Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2011, Az. 4 StR 684/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7279

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[X.] vom 26. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2011 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstra-fe von einem Jahr festgesetzt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßigen [X.] in sechs tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach [X.] in die versäumte [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe verhängte [X.] von einem Jahr und drei Monaten kann keinen Bestand haben, weil die [X.], welche die sämtlich dem Normalstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommenen Einzelstrafen entsprechend den bei den verschiedenen Taten jeweils verursachten Betrugsschäden der Höhe nach abgestuft hat, bei der [X.] dieser Einzelstrafe ausweislich ihrer Strafzumessungserwägungen von einem Schadensbetrag in Höhe von 10.000 Euro ausgegangen ist, [X.] sie dem Angeklagten im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen lediglich einen Betrugsschaden von 6.000 Euro zugerechnet hat. 2 Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straf-festsetzung erkennt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die in § 263 Abs. 5 StGB bestimmte Min-deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass der Tatrichter die Tat bei Zugrundelegung der festgestellten Schadenshöhe als minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB gewertet hätte, ist angesichts der vom [X.] berück-sichtigten Strafschärfungsgründe, namentlich der einschlägigen Vorstrafe sowie der Begehung der neuerlichen Taten trotz laufender Reststrafenbewährung, sicher auszuschließen. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate lässt den [X.] unberührt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, viermal einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem Jahr und drei Monaten und deren straffen Zusammenzug kann der Senat ausschließen, dass die Verhängung der Mindeststrafe von einem Jahr für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe zu einer niedrigeren Gesamtfreiheits-strafe geführt hätte. 3 - 4 - Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 Ernemann [X.] Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 684/10

26.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2011, Az. 4 StR 684/10 (REWIS RS 2011, 7279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7279

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Einziehung des Wertersatzes: Beachtlichkeit der Zustimmung des Angeklagten zur Verwertung eines eingezogenen Vermögensgegenstands


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