Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2019, Az. 5 P 2/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 5999

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Gegenstand

Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer Dienstvereinbarung


Leitsatz

1. Verneint das Beschwerdegericht unter Verkennung der Bindungswirkung des § 65 ArbGG die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und lehnt es deshalb einen Antrag als unzulässig ab, ist dies ein Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

2. Mit der Verpflichtung der Dienststellenleitung, Dienstvereinbarungen durchzuführen, korrespondiert das gerichtlich durchsetzbare Recht der Personalvertretung, von der Dienststellenleitung die abredegemäße Durchführung einer mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können.

Gründe

I

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden Personalrat ein gerichtlich durchsetzbares Recht zusteht, von dem beteiligten Leiter der Dienststelle zu verlangen, dass eine zwischen ihnen geschlossene Dienstvereinbarung in bestimmter Weise angewandt wird.

2

Der beteiligte Oberbürgermeister und der Antragsteller schlossen im [X.] die Dienstvereinbarung über ein leistungsorientiertes Entgelt für Tarifbeschäftigte (Dienstvereinbarung Leistungsentgelt) ab. Danach obliegt die Feststellung und [X.]ewertung von Leistungen dem unmittelbaren Vorgesetzten und erfolgt nach einem einheitlichen Punktesystem in drei [X.]ewertungsstufen. [X.] beanstandete das Haupt- und Personalamt der [X.], dass die [X.]ewertungen der Vorgesetzten in acht Ämtern nicht mit den Vorgaben der Dienstvereinbarung vereinbar seien, weil sie zu gut ausgefallen seien. Der Aufforderung, korrigierte [X.]ewertungen vorzulegen, kamen die Ämter nicht nach. Die Personalverwaltung des [X.]eteiligten verweigerte daraufhin die vollständige Zahlung der den [X.]ewertungen der Vorgesetzten entsprechenden Leistungszulagen. Im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 waren hiervon 113 [X.]eschäftigte betroffen. Anfang 2016 schloss die Personalverwaltung mit 80 von ihnen Vergleiche über die Leistungsentgelte. Diese sehen vor, dass jeweils ein Leistungsentgelt erbracht werde, das niedriger ausfällt als dasjenige, das aufgrund der ursprünglichen [X.]ewertung hätte geleistet werden müssen. Ferner ist vorgesehen, dass die Differenz noch entrichtet werde, wenn in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt werde, dass die ursprünglichen [X.]ewertungen der Vorgesetzten zugrunde zu legen seien.

3

Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche [X.]eschlussverfahren eingeleitet und bei dem Verwaltungsgericht beantragt, dem [X.]eteiligten aufzugeben, die [X.]erechnung der allgemeinen Leistungsprämie nach der Dienstvereinbarung Leistungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 auf der Grundlage der seitens der jeweiligen Vorgesetzten vorgenommenen Feststellung und [X.]ewertung der Leistungen vorzunehmen. Hilfsweise hat er begehrt, eine dahin gehende Verpflichtung des [X.]eteiligten festzustellen. Weiter hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der [X.]eteiligte durch die Nichtberücksichtigung der [X.]ewertungen der jeweiligen Vorgesetzten in dem genannten Zeitraum in 113 Fällen gegen die Dienstvereinbarung Leistungsentgelt verstoßen habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Er könne nicht geltend machen, durch die gerügte Anwendung der Dienstvereinbarung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

5

Die vom Antragsteller erhobene [X.]eschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat die Anträge ebenfalls für unzulässig gehalten, dies aber darauf gestützt, dass es für die Streitigkeit schon an der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fehle. § 88 Abs. 1 Nr. 4 des [X.] sei nicht einschlägig, da nicht um das [X.]estehen oder Nichtbestehen der Dienstvereinbarung Leistungsentgelt gestritten werde. Auch die Generalklausel der Nr. 3 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil in der Dienstvereinbarung Leistungsentgelt keine eigenen Rechte und Pflichten des Personalrats geregelt seien. Einen allgemeinen Durchführungsanspruch des Personalrats gebe es nicht.

6

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Er vertritt die Ansicht, der Personalrat müsse als Vertragspartner der Dienstvereinbarung gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Anwendung dieser Vereinbarung Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Ihm stehe ein gerichtlich durchsetzbares Recht zu, die rechtskonforme Durchführung der Dienstvereinbarung von der Dienststelle verlangen zu können.

7

Der [X.]eteiligte verteidigt den angefochtenen [X.]eschluss des [X.]. Der [X.]eschluss sei jedenfalls deshalb im Ergebnis zutreffend, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Dieser sei bezüglich des leistungsorientierten Entgelts nicht in eigenen Rechten betroffen.

