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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 204/09
vom
30. Januar
2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Januar 2013 durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr.
Fischer
und Grupp
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der [X.] vom 14.
Juli 2011 wie folgt geändert:
Gründe:
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die zuerkannten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen. Im Hinblick hierauf stellen sie keine Nebenforderung im Sinne des §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO; §
43 Abs.
1 GKG dar (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
April 1971 -
III
ZR 142/70, [X.]. ZPO §
4 Nr.
30; vom 28.
September 1992 -
II
ZR 277/90, [X.]. ZPO §
4 Nr.
74; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
4 Rn
8). Daher setzt sich der Gesamt-streitwert aus dem
zuerkannten Schadensersatzbetrag von 18.589,72
den als Schadensersatz zugesprochenen Zinsen von weiteren 13.460,12
1
-
3
-
zusammen, mithin insgesamt 32.049,84
Die bisherige, nur den Hauptbetrag berücksichtigende Streitwertfestsetzung war dementsprechend abzuändern.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2008 -
1 [X.]/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.10.2009 -
10 U 1446/08 -
Meta
30.01.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. IX ZR 204/09 (REWIS RS 2013, 8539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8539
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