Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, Az. 5 AZR 267/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 3183

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Gegenstand

Anrechnung einer Erschwerniszulage


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2010 - 2 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Erfahrungszulage.

2

Der Kläger ist seit 1999 bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlands Anwendung.

3

Zum 1. April 2007 wurde bei der [X.] das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie ([X.]) eingeführt.

4

§ 12 [X.] lautet:

        

„Erschwerniszulage

        

(1)     

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitsbedingungen, die zu Arbeiten unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen führen, möglichst zu vermeiden sind.

        

(2)     

…       

                 

Für Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben unter körperlichen Belastungen oder unter Umgebungseinflüssen ausführen, die über die normalen Erschwernisse ganz erheblich hinaus gehen, wird für jede derartige Arbeitsstunde eine Zulage gezahlt.

                 

Da die Art der Erschwernisse wesentlich von den jeweiligen Betriebsverhältnissen abhängig ist, sind der Grund und die Höhe der jeweiligen Erschwerniszulage - soweit diese nicht anderweitig abgegolten sind - durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

        

…“    

        

5

In dem Tarifvertrag zur Einführung des [X.] ([X.]-ETV) heißt es:

        

„§ 5   

        

Besitzstandsregelung

        

(1)     

Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des Entgeltrahmenabkommens darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Beschäftigten keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrverdienst oder Prämie oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen.

        

(2)     

Unabhängig von den Kriterien gemäß § 12 des Entgeltrahmenabkommens ist für Arbeiten an Arbeitsplätzen, die zum [X.]punkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens auf Grund von Belastungen in eine höhere Lohngruppe eingruppiert sind, als die, in die sie auf Grund der übrigen Anforderungsmerkmale einzugruppieren wären, eine Zulage in Höhe der bisherigen Differenz zwischen diesen beiden Lohngruppen festzulegen.

        

(3)     

Diese Zulage entfällt, wenn die Belastung wegfällt oder wenn eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 des Entgeltrahmenabkommens abgeschlossen wird.

        

(4)     

Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt …

                 

d.h.: Grundlohn zuzüglich

                          

•       

Leistungszulage oder

        
                          

•       

Prämienmehrverdienst oder

        
                          

•       

Akkordmehrverdienst

        
                          

•       

und [X.] gem. § 3.3 BMTV

        
                 

oder   

                 

Grundgehalt zuzüglich Leistungszulage

                 

... zum Stichtag der Ersteinführung des [X.] das neue tarifliche [X.]-Entgelt ...

                 

d.h.: Grundentgelt zuzüglich

                          

•       

Leistungszulage oder

        
                          

•       

Mehrverdienst nach [X.] oder

        
                          

•       

[X.]

        
                          

•       

und Erschwerniszulage oder Zulage gem. § 5 Ziff. (2)

        
                 

... überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkommens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe.

                 

Ein evtl. bestehender manteltarifvertraglicher Verdienstausgleich bleibt hiervon unberührt.

        

(5)     

Eine Entgeltdifferenz gem. Ziff. (4) in Höhe von

                 

-       

bis zu 10 % des bisherigen tariflichen Entgeltes wird als Ausgleichszulage,

        
                 

-       

eine in Einzelfällen darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage

        
                 

zuzüglich zum neuen tariflichen [X.]-Entgelt gezahlt.

                 

Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil.

                 

Erfahrungszulage:

                 

Beschäftigte der

                 

-       

Gehaltsgruppe K/T 2b nach dem 8. Beschäftigungsjahr,

        
                 

-       

Gehaltsgruppen K/T 3a und b nach dem 8. Beschäftigungsjahr,

        
                 

-       

Gehaltsgruppe K/T 4 im 7. und 8. Beschäftigungsjahr sowie

        
                 

-       

Gehaltsgruppe K/T 5a im 5. und 6. Beschäftigungsjahr,

        
                 

erhalten statt der Ausgleichszulage eine Erfahrungszulage. Diese wird wie die Überschreiterzulage behandelt.

                 

Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhöhung des [X.] in voller Höhe. Dies kann frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung der [X.] an den Beschäftigten durch den Arbeitgeber gem. § 3 Ziff. (10) erfolgen. Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet.

        

(6)     

Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage werden in voller Höhe angerechnet:

                 

-       

individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches [X.] daraus resultierender Erhöhungen der Leistungszulage, des [X.] bzw. der [X.]

        
                 

-       

Erhöhungen der Erschwerniszulage

        
                 

Eine Erhöhung oder Minderung der Leistungszulage, des [X.] und der [X.] führen zu keiner Veränderung der Ausgleichszulage.

        

(7)     

Die Ausgleichszulage geht nicht in die Berechnung der Leistungszulage, des [X.] nach [X.] bzw. der [X.] sowie sonstiger tariflicher Zulagen ein.