II

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene [X.]eschluss des [X.] beruht auf der Nichtanwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 Satz 1 des [X.] - [X.] - i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 25. Juni 1999 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2017 , [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht hat die einschlägige Regelung des § 65 ArbGG übersehen und nicht angewandt. Ihm ist damit ein vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler unterlaufen (1.). Auf diesem Verfahrensmangel beruht der angefochtene [X.]eschluss (2.). Mangels hinreichender Tatsachengrundlage für eine Entscheidung des [X.] ist die Sache zur erneuten mündlichen Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

9

1. Der im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren (§ 88 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. §§ 80 ff. ArbGG) ergangene [X.]eschluss des [X.] leidet wegen der Nichtanwendung des § 65 ArbGG (a) an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (b).

a) Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 88 ArbGG findet im zweiten Rechtszug des personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahrens § 65 ArbGG entsprechende Anwendung. Nach dieser [X.]estimmung, die in ihrer Rechtsfolge der allgemeinen Regelung des § 17a Abs. 5 [X.] entspricht, hat das [X.]eschwerdegericht nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht verstoßen, weil es die [X.] geprüft und verneint hat, obgleich ihm die Prüfung der [X.] als [X.]eschwerdegericht verwehrt war. Die Voraussetzungen der sich auf den Rechtsweg beziehenden [X.] des § 65 ArbGG lagen hier vor.

Eine Ausnahme von der für das Oberverwaltungsgericht als [X.]eschwerdegericht eingreifenden [X.] des § 65 ArbGG ist zwar anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen [X.]estimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der [X.]eurteilung des Rechtsweges zu beachten sind. Das Eingreifen der [X.]indungswirkung des § 65 ArbGG setzt insoweit voraus - und dies gilt gleichermaßen für § 17a Abs. 5 [X.] -, dass das erstinstanzlich entscheidende Gericht bei seiner Entscheidung über den Rechtsweg das vorgeschriebene Verfahren (§ 17a Abs. 2 und 3 [X.] [X.]. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG) eingehalten hat (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - [X.]E 145, 368 Rn. 12 und vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - [X.]E 161, 164 Rn. 14 m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 26. März 1992 - 2 [X.] - [X.], 954 <956 f.> und [X.]eschluss vom 11. November 1997 - 1 A[X.]R 21/97 - [X.], 385).

Diese Ausnahme von der [X.] des § 65 ArbGG liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft über den Rechtsweg entschieden. Es war nicht zur Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] verpflichtet, weil die Zulässigkeit des Rechtsweges im erstinstanzlichen Verfahren weder vom Antragsteller noch vom [X.]eteiligten gerügt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht selbst die Rechtswegeröffnung zu den Verwaltungsgerichten in Frage gestellt; es hat vielmehr - wenn auch mit unzutreffender Einordnung des § 88 Abs. 1 [X.] als Regelung der Antragsbefugnis (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - [X.]E 161, 164 Rn. 23 zu § 83 Abs. 1 [X.]) - die streitigen Anträge durch verfahrensbeendenden [X.]eschluss nach § 84 ArbGG als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Damit hat es zugleich die der Antragsbefugnis vorgelagerte Frage der [X.] der Verwaltungsgerichte stillschweigend bejaht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 - [X.] 310 § 83 VwGO Nr. 16 S. 2). Auch im Falle der stillschweigenden [X.]ejahung der Rechtswegeröffnung durch das erstinstanzlich entscheidende Gericht ist das Rechtsmittelgericht - hier das Oberverwaltungsgericht - an die erstinstanzliche Rechtswegentscheidung gebunden ([X.], [X.]eschluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 - [X.] 310 § 83 VwGO Nr. 16 S. 2; [X.], [X.]eschluss vom 18. September 2008 - [X.]/08 - [X.], 1412 <1413> m.w.[X.]).

b) Den Verfahrensfehler des [X.] hat der [X.] wegen zu berücksichtigen. [X.] das [X.]eschwerdegericht unter Verkennung der [X.]indungswirkung des § 65 ArbGG die Eröffnung des [X.] und lehnt es deshalb - wie hier - einen Antrag als unzulässig ab, ist dies ein Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne entsprechende Verfahrensrüge berücksichtigen muss.

Nach § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 ArbGG [X.]. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht einen angefochtenen [X.]eschluss auf von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel von sich aus zu prüfen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. August 2010 - 6 P 12.09 - [X.] 251.2 § 91 [X.] Nr. 1 Rn. 6, [X.], [X.]eschluss vom 28. Juni 2005 - 1 A[X.]R 26/04 - [X.], 111 <113>). Dazu ist anerkannt, dass die Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte von Amts wegen zu prüfen haben, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen für ihre eigene Entscheidung wie auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das [X.]erufungs- oder [X.]eschwerdeverfahren vorgelegen haben (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - [X.]E 143, 50 Rn. 15; [X.]eschlüsse vom 9. Januar 2013 - 9 [X.] - [X.] 424.01 § 64 FlurbG Nr. 8 Rn. 4 und vom 21. Juli 2014 - 3 [X.] 70.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 Rn. 19). Ferner ist anerkannt, dass es einen Verfahrensmangel darstellt, der auch ohne Rüge zu berücksichtigen ist, wenn ein Instanzgericht eine Klage entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der [X.]egründung als unzulässig abweist, dass der Rechtsweg zu ihm nicht eröffnet sei ([X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - [X.]/04 - [X.] 2005, 644; [X.], in: [X.], Arbeitsrecht Handbuch, 11. Aufl. 2019, 5. Teil Arbeitsgerichtsverfahren, [X.]. Allgemeine Verfahrensfragen Rn. 118; Lückemann, in: [X.], ZPO, 32. Aufl. 2018, § 17a [X.] Rn. 9). Dem steht es gleich, wenn ein [X.]eschwerdegericht - wie hier - wegen der Nichtanwendung oder Verkennung des § 65 ArbGG eine fehlerhafte Rechtswegentscheidung trifft und sich deshalb an einer Sachentscheidung gehindert sieht.

