Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. XII ZR 119/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2051

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 119/98Verkündet am:31. Mai 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 31. Mai 2000 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen[X.]s [X.] als Familiensenat vom 9. [X.] wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Antragsgegnerin nimmt als Prozeßstandschafterin den Beklagtenauf Kindesunterhalt ab Scheidung der Ehe in Anspruch.Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei am 18. Oktober1988 und 23. März 1990 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde durchVerbundurteil des Familiengerichts vom 4. Juni 1997, rechtskräftig seit23. Dezember 1997, geschieden. Seit der Trennung der Parteien im [X.] leben die Kinder bei der Antragsgegnerin, die für sie Leistungen nachdem Unterhaltsvorschußgesetz und ergänzende Sozialhilfe bezieht.Der Antragsteller arbeitete bis Ende Dezember 1992 als [X.]fahrer beieinem Busreiseunternehmen, wo er zuletzt durchschnittlich monatlich netto- 3 -3.500 DM verdiente. Seither ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe inHöhe von 232,80 DM wöchentlich.Auf den Antrag der Antragsgegnerin hat ihr das Familiengericht in [X.] unter anderem die elterliche Sorge für die beiden Kinder übertra-gen und den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts vonje 415 DM ab dem 21. Juni 1996 verurteilt, wobei es von einem fiktiven Ein-kommen in Höhe des früher erzielten Gehaltes von 3.500 DM, bereinigt umberufsbedingte Aufwendungen auf 3.325 DM, ausging. Auf die Berufung [X.] änderte das [X.] das Verbundurteil insoweit ab,als es den Kindesunterhalt von monatlich je 415 DM erst ab Rechtskraft [X.], dem 23. Dezember 1997, zuerkannte und die Klage wegender zurückliegenden [X.] als unzulässig abwies. Außerdem sprach es auf [X.] der Antragstellerin aus, daß die bis einschließlich März 1998, dem [X.]-punkt der Berufungsverhandlung, fälligen Beträge an das [X.] als Träger der Unterhaltsvorschußleistungen und die künftig [X.] zu Händen der Antragsgegnerin zu leisten seien. Im übrigen wies [X.] Berufung des Antragstellers zurück.Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Revision,mit der er wie zuvor das Ziel einer Klagabweisung verfolgt, soweit er zu einerhöheren Unterhaltszahlung als monatlich je 314 DM (Mindestunterhalt) [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] ist entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin insgesamt [X.]. Die Frage einer Zulassungsbeschränkung stellt sich schon deshalb nicht,weil sich die Revision im Rahmen dessen hält, was auch die Revisionserwide-rung für zugelassen hält.[X.] Der Antragsteller, der seine Verurteilung in Höhe des [X.] monatlich je 314 DM hinnimmt, hat die Ansicht vertreten, ihm könne ledig-lich ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden, das den [X.], da diese keine Garantie eines bestimmten Lebens-standards hätten. Dem ist das [X.] nicht gefolgt, sondern hat ihm- anknüpfend an sein zuletzt 1992 als Busfahrer erzieltes Einkommen von3.500 DM unter Berücksichtigung höherer Belastungen durch Steuern und So-zialversicherungsbeiträge einerseits und der Vorteile eines steuerlichen [X.] andererseits - ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich 3.200 [X.]. Den jeweiligen Unterhaltsbedarf hat es dementsprechend in [X.] an die Sätze der [X.] Tabelle Stand Januar 1996 für die [X.], in der sich beide Kinder befanden, mit monatlich je 525 DM ange-nommen und unter Abzug des jeweiligen hälftigen Kindergeldes (110 DM) ei-- 5 -nen Unterhaltsanspruch von monatlich je 415 DM ermittelt. Es hat dazu [X.], daß auch anhand eines fiktiven Einkommens die Verurteilung zu einemden Mindestbedarf überschreitenden Kindesunterhalt möglich sei. Zwar [X.] nicht in Betracht, wenn das Einkommen lediglich auf einer gedachtenGrundlage beruhe, dem die tatsächlichen Einkommens- und [X.] nie entsprochen hätten. Auch wenn ein früher