        

§ 6     

        

Entgeltanpassung

        

(1)     

Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt …

                 

d.h.: Grundlohn zuzüglich

                          

•       

Leistungszulage oder

        
                          

•       

Prämienmehrverdienst oder

        
                          

•       

Akkordmehrverdienst

        
                          

•       

und [X.] gem. § 3.3 BMTV

        
                 

oder   

                 

Grundgehalt zuzüglich Leistungszulage

                 

... zum Stichtag der Ersteinführung des [X.] das neue tarifliche [X.]-Entgelt ...

                 

d.h.: Grundentgelt zuzüglich

                          

•       

Leistungszulage oder

        
                          

•       

Mehrverdienst nach [X.] oder

        
                          

•       

[X.]

        
                          

•       

und Erschwerniszulage oder Zulage gem. § 5 Ziff. (2)

        
                 

... unterschreitet, erfolgt die Anpassung des Einkommens durch die Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe.

                 

Diese wird zunächst mit einem evtl. bestehenden manteltarifvertraglichen Verdienstausgleich verrechnet.

        

(2)     

Mit einer verbleibenden Differenz werden bisher gewährte übertarifliche Entgeltbestandteile verrechnet.

        

(3)     

Eine weiterhin verbleibende Differenz wird am Stichtag der betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens und danach jeweils nach 12 Monaten um 100 Euro - max. den vollen Differenzbetrag - reduziert. Um diesen so errechneten [X.] wird das monatliche Tarifentgelt reduziert. Der [X.] nimmt an Tariferhöhungen teil.

        

(4)     

Spätestens nach 5 Jahren erfolgt eine vollständige Anpassung an das Entgelt des Entgeltrahmenabkommens.“

6

Die Betriebsparteien schlossen am 14. November 2007 mit Wirkung zum 1. November 2007 eine „Betriebsvereinbarung über Art und Höhe von [X.]“ ([X.]) ab. Hiernach steht dem Kläger eine Erschwerniszulage von monatlich 90,00 Euro brutto zu. Um diesen Betrag kürzte die Beklagte die an den Kläger zu zahlende Erfahrungszulage.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne für die [X.] von August 2008 bis April 2009 eine monatlich um 90,00 Euro brutto erhöhte Erfahrungszulage beanspruchen. Eine erst nach der Ersteinführung des [X.] geregelte Erschwerniszulage könne nicht mehr in den [X.] einbezogen werden.

8

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 810,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach der Einführung des [X.] sei der Regelfall. Die erstmalige Gewährung einer Erschwerniszulage müsse als deren Erhöhung von null Euro auf den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Betrag verstanden werden. Dieser sei anrechenbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf monatliche Zahlung weiterer 90,00 Euro brutto von August 2008 bis April 2009, denn die Beklagte durfte gemäß § 5 Ziff. (6) [X.]-ETV die [X.] auf die Erfahrungszulage anrechnen.

1. Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie des [X.] ist erstmals seit Einführung des [X.] tariflich eine [X.] vorgesehen. Grund und Höhe der nach dem Tarifvertrag zu beanspruchenden [X.] ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus dem [X.] selbst, sondern sind gemäß § 12 Ziff. (2) Satz 3 [X.] durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Die - insoweit aufschiebend bedingt zahlbare - [X.] steht also erst mit der Betriebsvereinbarung fest. Ist zeitgleich mit der Einführung des [X.] bereits eine Betriebsvereinbarung nach § 12 [X.] „eingeführt“, hat diese gemäß § 12 Ziff. (3) [X.] grundsätzlich in Geld zu vergütende [X.] einen bezifferbaren Wert. Vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung ist sie nicht bezifferbar. Wenngleich als tarifliche Leistung vorgesehen, beträgt ihr Wert somit null Euro.

2. Die [X.] ist mit ihrem bei Einführung des [X.] bestehenden Wert in den zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden [X.] einzustellen.

a) Die §§ 5, 6 [X.]-ETV stellen sicher, dass die Einführung des [X.] nicht nur bezüglich der Belegschaft als Gesamtheit kostenneutral (vgl. § 7 [X.]-ETV), sondern auch für jeden einzelnen Beschäftigten möglichst entgeltneutral verläuft. Ausweislich § 5 Ziff. (1) [X.]-ETV soll es „aus Anlass der erstmaligen Anwendung des“ [X.] nicht zu [X.] kommen. [X.] allein aus diesem Anlass sollen ebenfalls gering gehalten werden. Sog. [X.] erhalten deshalb nach Maßgabe des § 5 [X.]-ETV eine Besitzstandszulage in Gestalt einer Ausgleichs-, [X.]- oder Erfahrungszulage. Sog. [X.] erfahren nach Maßgabe des § 6 [X.]-ETV eine Entgeltanpassung. Die Zuordnung zu diesen Kategorien bestimmt sich nach den § 5 Ziff. (4), § 6 Ziff. (1) [X.]-ETV. Danach ist ein Vergleich zwischen dem bisherigen tariflichen Entgelt und dem neuen tariflichen [X.]-Entgelt anzustellen. Zu dem neuen tariflichen [X.]-Entgelt rechnet ausdrücklich (§ 7 Ziff. (2) [X.]-ETV) auch eine [X.] gemäß § 12 [X.], ebenso wie eine „unabhängig von den Kriterien gemäß § 12 [X.]“ zu leistende Belastungszulage nach § 5 Ziff. (2) [X.]-ETV.