2. Der [X.]eschluss des [X.] beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 88 Abs. 2 [X.] [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Das Merkmal des [X.]eruhens setzt - von dem hier nicht einschlägigen Fall des Vorliegens eines absoluten Verfahrensmangels (§ 547 ZPO) abgesehen - die Ursächlichkeit des [X.] für die getroffene Entscheidung in dem Sinne voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne den Verstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.], [X.]eschluss vom 14. August 1962 - 5 [X.] 83.61 - [X.]E 14, 342 <346>). Dies ist hier der Fall, weil das Oberverwaltungsgericht bei [X.]eachtung des § 65 ArbGG nicht zu der seine Entscheidung tragenden rechtsfehlerhaften Annahme gelangt wäre, dass die Verwaltungsgerichte nicht zuständig und deshalb die von dem Antragsteller im [X.]eschlussverfahren gestellten Anträge unzulässig seien.

Zwar fehlt es an einem [X.]eruhen im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wenn sich die Entscheidung der Vorinstanz aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 561 ZPO; vgl. dazu [X.], Das personalvertretungsrechtliche [X.]eschlussverfahren, § 93 ArbGG Rn. 23 und 28; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 96 Rn. 30 m.w.[X.]). Dies ist im Hinblick auf die Entscheidung des [X.], die verfahrensgegenständlichen Anträge als unzulässig abzulehnen, jedoch nicht der Fall.

a) Das gilt zunächst, soweit das Oberverwaltungsgericht die Rechtswegeröffnung nach § 88 Abs. 1 [X.] verneint hat.

aa) Der [X.] ist als Rechtsbeschwerdegericht insoweit selbst an die Entscheidung des [X.] über die Zulässigkeit des [X.] gebunden (§ 92 Abs. 2 [X.]. § 65 ArbGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] prüft das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 93 Abs. 2 [X.]. § 65 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren nicht mehr die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart ([X.], [X.]eschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - [X.] 250 § 44 [X.] Nr. 33 S. 12; vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - [X.]E 145, 368 Rn. 11 und vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - [X.]E 161, 164 Rn. 13). Die durch § 65 ArbGG ausgelöste [X.]indung an die (stillschweigende) [X.]ejahung der Rechtswegeröffnung durch das erstinstanzlich entscheidende Gericht setzt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren fort.

Diese [X.]indungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht ist hier nicht dadurch aufgehoben worden, dass dem zweitinstanzlichen Gericht ein - wie oben dargelegt - von Amts wegen zu prüfender Verfahrensfehler unterlaufen ist und es eine fehlerhafte Entscheidung über den Rechtsweg getroffen hat. Von der fehlerhaften Rechtswegentscheidung des [X.] geht keine [X.]indungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht aus. Denn maßgeblich für die Frage der Rechtswegeröffnung ist insoweit gemäß § 65 ArbGG die [X.]indungs- und Sperrwirkung der verfahrensfehlerfreien Rechtswegentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. November 1997 - 1 A[X.]R 21/97 - [X.], 385 m.w.[X.]; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 23). Dies legt nicht nur der Wortlaut dieser Regelung nahe, sondern entspricht auch insbesondere dem Zweck, den der Gesetzgeber sowohl mit § 65 ArbGG als auch mit der Einführung der auf die gleiche Rechtsfolge gerichteten Regelung des § 17a Abs. 5 [X.] verfolgt hat. Danach soll die Frage der [X.] zu einem möglichst frühen Zeitpunkt durch das erstinstanzlich entscheidende Gericht abschließend geklärt werden, damit das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges belastet wird (vgl. [X.]. 11/7030 S. 36 ff., insbes. [X.]; [X.], Urteil vom 19. März 1993 - [X.] - [X.] 1993, 755 <756>).

bb) Zur Klarstellung weist der [X.] darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine rechtlichen Zweifel an der Eröffnung des [X.] (nach § 88 Abs. 1 [X.]) bestehen und der Antragsteller berechtigt ist, die streitigen [X.]egehren im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren (§ 88 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. §§ 80 ff. ArbGG) zu verfolgen.