erzieltes Einkommen nichtmehr erreicht werden könne, müsse der Minderjährige dies hinnehmen. [X.] dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit [X.] und Glauben verwehrt, wenn ihm unterhaltsrechtlich ein verantwortungs-loses, zumindest leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen sei. Dabei unterliege [X.] den gleichen Maßstäben wie der Unterhaltsbedürftige, dersich nicht auf eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit berufen könne. [X.] sich daher ein Einkommen aus einer zumutbaren Verwertung [X.] anrechnen lassen, das zu einem den Mindestbedarf übersteigen-den Kindesunterhalt führe, wenn er - wie hier der Antragsteller - über einenlängeren [X.]raum hinweg keinerlei ernsthafte Bemühungen um eine neue [X.] unternommen habe. Mangels näher nachprüfbarer Darlegungendes Antragstellers sei davon auszugehen, daß dieser sich seit seiner Entlas-sung Ende 1992 nur bei drei namentlich genannten Busunternehmen im [X.] seines Wohnortes beworben und im übrigen lediglich beim Arbeits-amt arbeitslos gemeldet habe. Er habe auch nicht dargelegt, daß für ihn [X.] keine reale Erwerbschance bestehe. Seine Bemühungen seien ineinem solchen Maße unzureichend, daß sich daraus mit Blick auf seine Unter-haltspflicht der Vorwurf der Mutwilligkeit und der Verantwortungslosigkeitrechtfertige.2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.- 6 -a) Die Antragsgegnerin ist zur Geltendmachung der [X.] befugt. Das [X.] hat festgestellt, daß die Kinder sowohl Lei-stungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (im folgenden UVG) als auchergänzende Sozialhilfe erhalten hätten, allerdings nicht, in welcher Höhe. Dasist indes unschädlich. Soweit es sich um ergänzende Sozialhilfe handelt, sinddie Kinder [X.] geblieben. Denn gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1[X.] gehen die Unterhaltsansprüche nicht auf den Sozialhilfeträger über, so-weit sie - wie hier - auf der Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens auszumutbarer Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen beruhen (vgl. auch [X.] 11. März 1998 - [X.] - FamRZ 1998, 818 ff.). Die Prozeßfüh-rungsbefugnis der Antragsgegnerin, die die Ansprüche der Kinder als gesetzli-che Prozeßstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB auch über die Schei-dung hinaus bis zum Abschluß des [X.] geltend machen kann(vgl. [X.]surteil vom 15. November 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 283,284), wird daher hiervon nicht berührt.Soweit Unterhaltsvorschußleistungen bezogen wurden, sind die [X.] zwar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das [X.] als Träger dieser Leistungen übergegangen. Da jedoch ausschließ-lich Ansprüche geltend gemacht werden, die erst nach Rechtshängigkeit [X.] bzw. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entstandensind, hat dieser [X.] auf den Prozeß keinen Einfluß (§ 265 Abs. 2Satz 1 ZPO), so daß die Antragsgegnerin auch weiterhin die Ansprüche verfol-gen kann. Die im [X.]surteil vom 22. September 1999 ([X.]/97 FamRZ2000, 221, 222 f.) offengelassene Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf [X.] analog angewandt werden sollte, wenn die [X.] auf der Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens beru-hen, kann daher auch hier dahinstehen. Hinsichtlich der bis zur letzten mündli-- 7 -chen Tatsachenverhandlung vor dem [X.] aufgelaufenen [X.] ist die Antragsgegnerin Prozeßstandschafterin des [X.] mitder Folge, daß der Klageantrag insoweit auf Leistung an das [X.] umgestelltwerden mußte; hinsichtlich der künftigen Unterhaltsansprüche bleibt sie Pro-zeßstandschafterin der Kinder. Daß die Antragsgegnerin bei der [X.] nicht beachtet hat, daß gegebenenfalls ein Teil der [X.], nämlich soweit ergänzende Sozialhilfe gezahlt worden sein sollte, wedergemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das [X.] noch - wegen § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] -auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, sondern bei den Kindern [X.] verblieben ist, ist unschädlich, da dies jedenfalls dem [X.] nicht zum Nachteil gereicht. Denn die Leistung an den [X.] Antragsgegnerin erfolgt für den Antragsteller mit befreiender Wirkung (vgl.