Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZR 174/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1055

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. September 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 7; [X.] § 91 Abs. 2 Satz 1Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] findet bei einem [X.] § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine entsprechende Anwendung.[X.], Urteil vom 27. September 2000 - [X.] - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. September 2000 durch [X.] [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. [X.]s fürFamiliensachen des [X.] vom 20. [X.] aufgehoben, soweit die Klage auf Unterhalt für die [X.] [X.] Dezember 1996 bis 31. März 1998 abgewiesen worden ist.Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung von Trennungs- und Kin-desunterhalt in Anspruch.Die Parteien schlossen, nachdem sie bereits acht Jahre zusammenge-lebt hatten, im Jahre 1989 die Ehe. Aus ihrer Beziehung stammen die Kinder[X.], geboren am 6. August 1984, [X.], geboren am 9. Juni 1986 und[X.], geboren am 21. Oktober 1988, für die der [X.] die Vaterschaft [X.] hat. Seit der im September 1995 erfolgten Trennung der Parteien leben- 3 -die Kinder bei der Klägerin. Diese ging Ende 1996/Anfang 1997 einer [X.] Telefonistin nach. Sie bezog für sich und den Sohn [X.] Sozialhilfe, fürdie Kinder [X.] und [X.] wurden Leistungen nach dem [X.] erbracht. Das Sozialamt vereinbarte mit der Klägerin [X.] Februar 1997 die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche.Hinsichtlich der Unterhaltsvorschußleistungen erfolgte keine Rückabtretung.Der 1956 geborene [X.], der [X.] Staatsangehöriger ist,war in [X.] als ungelernter Bauarbeiter sowie in der Gastronomie tätig. 1980kam er nach [X.] und fand eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter. [X.] ihm betriebsbedingt gekündigt worden war, verrichtete er in den folgendenJahren Gelegenheitsarbeiten und war im übrigen arbeitslos. 1994/95 war er [X.] tätig. Von Juni bis November 1996 betrieb er selbständig [X.]. Seitdem ist er wiederum arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe.Durch Anwaltsschreiben vom 12. November 1996 forderte die [X.] [X.]n zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ab Mitte [X.] auf. Mit ihrer Klage, die dem [X.]n am 7. April 1997 zuge-stellt wurde, machte sie - entsprechend der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe -zuletzt folgende (im Wege einer Mangelfallberechnung ermittelten) Ansprüchegeltend: Kindesunterhalt für [X.]: ab 1. März 1997 monatlich 54 DM; Kin-desunterhalt für [X.] und [X.]: ab Rechtshängigkeit jeweils [X.] DM, zahlbar ab dem ersten des der letzten mündlichen Verhandlung folgen-den Monats an sie selbst und im übrigen an das Jugendamt; [X.]: ab 1. März 1997 monatlich 38 DM sowie für die [X.] vom 15. [X.] bis 28. Februar 1997 rückständigen Trennungsunterhalt von 137,50 [X.] rückständigen Kindesunterhalt für [X.] von 196,50 [X.] 4 -Der [X.] berief sich darauf, zur Leistung von Unterhalt finanziell au-ßerstande zu sein, da es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen sei, eineneue Arbeitsstelle zu finden.Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufungnahm der [X.] zurück, soweit das Rechtsmittel die Verurteilung zur [X.] von Unterhalt für die [X.] ab 1. April 1998, dem Tag der mündlichen Ver-handlung vor dem [X.], betraf. Für die [X.] bis zum 31. [X.] begehrte er die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht änderte dasangefochtene Urteil antragsgemäß ab. Mit der hiergegen eingelegten- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Ur-teils des Amtsgerichts für die [X.] vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. [X.].Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel ist begründet.1. Das Berufungsgericht hat die Sache allerdings zutreffend nach [X.] Recht beurteilt. Sowohl auf die Unterhaltsansprüche von [X.] Ehegatten als auch auf diejenigen von Kindern sind primär die Sachvor-schriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtig-ten geltenden Rechts anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Da die Klä-gerin mit den Kindern in [X.] lebt, ist für die Unterhaltsansprüchedeutsches Recht maßgebend. Das gilt gleichermaßen für die Abstammung [X.]