Zwar ist die Regelung des § 88 Abs. 1 Nr. 4 [X.], wonach die Verwaltungsgerichte über [X.]estehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen entscheiden, hier nicht anwendbar. Denn diese Regelung setzt voraus, dass Unklarheit oder Streit über die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung herrscht und der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung über das [X.]estehen oder Nichtbestehen der Dienstvereinbarung zielt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 P 7.03 - [X.]E 119, 363 <366>). Das ist hier nicht der Fall, weil es dem Antragsteller nicht um die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung Leistungsentgelt, sondern darum geht, wie diese auszulegen und vom Dienststellenleiter durchzuführen ist. Die [X.] folgt aber aus § 88 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Danach entscheiden die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das [X.], über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der [X.].

Der Rückgriff auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist nicht kraft einer etwaigen verdrängenden Spezialität des § 88 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ausgeschlossen. Aus § 88 Abs. 1 Nr. 4 [X.] lässt sich nicht ableiten, dass Streitigkeiten um Dienstvereinbarungen ausschließlich dann gerichtlich überprüfbar sein sollen, wenn deren [X.]estehen oder Nichtbestehen im Streit steht. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der generalklauselartigen Regelung des § 88 Abs. 1 Nr. 3 [X.], die - ebenso wie die gleichlautende Vorschrift des § 83 Abs. 1 Nr. 3 [X.] - als Auffangnorm für alle personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten zu begreifen ist, die über die Aufgaben und [X.]efugnisse der [X.] geführt werden. Diese Rechtsnorm verfolgt gerade den Zweck, den [X.] zur Klärung ihrer Rechte effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - [X.]E 143, 6 Rn. 18) und damit im Zweifelsfall als Auffangnorm zu fungieren.

Der [X.]egriff der Zuständigkeit der Personalvertretung ([X.]. § 88 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) schließt diejenigen Pflichten des [X.] ein, denen entsprechende Rechte der Personalvertretung gegenüberstehen können ([X.], [X.]eschluss vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 - [X.]E 98, 77 <80>). Dementsprechend genügt es, wenn der Antragsteller - wie hier - die mit den formulierten Anträgen geltend gemachten Aufgaben oder [X.]efugnisse aus Normen des [X.] ableitet (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 2000 - 6 P 11.99 - NZA-RR 2001, 166 m.w.[X.]; insoweit nicht abgedruckt in [X.] 250 § 82 [X.] Nr. 16) und die Rechtsbehauptung aufstellt, dass ihm eine entsprechende Rechtsposition zusteht (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 - [X.]E 98, 77 <80 f.> und vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - [X.]E 145, 368 Rn. 15). Die Frage, ob sich aus seinem Vortrag auf die Möglichkeit schließen lässt, in der behaupteten Rechtsposition verletzt zu sein, stellt sich erst bei der Prüfung der Antragsbefugnis. Um einen Streit um die Zuständigkeit oder Rechtsstellung der Personalvertretung ([X.]. § 88 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) zu bejahen, genügt es hier, dass sich der Antragsteller der Sache nach auf das nach seiner Ansicht aus Rechtsnormen des [X.] abzuleitende Recht gestützt hat, von dem [X.]eteiligten die Durchführung der mit diesem abgeschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können.

b) Der angegriffene [X.]eschluss des [X.] stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil die Antragsbefugnis für die verfahrensgegenständlichen Anträge zu verneinen wäre.

Im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren ist der Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist ([X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - [X.]E 161, 164 Rn. 28 und 22 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

aa) Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich hier bereits aus besonderen Einzelregelungen der Dienstvereinbarung Leistungsentgelt eine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers entnehmen lässt, die ihm das (gerichtlich durchsetzbare) Recht einräumt, Fragen der Ermittlung und Auszahlung der Leistungsprämie - insbesondere hinsichtlich der Feststellung und [X.]ewertung von Leistungen einzelner [X.]eschäftigter - in einem [X.]eschlussverfahren klären zu lassen.

Zwar wird verschiedentlich die Rechtsansicht vertreten, dass die Personalvertretung im Hinblick auf die Durchführung von Dienstvereinbarungen nur dann antragsbefugt sei, wenn die Dienstvereinbarung selbst Zuständigkeiten, [X.]eteiligungsrechte oder sonstige [X.]efugnisse der Personalvertretung (ausdrücklich) regele und eine solche Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung, die gerade die Rechtsstellung des [X.] betreffe, streitig geworden sei (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 A 1088/01.[X.] - juris Rn. 69 ff.; [X.], [X.]eschluss vom 3. Mai 2016 - 5 L 3.14 - [X.] 2017, 29 <31> m.w.[X.]). Dem vermag sich der [X.] jedoch nicht anzuschließen. Dem Personalrat steht grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen das Recht zu, von der Dienststellenleitung, mit der er die Dienstvereinbarung abgeschlossen hat, die vertragsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung zu verlangen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Juli 2014 - 17 P 14.559 - [X.] 2014, 419 <420> und vom 4. Juli 2017 - 18 P 16.2000 - [X.] 2017, 423 <423 f.>; [X.], [X.]eschluss vom 20. April 2017 - 62 K 6.16 [X.] - juris Rn. 37; [X.], in: [X.] u.a., [X.], 10. Aufl. 2019, § 73 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], GKÖD, [X.]and V Teil 2, Kommentar [X.], Stand 5/2018, § 73 Rn. 25a; [X.], Das personalvertretungsrechtliche [X.]eschlussverfahren, § 83 [X.] Rn. 67; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2018, § 73 Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] u.a., [X.]undespersonalvertretungsgesetz, 73. Update 7/2019, § 73 Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 73 Rn. 22a; [X.], [X.], 228 <229>).

