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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 20. März 2002 wird im Hinblickauf BGHSt 42, 27 ff. und 51 ff. in den Fällen 1 und 8 bis27 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO aufden Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern be-schränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 [X.] geändert, daß in diesen Fällen die [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch den [X.] entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Die Strafe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts [X.] und Vielzahl der Tathandlungen aus, daß die [X.] der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamt-strafe gelangt wäre. Auch dürfen die den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1StGB erfüllenden Umstände bei der Strafzumessung strafschärfend berück-sichtigt werden, selbst wenn dieser Tatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO vonder Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. [X.], 227m. w. N.).- 3 -Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar, dereine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des [X.] erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).Harms [X.] [X.]
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 368/02 (REWIS RS 2002, 861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 861
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