. Der [X.], der die Vaterschaft für die Kinder anerkannt hat, ist nach- 5 -§ 1600 a BGB a.F. (Art. 224 § 1 EGBGB) deren Vater. Die [X.] richten sich daher nach den §§ 1361, 1601 ff [X.] Das [X.] ist davon ausgegangen, daß sich die nachden vorgenannten Bestimmungen für das Bestehen von Unterhaltsansprüchenunter anderem maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nichtallein nach dem von ihm tatsächlich erzielten Einkommen richtet, sonderngrundsätzlich auch nach den Mitteln bestimmt, die er bei gutem Willen aus zu-mutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Feststellungen zu der Frage, ob der[X.] seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, hat es jedoch für entbehrlichgehalten, weil die Klägerin bis einschließlich März 1998 Leistungen nach [X.] und dem [X.] in einer die gel-tend gemachten Unterhaltsansprüche übersteigenden Höhe bezogen habe [X.] deshalb für den vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden [X.]-raum Unterhaltsansprüche nicht mehr durchsetzen könne. Hierzu hat das Be-rufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klägerin für sich undden Sohn [X.] Leistungen der Sozialhilfe erhalten habe, seien die [X.] auf Trennungs- und Kindesunterhalt wegen der Schutzvorschrift des § 91Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, [X.] allein auf der im Sozialhilferecht nicht vorgesehenen Berücksichtigung fikti-ver, wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit zuzurechnenderEinkünfte beruhten. Denn das Einkommen des [X.]n aus der [X.] liege mit durchschnittlich rund 1.116 DM monatlich für die [X.]bis Dezember 1997 und mit durchschnittlich rund 1.056 DM monatlich ab [X.] 1998 unter dem mit monatlich 1.300 DM anzusetzenden unterhaltsrechtli-chen notwendigen Selbstbehalt und reiche auch nicht aus, um den unter Be-rücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung mit [X.] monatlich anzunehmenden sozialhilferechtlichen Bedarf des Be-- 6 -klagten zu decken. Wenn ein Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1[X.] mangels Leistungsfähigkeit des [X.] ausscheide, bleibeder Hilfeempfänger zwar grundsätzlich [X.]. Dies könne indes-sen zur Folge haben, daß er auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Be-rücksichtigung fiktiven Einkommens einen Unterhaltstitel erstreite und hierausspäter, wenn der Unterhaltsschuldner eine neue Arbeitsstelle angetreten undzu pfändbarem Einkommen und Vermögen gekommen sei, erfolgreich [X.] betreibe. Da die bezogene Sozialhilfe nicht zurückzuge-währen sei, bestehe somit die Möglichkeit einer doppelten Befriedigung [X.]. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht. Dem [X.] sei vielmehr die Durchsetzung des Anspruchs zu versagen, weil seinBegehren gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Das sei auch hierder Fall. Soweit die Klägerin für die Kinder [X.] und [X.] Leistungen nachdem [X.] bezogen habe, gelte im Ergebnis nichts ande-res. Auch insofern sei davon auszugehen, daß ein gesetzlicher An-spruchsübergang auf das Land in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2Satz 1 [X.], einer letztlich im Verfassungsrecht begründeten Schutzvorschriftzugunsten des Unterhaltsschuldners, ausscheide. Die Klägerin könne deshalbfür den Monat April 1997 nicht die vom Amtsgericht zuerkannte Zahlung vonKindesunterhalt an das Jugendamt erreichen. Für die [X.] ab Mai 1997 steheder Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.Das hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung [X.] Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s. Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehendenUnterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist nach § 91 Abs. 2 Satz 1[X.] ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, daß der [X.] -haltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zu-mutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte ([X.]surteil vom 11. März 1998- XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819). Daß im vorliegenden Fall aus die-sem Grund ein Übergang der Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Soh-nes [X.] auf den Träger der Sozialhilfe ausscheidet, hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei angenommen. Nach den getroffenen Feststellungen, dievon der Revision nicht angegriffen werden, kann der [X.] mit der bezoge-nen Arbeitslosenhilfe weder den unterhaltsrechtlichen notwendigen Selbstbe-halt, den das Berufungsgericht in Anlehnung an die [X.] Tabelle [X.] angenommen hat, noch den mit 1.200 DM ermittelten sozialhilfe-rechtlichen Bedarf decken. Letzterer müßte dem [X.]n indessen verblei-ben, da ihm entsprechend dem Schutzzweck des § 91 Abs. 2 [X.] der [X.] Schutz zugute kommen soll, den er in der Lage des [X.] hätte(vgl. [X.]surteil vom 11. März 1998 aaO S. 819). Eine [X.] [X.]n käme folglich nur unter Berücksichtigung fiktiver Erwerbsein-künfte in