bb) Dieses allgemeine Durchführungsrecht der Personalvertretung ergibt sich hier aus § 84 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 86 Abs. 1 [X.]. Mit der objektiven Rechtspflicht der Dienststellenleitung, Dienstvereinbarungen durchzuführen (§ 86 Abs. 1 [X.]) (1), korrespondiert das gerichtlich durchsetzbare Recht der Personalvertretung, von der Dienststellenleitung die abredegemäße Durchführung einer mit dieser gemäß § 84 Abs. 1 [X.] geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können (2).

(1) Nach § 86 Abs. 1 [X.], der § 74 Abs. 1 [X.] wortgleich nachgebildet ist, führt die Dienststelle Entscheidungen durch, an denen der Personalrat beteiligt war, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen (§ 86 Abs. 2 [X.], der § 74 Abs. 2 [X.] entspricht).

Zu den Entscheidungen im Sinne des § 86 Abs. 1 [X.], die der Dienststellenleiter durchführt, gehören auch Dienstvereinbarungen. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung stellt sich als eine der Dienststellenleitung zurechenbare Maßnahme im Sinne des [X.] dar ([X.], [X.]eschlüsse vom 1. November 1983 - 6 P 28.82 - [X.] 1985, 473 <475> und vom 17. Dezember 2003 - 6 P 7.03 - [X.]E 119, 363 <372>); er ist damit zugleich, wie auch durch den systematischen Zusammenhang zu der Regelung des § 84 Abs. 1 [X.] bestätigt wird, eine Entscheidung im Sinne von § 86 Abs. 1 [X.], an welcher der Personalrat beteiligt war. Die Durchführung von Dienstvereinbarungen obliegt mithin dem Dienststellenleiter ([X.]/[X.]/[X.], GKÖD, [X.]and V Teil 2, Kommentar [X.], Stand 5/2018, § 74 Rn. 4a m.w.[X.]).

Zwar ist § 86 [X.] in erster Linie dazu bestimmt, der Kompetenzabgrenzung zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung im Hinblick auf den Vollzug von Maßnahmen zu dienen. Die Vorschrift bezweckt insoweit die Klarstellung der Handlungs- bzw. Vollzugsbefugnisse des [X.], der als Vertreter des Dienstherrn (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]) für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns nach außen einzustehen hat ([X.], in: [X.] u.a., [X.], 10. Aufl. 2019, § 74 Rn. 1; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für den [X.], [X.]and 2, Stand 2015, § 86 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], GKÖD, [X.]and V Teil 2, Kommentar [X.], Stand 5/2018, § 74 Rn. 1a). Als innerdienstliche Kompetenznorm verleiht § 86 [X.] grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich anderer Vereinbarungen) allein der Dienststellenleitung die Kompetenz, auch solche Entscheidungen durchzuführen, an denen die Personalvertretung beteiligt war. Insoweit ist die objektive Pflicht des [X.] nicht notwendig mit einem subjektiven Recht der Personalvertretung verbunden, die Durchführung von Entscheidungen von diesem verlangen und dies gerichtlich durchsetzen zu können. So folgt aus der Zustimmung der Personalvertretung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme grundsätzlich keine Verpflichtung des [X.], die Maßnahme durchzuführen ([X.], [X.]eschluss vom 15. November 1995 - 6 P 2.94 - [X.] 251.0 § 76 [X.]aWü[X.]G Nr. 7 S. 18; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für den [X.], [X.]and 2, Stand 2015, § 86 Rn. 2; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 74 Rn. 4 m.w.[X.]).

Diese Zwecksetzung des § 86 [X.] schließt es jedoch nicht aus, eine Pflicht des [X.] zur Durchführung solcher Entscheidungen anzunehmen, zu deren Umsetzung dieser rechtsverbindlich verpflichtet worden ist oder sich selbst verpflichtet hat. So verhält es sich im Hinblick auf Dienstvereinbarungen, mit deren Abschluss eine entsprechende Selbstverpflichtung der Dienststellenleitung zur Einhaltung und Durchführung verbunden ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], GKÖD, [X.]and V Teil 2, Kommentar [X.], Stand 5/2018, § 74 Rn. 4a; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 74 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] u.a., [X.]undespersonalvertretungsgesetz, 73. Update 7/2019, § 74 Rn. 2 m.w.[X.]).