§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).b) Der Antragsteller vertritt mit seiner Revision die Auffassung, daß denKindern ein über den Mindestbedarf von je 314 DM monatlich hinausgehenderUnterhaltsanspruch (hier in Höhe von restlich 101 DM) nicht mehr zustehe, [X.] insoweit bedarfsdeckende Leistungen des Sozialhilfeträgers erhalten [X.], die auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien. Denn da der [X.] gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausge-schlossen sei, soweit der Unterhaltsanspruch auf der Zurechnung fiktiven Er-werbseinkommen beruhe, sei die Sozialhilfeleistung gegenüber dem [X.] nicht mehr subsidiär.Mangels entsprechender Feststellungen des [X.]s muß inder Revision zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daßdie Kinder ergänzende Sozialhilfe bezogen haben und ihre Unterhaltsansprü-- 8 -che insoweit nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Das verhilft [X.] des Antragstellers indes nicht zum Erfolg.Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, gilt der Grundsatz, daßSozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]),auch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehene Übergangdes Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausnahmsweise gemäß § 91Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist ([X.]surteil vom 17. März 1999- [X.]/97 - FamRZ 1999, 843, 845 ff. m.w.[X.]). Da die Zielsetzung [X.] eine andere als die des Unterhaltsrechts ist und der [X.] rechtliche Unterhaltsanspruch durch das [X.] nicht berührt wird, habendie Leistungen nach diesem Gesetz keinen Einfluß auf Inhalt und Umfang [X.] und der Unterhaltsverpflichtung. Die Gewährung von [X.] ist demgemäß nicht als unterhaltsrechtlich bedarfsdeckende [X.] behandeln dergestalt, daß damit die Bedürftigkeit des [X.] zugleich sein Unterhaltsanspruch entfiele. Auch der in § 91 Abs. 2 Satz 1[X.] verankerte Schuldnerschutz ändert an diesem Grundsatz nichts, weil ersich seiner Zielsetzung nach nur gegen den Sozialhilfeträger wendet. Er solllediglich gewährleisten, daß der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zum [X.] den gleichen Schutz hinsichtlich seines Einkommens und Vermö-gens genießt, den er hätte, wenn er selbst Hilfeempfänger wäre ([X.]surteilaaO S. 846 m.w.[X.]). Daher sind im Sozialhilferecht - anders als im Unterhalts-recht - auch keine fiktiven Einkünfte zu berücksichtigen. [X.] das Unterhaltsrecht den Verpflichteten nur nach Maßgabe der [X.] rechtlich definierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der §§ 1581, 1603BGB, wobei leichtfertig herbeigeführte Leistungsunfähigkeit unbeachtlich seinkann ([X.]surteil vom 17. März 1999 aaO). Der [X.] hat lediglich erwogen,daß einem nach Gewährung von Sozialhilfe, aber ohne [X.] auf- 9 -den Sozialhilfeträger erhobenen Unterhaltsbegehren der Grundsatz von [X.] Glauben entgegenstehen könne, wenn andernfalls in Mangelfällen [X.] besteht, daß der Unterhaltsschuldner mit derartig hohen Unterhaltsfor-derungen aus der Vergangenheit belastet wird, daß es voraussichtlich [X.] unmöglich ist, diese Schulden neben seinen laufenden Verpflichtungenzu tilgen (vgl. [X.]surteil vom 25. November 1992 - [X.] - [X.], 417, 419). Eine solche Korrektur nach § 242 BGB kommt allerdings nichtgenerell, sondern nur in Einzelfällen und nur bezogen auf Unterhaltsrückständeaus der Vergangenheit in Betracht, weil andernfalls die gesetzlich [X.] der Sozialhilfe außer [X.] gesetzt würde ([X.]surteil vom17. März 1999 aaO S. 847). Hier kommt eine Anwendung des § 242 [X.] angesichts des Umstands, daß keine Unterhaltsrückstände für die [X.]vor Rechtshängigkeit zuerkannt worden sind und sich der Antragsteller auf [X.] im Laufe des [X.] rechtzeitig einrichtenkonnte, sowie angesichts der geringen Höhe des Unterhalts nicht in Betracht(vgl. [X.]surteil