b) Der [X.] nach § 5 Ziff. (4), § 6 Ziff. (1) [X.]-ETV ist am „Stichtag der Ersteinführung des [X.]“ vorzunehmen. Ist zeitgleich mit der Einführung des [X.] bereits eine Betriebsvereinbarung nach § 12 [X.] abgeschlossen, ist eine danach zu gewährende [X.] mit ihrem festgelegten Wert in den [X.] einzustellen. Ist eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 [X.] noch nicht in [X.], beträgt der Wert der einzustellenden [X.] null Euro. Die spätere Betriebsvereinbarung führt zu einer „Erhöhung“ dieser zunächst mit null Euro zu bewertenden [X.] und damit zu deren Anrechenbarkeit auf die Erfahrungs-, Ausgleichs- oder [X.]zulage nach § 5 Ziff. (6) [X.]-ETV.

3. Die als Besitzstandszulage wirkende Ausgleichs- und [X.]zulage trägt ebenso wie eine nach § 5 Ziff. (5) [X.]-ETV zu beanspruchende Erfahrungszulage lediglich dem Umstand Rechnung, dass das [X.]-Entgelt niedriger als das frühere Tarifentgelt ist. Die [X.] werden gezahlt, weil noch eine Einkommensdifferenz ausgeglichen werden muss oder weil die nach § 12 [X.] abzuschließende Betriebsvereinbarung noch nicht abgeschlossen worden ist. Ein solcher Ausgleich ist aber nicht mehr geboten, wenn die [X.] beansprucht werden kann. Die Besitzstandszulage gleichwohl in voller Höhe weitergewähren zu wollen, hieße - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - einen Einkommensverlust abzusichern, der nicht mehr vorhanden ist. Zweck einer Besitzstandszulage ist es nicht, den Beschäftigten einen über den Sicherungszweck der Entgeltneutralität hinausgehenden Vorteil zu verschaffen.

4. Dieser Befund wird durch die tarifliche Handhabung der ebenfalls im Hinblick auf Belastungen geregelten und der [X.] nach § 12 [X.] vergleichbaren Zulage nach § 5 Ziff. (2) [X.]-ETV bestätigt. Gemäß § 5 Ziff. (2) [X.]-ETV ist „unabhängig von den Kriterien gemäß § 12 [X.]“ für Arbeiten an Arbeitsplätzen, die zum Zeitpunkt der Einführung des [X.] aufgrund von Belastungen in eine höhere Lohngruppe eingruppiert sind, als die, in welche sie aufgrund der übrigen Anforderungsmerkmale einzugruppieren wären, zunächst eine Zulage in Höhe der bisherigen Differenz zwischen diesen beiden Lohngruppen festzulegen. Diese Zulage entfällt nach § 5 Ziff. (3) [X.]-ETV ua. dann, wenn eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 [X.] abgeschlossen wird. Auch diese „[X.] ist auf Seiten des neuen tariflichen [X.]-Entgelts in den [X.] nach § 5 Ziff. (4), § 6 Ziff. (1) [X.]-ETV einzustellen. Die Übergangsregelungen gehen dabei von einem der Ersteinführung des [X.] - zumindest möglicherweise - nachfolgenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 12 [X.] aus und schreiben dem bloßen Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung „zulagevernichtende“ Wirkung zu. Der gestreckte Prozess der erstmaligen Anwendung des [X.] ist somit bedacht worden.

5. Dieser Auslegung lässt sich auch nicht - mit der Revision - entgegenhalten, der Arbeitgeber solle zu dem rechtzeitigen und möglichst zeitgleichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung angehalten werden. Auf den zeitgleichen Abschluss einer Betriebsvereinbarung abzustellen, missachtete die Unwägbarkeit eines solchen Vorgangs und ist sachlich nicht begründbar. Keinesfalls rechtfertigte ein entsprechendes Beschleunigungsanliegen die dauerhafte Gewährung des oben beschriebenen, über den Sicherungszweck hinausgehenden Vorteils.

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]    

        

        

        

    Zorn    

        

    Bürger    

                 

Meta

5 AZR 267/10

21.09.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Saarbrücken, 15. Mai 2009, Az: 2 Ca 1894/08, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, Az. 5 AZR 267/10 (REWIS RS 2011, 3183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3183

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