(2) Das auf die Verpflichtung der Dienststellenleitung bezogene Recht der Personalvertretung, von der Dienststellenleitung die abredegemäße Durchführung einer mit dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können, ergibt sich im Wege der Auslegung des § 84 Abs. 1 [X.]. Es folgt aus dem bereits im Wortlaut dieser Norm zum Ausdruck gebrachten Vertragscharakter der Dienstvereinbarung und dem systematischen Zusammenhang, in den diese Regelung gestellt ist, sowie aus ihrem Sinn und Zweck.

(a) § 84 Abs. 1 [X.] ordnet (wortgleich mit § 73 Abs. 1 [X.]) an, dass Dienstvereinbarungen zulässig sind, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Nach § 84 Abs. 2 [X.] gehen Dienstvereinbarungen, die für einen größeren [X.]ereich gelten, den Dienstvereinbarungen für den kleineren [X.]ereich vor. Dienstvereinbarungen können von beiden Seiten gekündigt werden (§ 84 Abs. 3 [X.]), ihre Regelungen gelten aber auch nach der Kündigung weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist (§ 84 Abs. 4 [X.]).

Aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 [X.], dass Dienstvereinbarungen durch Dienststelle und Personalrat "gemeinsam beschlossen" werden, sowie aus dem Gesamtzusammenhang der vorgenannten Regelungen erschließt sich der [X.] der Dienstvereinbarungen. Diese schaffen als Akte dienststelleninterner Rechtsetzung für die Dienststelle und für deren [X.]eschäftigte unmittelbar geltendes Recht, und zwar in der Weise, dass alle gegenwärtig oder künftig in der Dienststelle [X.]eschäftigten vom Dienststellenleiter nach ihren Vorschriften behandelt werden müssen ([X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2003 - 6 P 1.03 - [X.] 250 § 73 [X.] Nr. 4 S. 3). Die Dienstvereinbarung lässt sich - wie die ihr als Vorbild dienende [X.]etriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG) - als [X.] beschreiben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Oktober 1989 - 1 A[X.]R 31/87 ([X.]) - [X.]E 63, 140 <147>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012 § 73 Rn. 4 f.). Obgleich durch eine Dienstvereinbarung unmittelbar geltendes Recht für die [X.]eschäftigten geschaffen wird, bleibt sie ein Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern und verliert nicht ihren Charakter als einer beiderseits verbindlichen vertraglichen Regelung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. März 1986 - 6 P 38.82 - [X.] 238.3 A § 75 [X.] Nr. 45 S. 48).

Aus diesem Vertragscharakter folgt, dass jeder Vertragspartner mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung die verbindliche Erklärung abgegeben hat, die in der Dienstvereinbarung kraft gemeinsamer öffentlich-rechtlicher Vereinbarung geschaffenen Normen einzuhalten. Dies ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Dieser allgemeine Rechtssatz der [X.]indung an geschlossene Verträge stellt nicht nur im Zivilrecht ein Grundelement des Vertragsrechts dar (vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 [X.] - [X.]E 113, 140 Rn. 19), sondern ist auch im gesamten öffentlichen Recht als allgemeines (ungeschriebenes) Prinzip anerkannt (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 1976 - 7 A 1.76 - [X.]E 50, 137 <145> und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - [X.]E 143, 335 Rn. 46; [X.]SG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.] 11 AL 15/11 R - [X.]SGE 112, 241 Rn. 27). Er beansprucht daher auch für die als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizierenden Dienstvereinbarungen Geltung. Unabhängig davon, um welche Art von Vertrag es sich handelt, ist notwendiger Gegenstand des Vertrages, dass - soweit nicht aus Gesetz oder abweichender Vereinbarung im Einzelfall etwas Abweichendes folgt - jede Vertragspartei mit dem Vertragsschluss die Erklärung verbindet, die gemeinsam ausgehandelten vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten (vgl. [X.]ayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - [X.]. 9-VII-15 - ZUM 2017, 959 <967> zu Länderstaatsverträgen).

(b) Die systematischen [X.]ezüge zu der Regelung des § 77 [X.]etrVG bestätigen das vorgenannte Auslegungsergebnis. § 77 Abs. 1 [X.]etrVG ordnet parallel zu § 86 Abs. 1 [X.] und § 74 Abs. 1 [X.] an, dass Vereinbarungen zwischen [X.]etriebsrat und Arbeitgeber von dem Arbeitgeber durchgeführt werden, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG sind [X.]etriebsvereinbarungen von [X.]etriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen.

