Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 368/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 861

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 20. März 2002 wird im Hinblickauf BGHSt 42, 27 ff. und 51 ff. in den Fällen 1 und 8 bis27 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO aufden Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern be-schränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 [X.] geändert, daß in diesen Fällen die [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch den [X.] entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Die Strafe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts [X.] und Vielzahl der Tathandlungen aus, daß die [X.] der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamt-strafe gelangt wäre. Auch dürfen die den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1StGB erfüllenden Umstände bei der Strafzumessung strafschärfend berück-sichtigt werden, selbst wenn dieser Tatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO vonder Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. [X.], 227m. w. N.).- 3 -Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar, dereine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des [X.] erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).Harms [X.] [X.]

Meta

5 StR 368/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 368/02 (REWIS RS 2002, 861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.