.
1 StGB). Der Senat hat mit Beschluss vom 24.
Januar 2019 (AK
56/18) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Das [X.] hat den Angeklagten aufgrund der am 17.
April 2019 begonnenen
Hauptverhandlung am 15.
Januar 2020 wegen [X.] in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Über die dagegen gerichtete Revision des [X.] ist noch nicht entschieden. Am 2.
Juli 2020 hat das Oberlandesge-richt auf einen Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des [X.] beschlossen, dass der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug [X.]. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Angeklagten, mit der er sein zuvor beantragtes Ziel weiterverfolgt. Das [X.] hat dem [X.] mit näheren Ausführungen nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1 StPO zulässige Be-schwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf Auf-hebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurecht abgelehnt.
1.
Der -
vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellte
-
dringende [X.] im Sinne des §
112 Abs.
1 Satz
1 StPO ist durch das bereits vorlie-gende erstinstanzliche Urteil ausreichend belegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Mai 2018 -
StB
12/18, NStZ-RR
2018, 255 [X.]; vom 8.
Januar 2004 -
StB 20/03, [X.]R StPO §
112 Tatverdacht
4).
2
3
4
-
4
-
2.
Jedenfalls der Haftgrund der [X.] gemäß §
112 Abs.
3 StPO, zu dem sich weder die Beschwerdeschrift noch die ergänzende Stellung-nahme vom 25.
August 2020 verhalten, dauert fort. Bei der gebotenen restrikti-ven Auslegung der Vorschrift ist nach den Gesamtumständen die Gefahr [X.], dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl. allgemein [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2019 -
AK
57/18, juris Rn.
30
f. [X.]). Ob darüber hinaus eine Fluchtgefahr im Sinne des §
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO besteht, wofür vieles spricht, bedarf letztlich keiner Entscheidung.
Die infolge des Urteils in Aussicht stehende Reststrafe von noch rund zehn Monaten lässt einen Fluchtanreiz nicht entfallen. Wie insbesondere den die [X.] begründenden Erwägungen des [X.]s zu ent-nehmen ist, besteht für den Angeklagten zumindest nicht die naheliegende Er-wartung, dass die Vollstreckung des [X.] zur Bewährung ausgesetzt werde. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, vermögen die mit der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Beein-trächtigungen und das Alter des 63-jährigen Angeklagten ebenfalls die [X.] nicht zu entkräften, dass er sich im Fall seiner Freilassung dem weiteren Verfahren entziehen werde. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbrin-gen, er
habe vor seiner Inhaftierung -
letztlich rund vier Jahre
-
am selben Ort gewohnt, Vorladungen beachtet, Kontakt mit dem Jobcenter gehalten und [X.] wahrgenommen. Der Fluchtgefahr entgegenwirkende tragfähige Bin-dungen folgen daraus nicht.
Vor dem Hintergrund
der persönlichen Umstände des Angeklagten und seiner nach den Urteilsgründen langjährigen Einbindung in die Strukturen der [X.] erscheint auch ein Untertauchen im Inland nach wie vor möglich (vgl. 5
6
7
-
5
-
[X.], Beschluss vom 23.
Juni 2020 -
StB
18/20, juris Rn.
11). Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende [X.] (§
116 StPO) als ihren Vollzug erreicht werden.
3.
Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheits-grundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Zwar kann auch insoweit die Möglichkeit der Strafaussetzung von Be-deutung sein. Allerdings fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit einer solchen zu rechnen ist. Der Tatsache, dass der Angeklagte bisher in [X.] nicht bestraft worden ist, stehen das sich aus dem Tatvorwurf er-gebende Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und die gegen eine Strafaus-setzung sprechende Einschätzung des [X.]s aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks gegenüber (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2018 -
StB
12/18, NStZ-RR
2018, 255
f. [X.]).
Im Übrigen sind die mit der Dauer der Untersuchungshaft steigenden An-forderungen an die [X.] in einer Haftsache und an den die [X.] rechtfertigenden Grund (s. etwa [X.], Beschluss vom 21.
April 2016
-
StB
5/16, NStZ-RR
2016, 217
f.) beachtet worden. Die Hauptverhandlung ist innerhalb von rund neun Monaten an 44
Verhandlungstagen und damit -
selbst ohne Berücksichtigung von Urlaubszeiten
-
an durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen das Beschleuni-
8
9
10
-
6
-
gungsgebot im [X.] an die Urteilsverkündung ist nicht ersichtlich. [X.] liegen die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Revision mit [X.] vom 28.
Juli 2020 vor.
Schäfer
Wimmer
Anstötz

Meta

StB 27/20

25.08.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. StB 27/20 (REWIS RS 2020, 11282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11282

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Notwendige Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses bei Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung: Tatrichterliche Prüfung des fortbestehenden dringenden Tatverdachts, …


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