Diese Regelungen werden nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts, der das Schrifttum gefolgt ist, dahin verstanden, dass dem [X.]etriebsrat grundsätzlich ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Durchführung einer zwischen den [X.]etriebsparteien abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarung zusteht (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 24. Februar 1987 - 1 A[X.]R 18/85 - [X.]E 54, 191 <196 f.>, vom 10. Juli 2013 - 7 A[X.]R 22/12 - [X.] 2014, 74 <76> und vom 18. März 2014 - 1 A[X.]R 75/12 - [X.]E 147, 313 Rn. 30 f.; [X.], in: Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 77 [X.]etrVG Rn. 6 m.w.[X.]). Die vorbezeichnete Rechtslage im [X.]etriebsverfassungsrecht spricht aus systematischen Gründen dafür, dies im Hinblick auf die rechtsähnlichen Regelungen des [X.] nicht anders zu beurteilen. Dieses weist insoweit zum einen keine [X.]esonderheiten auf, die eine Abweichung von den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen nahelegen. Zum anderen zeigt die historisch-genetische [X.]etrachtung, dass sich das Personalvertretungsrecht gerade an diesen Grundsätzen ausgerichtet hat.

Die Regelung des § 77 [X.]etrVG über [X.]etriebsvereinbarungen ist, wie schon ihr Wortlaut ausweist, als Vorbild für die bundesrechtliche Normierung der Dienstvereinbarungen (§ 73 [X.]) verwendet worden. Der [X.]undesgesetzgeber hat sich bei der Normierung des § 73 [X.] an der bereits vorhandenen Regelung des [X.]etriebsverfassungsrechts und an den anerkannten Wirkungen der [X.]etriebsvereinbarung orientiert (s. [X.]. 7/176 S. 33; vgl. ferner etwa [X.]/[X.]/[X.], GKÖD, [X.]and V Teil 2, Kommentar [X.], Stand 5/2018, § 73 Rn. 1 f.). Der [X.] Landesgesetzgeber wiederum hat das Landespersonalvertretungsgesetz im Wesentlichen dem [X.]undespersonalvertretungsgesetz nachgebildet (vgl. [X.]. 1/922 S. 1, 51) und die bundesrechtliche Regelung über Dienstvereinbarungen wortgleich übernommen.

(c) Für die Annahme eines gegenüber der Dienststellenleitung bestehenden Rechts der Personalvertretung auf Durchführung von Dienstvereinbarungen spricht darüber hinaus die Zwecksetzung, welche der Regelung des § 84 Abs. 1 [X.] zugrunde liegt. Dienstvereinbarungen unterliegen, wie bereits der [X.]egriffsinhalt vorgibt, dem Konsensprinzip ([X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 P 7.03 - [X.]E 119, 363 <372>). Die Einräumung der [X.]efugnis, Dienstvereinbarungen "durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam" zu beschließen und damit rechtsverbindliche Normen zu schaffen, basiert auch auf der Annahme, dass sich gerade die Vertragspartner an die von ihnen geschaffenen Normen binden wollen und die Verpflichtung zu ihrer Einhaltung erklären. Der Gesetzgeber hat den Vertragsparteien die Möglichkeit, innerbetriebliche Rechtsnormen durch Dienstvereinbarungen zu schaffen, auch deshalb eröffnet, weil er davon ausgeht, dass der Inhalt der entsprechenden abstrakt-generellen Regelung von beiden Seiten ausgehandelt und konsensual festgelegt wird und deshalb regelmäßig eine größere [X.]ereitschaft zur [X.]efolgung besteht, als dies bei einseitig angeordneten Regelungen der Fall wäre. Diese Zwecksetzung würde beeinträchtigt, wenn es von vornherein keine mit einem subjektiven Recht der Personalvertretung korrespondierende Pflicht der Dienststellenleitung gäbe, Dienstvereinbarungen abredegemäß durchzuführen.

Dienstvereinbarungen haben überdies den Zweck, die [X.]eteiligung der Personalvertretung in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichen Gegenstand zu erübrigen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - [X.]. 51-II-99 - juris Rn. 221; [X.], [X.]eschluss vom 30. März 2009 - 6 P[X.] 29.08 - [X.] 250 § 75 [X.] Nr. 107 S. 4 m.w.[X.]). Der innerhalb der [X.] liegende Abschluss einer Dienstvereinbarung stellt sich insoweit als vorweggenommene Mitbestimmung dar. Für alle gegenwärtig oder künftig davon abgedeckten Fälle ist das Mitbestimmungsrecht damit abgegolten ([X.], [X.]eschlüsse vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - [X.]E 91, 276 <283 f.> und vom 30. März 2009 - 6 P[X.] 29.08 - [X.] 250 § 75 [X.] Nr. 107 S. 4). Die Möglichkeit der Personalvertretung, die Einhaltung von Dienstvereinbarungen zu verlangen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu können, stellt sich insoweit auch als Kompensation für den "Verbrauch" von Mitbestimmungsrechten dar. Übt der Personalrat seine [X.]eteiligungsrechte durch Abschluss einer Dienstvereinbarung vorab und in abstrakt-genereller Weise aus, darf er dadurch im Hinblick auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Rechte im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn er die Dienstvereinbarung nicht abgeschlossen hätte.