Betracht, die im Sozialhilferecht - anders als im Unterhaltsrecht - [X.] Berücksichtigung finden.4. Die Klägerin ist deshalb aktivlegitimiert, ohne daß es einer Vereinba-rung über die Rückabtretung ihrer Unterhaltsansprüche bedurfte. Die Unter-haltsansprüche des Sohnes [X.] kann sie gemäß § 1629 Abs. 3 BGB [X.] der gesetzlichen Prozeßstandschaft geltend machen. Daß die Klägerin,wie die Revisionserwiderung meint, allein Unterhaltsansprüche verfolge, diedurch das Sozialamt rückübertragen worden seien, und nicht solche, die man-gels gesetzlichen Forderungsübergangs bei ihr bzw. [X.] verblieben sind,kann nicht angenommen werden. Denn der für den einzelnen Unterhaltsgläubi-ger geltend gemachte Unterhalt bildet einen einheitlichen prozessualen An-spruch. In dem vorgenannten Sinn hat auch das Berufungsgericht das [X.] 8 -begehren ersichtlich nicht verstanden. Für eine derartige Auslegung der pro-zessualen Willenserklärungen der Klägerin, die der [X.] selbst vornehmenkann, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Einer Rückabtretunghätte es im Falle eines [X.] auf den Träger der Sozialhilfe nurhinsichtlich derjenigen Unterhaltsansprüche bedurft, die vor [X.] Klage, mithin vor dem 7. April 1997, entstanden sind. Hinsichtlich der da-nach entstandenen Ansprüche hätte ein [X.] auf den Prozeß [X.]n Einfluß gehabt, sofern die Klägerin - worauf sie gegebenenfalls hinzuwei-sen gewesen wäre - in Abweichung von ihrem Klageantrag auf Zahlung an [X.] angetragen hätte (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; [X.]/[X.] [X.] Aufl. § 265 [X.]. 13). Für die [X.] nach der letzten mündlichen Verhandlungvor dem Berufungsgericht unterlag die Rechtsverfolgung ohnehin keiner Ein-schränkung. Im Hinblick auf diese Rechtslage kann das Klagebegehren abernicht einschränkend in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Klägerin [X.] der Unterhaltsansprüche teilweise davon abhängig machenwollte, daß rückabgetretene Forderungen verfolgt werden. Der in der [X.] enthaltene Hinweis auf die infolge der Rückabtretung [X.] ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin [X.] in jedem Fall geltend machen könne und wolle. Nur einegegenteilige Absicht hätte der Klarstellung bedurft.5. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], der Durchsetzung des Anspruchs auf [X.] und auf Kindesunterhalt für [X.] stehe der Einwand der [X.] entgegen. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat,gilt der Grundsatz, daß Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist(§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]), auch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den [X.] 9 -ausnahmsweise gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist ([X.]s-urteil vom 17. März 1999 - [X.] - FamRZ 1999, 843, 845 ff. m.w.[X.] die Zielsetzung des [X.] eine andere als die des Unterhalts-rechts ist und der [X.] Unterhaltsanspruch durch das [X.] nicht berührt wird, haben die Leistungen nach diesem Gesetzkeinen Einfluß auf Inhalt und Umfang des Unterhaltsanspruchs. Die Gewäh-rung von Sozialhilfe ist demgemäß, wie auch das Berufungsgericht angenom-men hat, unterhaltsrechtlich nicht als bedarfsdeckende Leistung mit der Folgeanzusehen, daß damit die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und zugleichsein Unterhaltsanspruch entfiele.Der [X.] hat zwar erwogen, daß einem nach Gewährung von [X.], aber ohne [X.] auf den Sozialhilfeträger erhobenen Unter-haltsbegehren der Grundsatz von [X.] und Glauben entgegenstehen könne([X.]surteil vom 25. November 1992 - [X.] - FamRZ 1993, 417,419). Dies ist allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -nicht generell der Fall, weil sonst die gesetzlich gewollte Subsidiarität der [X.] außer [X.] gesetzt würde. Die Heranziehung des § 242 BGB bedarfvielmehr unter Abwägung der Interessen des Unterhaltsschuldners und [X.] der Prüfung im Einzelfall ([X.]surteil vom 17. März 1999aaO S. 846 f.). Eine Korrektur in dem genannten Sinn kommt dabei grundsätz-lich nur für Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit in Betracht, wobei alsmaßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung dieser Rückstände [X.] der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei dem Unterhaltsschuldner der [X.]-punkt der Rechtshängigkeit des [X.] anzusetzen ist. In die-sem Rahmen kann eine Beschränkung des [X.] nach § 242BGB insbesondere dann zu erwägen sein, wenn andernfalls in [X.] besteht, daß der Unterhaltsschuldner mit derartig hohen [X.] -gen aus der Vergangenheit belastet wird, daß es ihm voraussichtlich auf [X.] ist, diese Schulden zu tilgen und daneben seinen laufenden [X.] nachzukommen ([X.]surteil vom 17. März 1999 aaO S. 847 mitAnmerkung von [X.] LM § 1361 BGB Nr. 69; a.