vom 22. September 1999 aaO [X.]) Hilfsweise beruft sich die Revision für ihre Auffassung, ein über [X.] hinausgehender Unterhalt könne nicht aus einem fiktiv zuge-rechneten Einkommen hergeleitet werden, auf die Rechtsprechung des [X.]s,wonach lediglich gedachte wirtschaftliche Verhältnisse, die keine Grundlage inder tatsächlichen Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen haben, des-sen Lebensstellung - und damit auch die des von ihm abhängigen [X.] - nicht prägen können ([X.]surteile vom 20. November 1996- [X.] - FamRZ 1997, 281, 283 für Kindesunterhalt; vom 18. März 1992- XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047 für Ehegattenunterhalt). Diese Aus-sage bezieht sich indessen auf Fälle, in denen dem Unterhaltspflichtigen dieseEinkünfte tatsächlich nie oder jedenfalls nicht so nachhaltig zur Verfügung ge-- 10 -standen hatten, daß auch die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten [X.] davon geprägt werden konnte (§ 1610 Abs. 1 BGB), also etwa auf Fälle, indenen die Einkünfte erst aus der Verwertung von Vermögen und anschließen-dem Verzehr des erzielten Kapitals fließen ([X.]surteil vom 20. [X.] aaO S. 283). Im Unterschied dazu hatte im vorliegenden Fall der [X.] das Gehalt als Busfahrer tatsächlich jahrelang bezogen und davon denLebensunterhalt seiner Familie bestritten. Wenn das [X.] denUnterhaltsbedarf der Kinder an diesem zuletzt erzielten Einkommen ausrichtetund davon ausgeht, daß er ein entsprechendes Gehalt bei gehörigem [X.] wieder erzielen könne, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Denn die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch dietatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er beigutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch [X.] eines Orts- oder [X.] erreichen könnte. Dabei obliegt [X.] seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kin-dern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft,die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den ange-messenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (st.Rspr. vgl. [X.]surteile vom26. September 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 158, 159; 16. Juni 1993- XII ZR 49/92 - FamRZ 1993, 1304, 1306; 15. Dezember 1993 - [X.]/92 - FamRZ 1994, 372, 373; 22. Oktober 1997 - [X.] - [X.], 357, 359; 17. März 1999 aaO, S. 844, jeweils m.[X.]). Dazu gehört nichtnur die Stellensuche über das Arbeitsamt, sondern auch, daß er sich aus eige-nem Antrieb laufend über [X.]ungsannoncen, Vermittlungsagenturen und ähn-liches um Arbeit bemüht ([X.]surteil vom 15. Dezember 1993 aaO [X.] muß er auch andere Tätigkeiten bis hin zu Aushilfs- und Gelegenheits-arbeiten übernehmen. Um seiner Darlegungs- und Beweislast für hinreichende- 11 -Bemühungen zu genügen, muß der Unterhaltspflichtige auch in [X.] vortragen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um eineArbeitsstelle zu finden ([X.]surteil vom 15. November 1995 - [X.] [X.] 1996, 345, 346).Die vom Antragsteller aus der [X.] seiner Arbeitslosigkeit seit Ende 1992dargelegten Bemühungen hat das [X.] zu Recht als unzurei-chend und im Hinblick auf seine bestehende Unterhaltspflicht als verantwor-tungslos zurückgewiesen. Denn der Antragsteller hat lediglich drei Busunter-nehmen im unmittelbaren Einzugsbereich seines Wohnortes namentlich be-nannt, ohne dazu konkrete Bewerbungsunterlagen vorzulegen, und sich imübrigen auf die pauschale Behauptung beschränkt, sich auf eine Vielzahl [X.] als Busfahrer beworben zu haben. Sein Vortrag ist auch nicht geeignet,davon auszugehen, daß trotz hinreichender Bemühungen für ihn keine realeBeschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt bestanden habe ([X.] 15. Dezember 1993 aaO S. 374).[X.] Krohn Hahne [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 119/98

31.05.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. XII ZR 119/98 (REWIS RS 2000, 2051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2051

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