(d) [X.]egründet nach alledem die Regelung über den Abschluss von Dienstvereinbarungen (§ 84 Abs. 1 [X.] bzw. § 73 Abs. 1 [X.]) das mit der Durchführungspflicht des [X.] (§ 86 Abs. 1 [X.] bzw. § 74 Abs. 1 [X.]) korrespondierende Recht der Personalvertretung auf abredegemäße Durchführung, so stellt der [X.] zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse klar, dass dies grundsätzlich auch dann der Fall ist, soweit das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht eine dem § 86 Abs. 1 [X.] oder § 74 Abs. 1 [X.] vergleichbare ausdrückliche Regelung über die Durchführung von Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, nicht enthält, sondern die Zuständigkeit des [X.] für den Vollzug von Entscheidungen aus anderen Grundsätzen der Dienststellenverfassung hergeleitet wird.

cc) Die Antragsbefugnis ist im vorliegenden Streitfall auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich eine Verletzung des Antragstellers in dem von ihm geltend gemachten Durchführungsrecht als nicht möglich oder von vornherein ausgeschlossen darstellt.

Zwar kann es für ein im [X.]eschlussverfahren geltend gemachtes [X.]egehren des Personalrats schon an der Möglichkeit fehlen, in eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechten betroffen zu sein, soweit er sich auf Rechtspositionen stützt, die ausschließlich den Interessen der [X.]eschäftigten zu dienen bestimmt sind und nur diesen individuelle Rechte einräumen. Zur ausschließlichen prozessualen Wahrnehmung der Individualinteressen einzelner [X.]eschäftigter (im Wege der Prozessstandschaft) ist der Personalrat nicht befugt (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. August 2008 - 6 P[X.] 19.08 - NVwZ-RR 2009, 38 <39> sowie - im Hinblick auf Dienstvereinbarungen - [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 1 A[X.]R 31/87 ([X.]) - [X.]E 63, 140 <146 f.> und vom 10. Juli 2013 - 7 A[X.]R 22/12 - [X.] 2014, 74 <76>; [X.], in: [X.] u.a., [X.], 10. Aufl. 2019, § 73 Rn. 26; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] u.a., [X.]undespersonalvertretungsgesetz, 73. Update 7/2019, § 73 Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 73 Rn. 22a; vgl. zum Initiativrecht des Personalrats: [X.], [X.]eschluss vom 15. Juli 2019 - 5 P 1.18 - Rn. 17).

Verlangt der Personalrat jedoch von der Dienststellenleitung eine mit dieser abgeschlossene Dienstvereinbarung überhaupt oder - wie hier - in einer bestimmten und seiner Rechtsauffassung entsprechenden Weise durchzusetzen, geht es ihm regelmäßig nicht ausschließlich um Rechte der [X.]eschäftigten, sondern um seine eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsposition im Verhältnis zur Dienststellenleitung, nämlich um den dieser gegenüber grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Durchführung derselben. Dies genügt, um die Möglichkeit einer [X.]etroffenheit in eigenen Rechten und damit die Antragsbefugnis zu bejahen. Ob der Durchführungsanspruch in der geltend gemachten Weise tatsächlich besteht, ist eine Frage der [X.]egründetheit des Antrags (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 2013 - 7 A[X.]R 22/12 - [X.] 2014, 74 <76> m.w.[X.]).

3. Das Oberverwaltungsgericht hat sich - auf der Grundlage seiner fehlerhaften Zulässigkeitsprüfung konsequent - ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht mit der [X.]egründetheit des verfahrensgegenständlichen Antrags befasst und dementsprechend im Hinblick auf die umstrittenen materiell-rechtlichen Regelungen der streitigen Dienstvereinbarung keine normbezogene Aufarbeitung und Würdigung des Tatsachenstoffs vorgenommen. Weil es damit an den Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung des [X.] fehlt, ist die Sache zur Durchführung dieser Prüfung unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses zur erneuten mündlichen Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG [X.]. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Meta

5 P 2/18

27.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 9. November 2017, Az: 9 A 91/17.PL, Beschluss

§ 84 Abs 1 PersVG SN, § 2 PersVG SN, § 3 PersVG SN, § 4 PersVG SN, § 73 Abs 1 BPersVG, § 74 Abs 1 BPersVG, § 83 Abs 1 Nr 3 BPersVG, § 83 Abs 1 Nr 4 BPersVG, § 65 ArbGG, § 72 Abs 5 ArbGG, § 80 ArbGG, § 88 ArbGG, § 92 Abs 2 ArbGG, § 93 Abs 1 S 1 ArbGG, § 96 Abs 1 S 2 ArbGG, § 77 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 2 S 1 BetrVG, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 3 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 557 Abs 3 S 2 ZPO, § 561 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2019, Az. 5 P 2/18 (REWIS RS 2019, 5999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5999

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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