[X.] 1999,128, 132; [X.] [X.], 1057, 1061 f.).Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt im vorliegendenFall eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht. Unterhalt für die [X.] in dem dargelegten Sinn ist zugunsten der Klägerin und des Soh-nes [X.] vom Amtsgericht lediglich für die [X.] bis zum 6. April 1997 zuer-kannt worden. Der auf diese noch streitige [X.] entfallende Unterhalt beläuftsich für die Klägerin auf 162,60 DM und für [X.] auf 231,80 DM, zusammenalso auf lediglich rund 394 DM, und birgt angesichts seiner geringen Höhenicht die Gefahr, daß es dem [X.]n im Falle einer Verbesserung seinerfinanziellen Verhältnisse auf Dauer unmöglich wäre, den Rückstand nebendem laufenden Unterhalt zu tilgen (vgl. auch [X.]surteil vom 31. Mai 2000- XII ZR 119/98 - [X.], 1358, 1359).6. Soweit Unterhaltsvorschußleistungen gewährt werden, wie dies vor-liegend für die Kinder [X.] und [X.] der Fall ist, geht der [X.] gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, nach § 7 Abs. 1Satz 1 [X.] auf das jeweilige Bundesland als Träger dieser Leistungen über.Die Frage, ob ein Anspruchsübergang in Fällen, in denen die [X.] auf der Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens beruhen, in entspre-chender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist (sieheoben unter 3), hat der [X.] bisher offengelassen ([X.]surteile vom22. September 1999 - [X.] - [X.], 221, 223 und vom 31. [X.]). Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.- 11 -Wenn die Ansprüche auf das [X.] übergegangensind, kann die Klägerin, die insoweit ausschließlich Unterhalt für die [X.] abRechtshängigkeit geltend macht, die bis zum 31. März 1998 aufgelaufenenUnterhaltsbeträge als Prozeßstandschafterin des [X.] geltend machen(§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den dieser Rechtslage angepaßten Klageantragauf Leistung des bis zur letzten mündlichen Verhandlung fällig gewordenenUnterhalts an das Jugendamt hat sie in erster Instanz gestellt. [X.] hat auch das Amtsgericht teilweise auf Zahlung von Kindesunterhalt andas Jugendamt erkannt. Wären die Unterhaltsansprüche der Kinder dagegennicht auf das Land übergegangen, so wären die Kinder [X.] ge-blieben mit der Folge, daß die Klägerin die Ansprüche als Prozeßstandschafte-rin der Kinder (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend machen könnte. Eine bedarfsdek-kende Anrechnung der Unterhaltsvorschußleistungen auf den [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Da der gewährte [X.] - ebenso wie die Leistungen nach dem [X.] - eine subsidiäre Sozialleistung darstellt ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 1601 [X.]. 3; [X.]/[X.], Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6[X.]. 574; [X.]/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.]. IV[X.]. 646; [X.]/[X.]/[X.], Die Rechtsprechung zur Höhe [X.] 7. Aufl. [X.]. 561), müssen, wenn einerseits die sozialhilferechtlicheSchutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechend angewandtwird, andererseits auch die Erwägungen, die der [X.] in der [X.] (aaO S. 845 ff.) für Leistungen nach dem [X.] angestellt hat und nach denen der Nachrang der [X.] davon berührt wird, ob im Einzelfall ein Anspruchsübergang stattfindet, fürden Bereich von Unterhaltsvorschußleistungen gleichermaßen dazu führen,daß eine unterhaltsrechtliche Anrechnung ausscheidet. Es besteht kein sach-- 12 -lich berechtigter Grund, die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen als [X.] nach dem [X.]. Das gilt ebenfalls für die vom[X.] grundsätzlich für möglich erachtete Korrektur der gesetzlichen Regelungnach § 242 BGB. Auch insoweit erscheint es allein angemessen, den [X.] vor einer hohen Belastung wegen [X.] zuschützen (vgl. auch [X.]surteil vom 22. September 1999 aaO). [X.] hinsichtlich des Kindesunterhalts für [X.] und [X.] schon angesichtsdes Umstandes, daß keine Unterhaltsrückstände für die [X.] vor Rechtshängig-keit zuerkannt worden sind, sowie angesichts der geringen Höhe des laufen-den Unterhalts eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht.7. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Ob diegeltend gemachten Unterhaltsansprüche für die [X.] bis zum 31. März 1998bestehen, hängt insbesondere davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit der[X.] unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen ist. Das gilt auchhinsichtlich des für April 1997 geltend gemachten Unterhalts für [X.] und[X.]. Der Anspruch kann insoweit nicht mit der Begründung verneint werden,mangels [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] könne eine Zahlung andas Jugendamt nicht verlangt werden. Daß die Klägerin auch für den Fall, daßdie Kinder [X.] geblieben sind, Leistung an das Jugendamt [X.] hat, kann nicht zur Klageabweisung führen, da dies dem [X.]nnicht zum Nachteil gereicht. Denn die Leistung an den [X.] auf Antrag derKlägerin erfolgt für den [X.]n mit befreiender Wirkung (vgl. §§ 362 Abs. 2,185 BGB). Da das Berufungsgericht zur Frage der Leistungsfähigkeit des [X.] keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache unter Aufhebung derangefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht [X.] 13 -8. Damit das Berufungsgericht im weiteren Verfahren auf die [X.] Anträge hinwirken kann, weist der [X.] auf folgendes hin:Die Klägerin hat in erster Instanz hinsichtlich des Kindesunterhalts für[X.] und [X.] Zahlung ab dem 1. des der letzten mündlichen [X.] Monats an sich selbst und im übrigen an das Jugendamt beantragt.Dem entspricht das Urteil des Amtsgerichts. Da für den Fall eines [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das Land auch im weiterenVerfahren mit Rücksicht auf § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die letzte mündlicheVerhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, müßte die Klägerin ihrenAntrag auf Zurückweisung der Berufung mit der klarstellenden Maßgabe ver-binden, daß die Zahlung erst ab dem 1. des auf die letzte mündliche Verhand-lung in der Berufungsinstanz folgenden Monats an sie selbst und nur im übri-gen an das Jugendamt erfolgen soll. Die Erforderlichkeit einer entsprechendenKlarstellung hängt davon ab, ob eventuell bestehende Unterhaltsansprüche [X.] [X.] und [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das [X.] sind. Das ist nach Auffassung des [X.]s der Fall.Zwar ist der Übergang eines Anspruchs des [X.] auf [X.] der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, soweitder Anspruch auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seiten des [X.] beruht (siehe oben unter 3.). Das [X.] enthältindessen - im Gegensatz zum [X.] - keine derartige Ein-schränkung hinsichtlich des [X.]. Eine analoge Anwendungdes § 91 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 7Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt nach Ansicht des [X.]s nicht in Betracht, da nichtdavon ausgegangen werden kann, daß das [X.] eine [X.] der Analogie zu schließende Regelungslücke enthält. Nachdem der [X.] 14 -setzgeber im Rahmen der Reform des Kindesunterhaltsrechts durch das [X.] andere Regelungen des [X.]es, unteranderem die Rückabtretungsmöglichkeit (§ 91 Abs. 4 Satz 1 [X.]), und [X.] der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91 Abs. 3 Satz 2[X.]), ausdrücklich in das [X.] übernommen hat, ist [X.], bezüglich der nicht übernommenen Regelung des § 91 Abs. 2Satz 1 [X.] liege eine versehentliche Gesetzeslücke vor, nicht gerechtfertigt.Da die betreffende Problemlage schon längere [X.] vor dem Inkrafttreten desKindesunterhaltsgesetzes bekannt war, der Gesetzgeber aber gleichwohl da-von abgesehen hat, § 7 [X.] auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der [X.] Schutzbestimmungen der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1[X.] anzupassen, ist davon auszugehen, daß die unterbliebene Regelungder gesetzgeberischen Intention entspricht.Der Annahme, daß eventuell bestehende Unterhaltsansprüche somit aufdas Land übergegangen sind, kann nicht entgegengehalten werden, daß [X.] dann nicht besteht, wenn der Unterhaltspflichtige durch [X.] in erhöhtem Maße sozialhilfebedürftig würde (vgl. [X.]s-urteil vom 2. Mai 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 849, 850). In der vorge-nannten Entscheidung hat der [X.] zu der Leistungsfähigkeit eines Unter-haltspflichtigen ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wodem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarfverblieben. Diese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des[X.] auf den Träger der öffentlichen Leistung nicht in [X.], ebensowenig wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbstUnterhaltsansprüche auf fiktiver Grundlage geltend macht.[X.]Bundesrichterin [X.] ist [X.]im Urlaub und verhindert zu- 15 -unterschreiben. [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 174/98

27.09.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. XII ZR 174/98 (REWIS RS 2000, 1055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1055

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